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Glossar / Einnahmenüberschussrechnung

GLOSSAR · BUCHFÜHRUNG & JAHRESABSCHLUSS

Einnahmenüberschussrechnung

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Der Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.

Was ist die Einnahmenüberschussrechnung?

Die Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR oder Überschussrechnung, ist in § 4 Abs. 3 EStG geregelt. Du stellst Deine Betriebseinnahmen und Deine Betriebsausgaben eines Jahres gegenüber, der Überschuss ist der steuerliche Gewinn. Du brauchst dafür weder die doppelte Buchführung noch eine Bilanz. Forderungen und Verbindlichkeiten werden nicht laufend abgebildet. Bestimmte Anlagegüter musst Du dennoch in Verzeichnissen führen, damit Abschreibung und Veräußerung nachvollziehbar bleiben.

Zuflussprinzip und Abflussprinzip

Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Zahlung nach § 11 EStG, das Zuflussprinzip bei Einnahmen und das Abflussprinzip bei Ausgaben. Eine Einnahme zählt in dem Jahr, in dem sie Dir zufließt, eine Ausgabe in dem Jahr, in dem Du sie leistest. Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen kurz vor oder nach dem Jahreswechsel gelten Sonderregeln. Eine Rechnung, die Du im Dezember stellst und im Januar bezahlt bekommst, ist deshalb erst im Folgejahr Betriebseinnahme. Der Zufluss entscheidet, nicht die Leistung.

Wer darf sie nutzen und wie gibst Du sie ab?

Die EÜR steht allen offen, die ihren Gewinn ermitteln müssen, aber nicht buchführungspflichtig sind und nicht freiwillig Bücher führen. Das sind vor allem Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende. Du übermittelst das Ergebnis mit der Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an das Finanzamt. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten davon absehen. Zur Abgrenzung von der Bilanz siehe Gewinnermittlung.

Fiktives Beispiel: Ein Webdesigner erhält im Jahr Zahlungen von insgesamt EUR 90.000,00 von seinen Kunden. Eine im Dezember gestellte Rechnung über EUR 4.000,00 wird erst im Januar bezahlt und zählt zum Folgejahr. Seine bezahlten Betriebsausgaben betragen EUR 35.000,00. Der Gewinn nach der EÜR beträgt EUR 55.000,00. Eine Bilanz oder Forderungsbuchhaltung braucht er dafür nicht.

Typische Fehler und Risiken

  • Betriebseinnahmen werden nach dem Rechnungsdatum statt nach dem Zahlungseingang erfasst. Das verschiebt Gewinne in das falsche Jahr.
  • Das Anlagevermögen wird nicht in Verzeichnissen geführt. Abschreibungen und der Gewinn aus einem späteren Verkauf lassen sich dann kaum nachweisen.
  • Die Grenzen des § 141 AO werden übersehen. Wird die Buchführungspflicht festgestellt, muss auf die Bilanzierung umgestellt werden.
  • Private und betriebliche Zahlungen laufen über dasselbe Konto, ohne dass sie sauber getrennt werden. Das erschwert die Prüfung der Betriebsausgaben.

Häufige Fragen

Wer darf eine EÜR machen? ▼
Wer nicht zur Buchführung verpflichtet ist und auch nicht freiwillig Bücher führt, darf den Gewinn per EÜR ermitteln. Das betrifft insbesondere Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende unterhalb der Grenzen des § 141 AO. Kapitalgesellschaften sind ausgeschlossen.
Was ist der Unterschied zwischen EÜR und Bilanz? ▼
Die EÜR knüpft an den Zahlungszeitpunkt an und kennt keine Forderungen, Verbindlichkeiten oder Vorräte. Die Bilanz ordnet Erträge und Aufwendungen dem Wirtschaftsjahr zu, in dem sie wirtschaftlich entstehen und stellt das gesamte Vermögen und die Schulden dar.
Wie reiche ich die Anlage EÜR ein? ▼
Elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, zusammen mit der Steuererklärung. Eine Papierabgabe ist nur auf Antrag möglich, wenn das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zustimmt. Welche Angaben erforderlich sind, hängt von Deiner Tätigkeit ab.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du zwischen EÜR und Bilanz wählen kannst, Dich der Buchführungsgrenze näherst oder die Anlage EÜR für Deinen Betrieb vorbereiten willst.

Auch gesucht als: EÜR, Überschussrechnung, Anlage EÜR · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Einnahmenüberschussrechnung
Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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