EU AI Act ab 02.08.2026: Warum Du KI-generierte Inhalte jetzt kennzeichnen musst
„Das ist doch nur ein KI-Tool, kein Deepfake.“ Seit dem 02.08.2026 reicht diese Einschätzung nicht mehr aus: Art. 50 Abs. 4 der europäischen KI-Verordnung verpflichtet Dich, bestimmte KI-generierte Inhalte offen zu kennzeichnen, wenn niemand sie vor der Veröffentlichung geprüft hat.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 02.08.2026 musst Du bestimmte KI-generierte Inhalte nach Art. 50 Abs. 4 AI Act kennzeichnen, bei KI-Texten entfällt die Pflicht nach menschlicher Prüfung.
- Erfasst sind Deepfakes sowie KI-Texte zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und die Pflicht trifft auch Betreiber, nicht nur Entwickler.
- Die Pflicht entfällt bei Texten, wenn ein Mensch sie vor der Veröffentlichung inhaltlich geprüft und die redaktionelle Verantwortung übernommen hat, bei Bild, Audio und Video ist die Ausnahme enger.
- Verstöße können mit bis zu EUR 15.000.000,00 oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag.
Was ab dem 02.08.2026 gilt
Seit dem 02.08.2026 ist Art. 50 der europäischen KI-Verordnung (AI Act) anwendbar. Abs. 4 dieser Vorschrift betrifft Dich unmittelbar, wenn Du KI-generierte Inhalte veröffentlichst, egal ob auf Deiner Website, in Social Media oder in der Kommunikation mit Mandanten oder Kunden. Die Vorschrift richtet sich nicht nur an die Entwickler von KI-Systemen, sondern ausdrücklich auch an sogenannte Betreiber, also an jedes Unternehmen, das KI-Systeme im eigenen Geschäftsbetrieb einsetzt. Der inzwischen beschlossene KI-Omnibus ändert daran nichts: Er sieht lediglich für Anbieter generativer Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr waren, eine Übergangsfrist bis zum 02.12.2026 für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 vor. Die Pflicht für Betreiber nach Abs. 4 ist davon nicht betroffen.
Wen die Pflicht trifft: nicht nur Entwickler, auch Anwender
Art. 50 Abs. 4 AI Act erfasst zwei Fallgruppen. Zum einen Deepfakes, also mit KI erstellte oder veränderte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die real existierenden Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich sehen. Zum anderen KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Beide Fallgruppen müssen als KI-generiert oder KI-manipuliert offengelegt werden.
Die wichtigste Ausnahme: menschliche Kontrolle vor der Veröffentlichung
Für die Textvariante gibt es eine praktisch sehr wichtige Ausnahme: Hat ein Mensch den Text vor der Veröffentlichung inhaltlich geprüft und die redaktionelle Verantwortung dafür übernommen, entfällt die Kennzeichnungspflicht. Das bedeutet nicht, dass Du KI-Tools nicht mehr nutzen darfst. Es bedeutet, dass eine echte, dokumentierbare menschliche Prüfung vor der Veröffentlichung der entscheidende Unterschied zwischen kennzeichnungspflichtig und kennzeichnungsfrei ist.
Beispiel: Du lässt einen Blogbeitrag zu einem steuerpolitischen Thema von einer KI vorformulieren und veröffentlichst ihn danach unverändert. Dann greift grundsätzlich die Kennzeichnungspflicht. Liest Du den Text stattdessen vor der Veröffentlichung durch, überarbeitest ihn inhaltlich und übernimmst dafür die redaktionelle Verantwortung, wie es bei den Beiträgen auf diesem Blog laufend geschieht, entfällt die Kennzeichnungspflicht für diesen Text.
Was konkret als Deepfake gilt
Bei Bild-, Audio- und Videoinhalten ist die Ausnahme über die menschliche Prüfung deutlich enger gefasst als beim Text. Entscheidend ist, ob der Inhalt für eine durchschnittliche Person den Eindruck erweckt, echt oder wahrheitsgemäß zu sein. Offensichtliche Satire oder klar erkennbare künstlerische Bearbeitung fällt in der Regel nicht unter die Kennzeichnungspflicht, ein realistisch wirkendes, mit KI erzeugtes Bild oder Video einer real existierenden Person dagegen grundsätzlich schon.
Bußgelder, die es in sich haben
Verstöße gegen Art. 50 AI Act können mit Bußgeldern von bis zu EUR 15.000.000,00 oder bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 AI Act). Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt nach Art. 99 Abs. 6 AI Act jeweils der niedrigere der beiden Beträge. Das ist eine Größenordnung, die man aus der DSGVO kennt und sie zeigt, dass die EU-Kommission Transparenz bei KI-Inhalten ernst nimmt.
Was das für Deine Kanzlei oder Dein Unternehmen bedeutet
Setzt Du KI-Tools zur Texterstellung ein, etwa für Website-Inhalte, Newsletter oder Social-Media-Beiträge, solltest Du jetzt einen dokumentierten Prüfprozess etablieren: Wer liest den KI-generierten Text vor der Veröffentlichung, wann und wer übernimmt die redaktionelle Verantwortung. Wie wir selbst bei ANDERSMACHER mit Künstlicher Intelligenz umgehen, haben wir in einem eigenen Beitrag beschrieben, unser Ansatz mit menschlicher Endkontrolle vor jeder Veröffentlichung ist dabei genau die Praxis, die Art. 50 Abs. 4 AI Act von der Kennzeichnungspflicht ausnimmt.
Was Du jetzt konkret tun solltest
Verschaffe Dir einen Überblick, an welchen Stellen in Deinem Unternehmen KI-generierte Inhalte veröffentlicht werden, ob als Text, Bild, Audio oder Video. Lege für jeden dieser Kanäle fest, wer die inhaltliche Prüfung vor der Veröffentlichung übernimmt und dokumentiere diesen Schritt. Nur so kannst Du im Zweifel nachweisen, dass ein Inhalt zu Recht ohne KI-Kennzeichnung veröffentlicht wurde.
Häufige Fragen
Muss ich KI-generierte Texte auf meiner Website kennzeichnen?
Was gilt als Deepfake, das gekennzeichnet werden muss?
Welche Bußgelder drohen und was sollte ich jetzt tun?
Rechtsstand: Oktober 2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.