Glossar / Einbringung
Einbringung
Eine Einbringung ist die Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Steuerlich regeln das vor allem § 20 UmwStG und § 24 UmwStG.
Was bedeutet Einbringung?
Bei einer Einbringung überträgst Du Vermögen auf eine Gesellschaft und erhältst dafür Gesellschaftsrechte. Gesellschaftsrechtlich ist das eine Sacheinlage. Steuerlich wäre es grundsätzlich ein Tausch, bei dem stille Reserven aufgedeckt werden. Das Umwandlungssteuergesetz erlaubt unter Voraussetzungen eine Schonung. § 20 UmwStG betrifft die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft, § 24 UmwStG die Einbringung in eine Personengesellschaft.
Von der Umwandlung ist die Einbringung abzugrenzen. Bei der Umwandlung wechselt ein Rechtsträger seine Form oder wird verschmolzen oder gespalten. Die Einbringung ist dagegen die Übertragung gegen Gesellschaftsrechte. In der Praxis überschneiden sich beide, weil auch der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach § 25 UmwStG steuerlich wie eine Einbringung behandelt wird.
Wertansatz, Antrag und Sperrfrist
Entscheidend ist der Wertansatz bei der übernehmenden Gesellschaft. Grundsätzlich gilt der gemeine Wert. Auf Antrag kann sie das Vermögen mit dem Buchwert (Buchwertfortführung) oder einem Zwischenwert ansetzen. Das setzt unter anderem voraus, dass das deutsche Besteuerungsrecht erhalten bleibt und neben den Anteilen keine zu hohe sonstige Gegenleistung gewährt wird (25 % des Buchwerts oder EUR 500.000,00, höchstens der Buchwert). Den Antrag musst Du spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim zuständigen Finanzamt stellen (§ 20 Abs. 2 UmwStG). Der steuerliche Übertragungsstichtag darf bis zu acht Monate zurückliegen.
Bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft sind die erhaltenen Anteile sperrfristbehaftet. Veräußerst Du sie innerhalb von sieben Jahren, wird ein Einbringungsgewinn nachträglich versteuert. Er mindert sich um je ein Siebtel für jedes abgelaufene Jahr (§ 22 UmwStG). Zudem musst Du jährlich bis zum 31. Mai nachweisen, wem die Anteile zuzurechnen sind, sonst gelten sie als veräußert. Ein Verkauf an die eigene GmbH kann eine Alternative sein, dabei muss der Kaufpreis fremdüblich sein. Grundstücke und einzelne Wirtschaftsgüter sind gesondert zu prüfen, weil unter anderem Grunderwerbsteuer anfallen kann.
Fiktives Beispiel: Du bringst Dein Einzelunternehmen mit einem Buchwert von EUR 150.000,00 und einem gemeinen Wert von EUR 600.000,00 in eine neu gegründete GmbH ein und beantragst den Buchwertansatz nach § 20 UmwStG. Die stillen Reserven von EUR 450.000,00 bleiben zunächst unversteuert. Verkaufst Du die GmbH-Anteile nach zwei vollen Jahren, wird der Einbringungsgewinn nachträglich besteuert. Er beträgt EUR 450.000,00 × 5/7 = EUR 321.428,57. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung nach § 34 EStG gelten dafür nicht. Erst nach Ablauf von sieben Jahren fällt kein Einbringungsgewinn mehr an.
Typische Fehler und Risiken
- Der Antrag auf Buchwertansatz wird nicht oder zu spät gestellt. Dann gilt der gemeine Wert und die stillen Reserven werden sofort versteuert.
- Anteile werden innerhalb der Sieben-Jahres-Frist veräußert oder anderweitig übertragen, ohne die Folgen zu prüfen. Es kann ein rückwirkender Einbringungsgewinn entstehen.
- Der jährliche Nachweis zum 31. Mai wird versäumt. Die Anteile gelten dann als veräußert.
- Wesentliche Betriebsgrundlagen, etwa das Betriebsgrundstück, bleiben zurück. Dann liegt oft keine begünstigte Einbringung eines Betriebs vor und die Buchwertfortführung ist gefährdet.
- Neben den Anteilen werden Barzahlungen oder Darlehensforderungen gewährt, die über der gesetzlichen Grenze liegen. Das führt zu einem Gewinn.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen § 20 UmwStG und § 24 UmwStG?
Was ist die Sieben-Jahres-Frist nach § 22 UmwStG?
Kann ich mein Einzelunternehmen steuerneutral in eine GmbH überführen?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, bevor Du ein Unternehmen in eine Gesellschaft überträgst, weil Antrag, Stichtag und Wertansatz später kaum korrigierbar sind. Gemeinsam vergleichen wir Einbringung und Alternativen für Deine Situation.
Auch gesucht als: § 20 UmwStG, § 24 UmwStG, Sacheinlage · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.