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Glossar / Optionsmodell

GLOSSAR · GMBH, HOLDING & MITTELSTAND

Optionsmodell (§ 1a KStG)

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Mit dem Optionsmodell nach § 1a KStG kann sich eine Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragene GbR ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln lassen. Zivilrechtlich bleibt sie eine Personengesellschaft.

Was ist das Optionsmodell?

Das Optionsmodell wurde 2021 mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts eingeführt und gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Optieren können Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG, einschließlich der GmbH & Co. KG, sowie Partnerschaftsgesellschaften. Seit 2024 steht die Option auch eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts offen. Einzelunternehmen und nicht eingetragene GbR können nicht optieren.

Nach der Option zahlt die Gesellschaft Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer wie eine GmbH. Der Körperschaftsteuersatz beträgt bis 2027 15 % und sinkt danach schrittweise bis auf 10 % ab 2032. Die Gesellschafter versteuern Gewinnanteile erst, wenn sie entnommen werden und zwar als Kapitalerträge. Die Gesellschaft selbst ändert ihre Rechtsform nicht, es bleibt bei der KG, OHG, Partnerschaft oder eGbR.

Antrag und Fristen

Der Antrag ist unwiderruflich und wird elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz gestellt. Zuständig ist in der Regel das Finanzamt, das die Einkünfte der Gesellschaft gesondert und einheitlich feststellt. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem die Option gelten soll. Bei einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr 2027 sollte er deshalb spätestens am 30. November 2026 beim Finanzamt vorliegen.

Für Neugründungen und für den Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft gibt es Ausnahmen. Hier reicht ein Antrag bis einen Monat nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags oder nach Anmeldung des Formwechsels beim Register und er wirkt schon für das laufende Wirtschaftsjahr. Gesellschaftsrechtlich ist grundsätzlich ein einstimmiger Beschluss nötig. Lässt der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung zu, muss sie mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erreichen.

Steuerliche Folgen der Option

Der Übergang gilt als Formwechsel im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes. Die Gesellschafter bringen ihre Mitunternehmeranteile also fiktiv in eine Kapitalgesellschaft ein. Ein Ansatz zu Buchwerten setzt voraus, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen mit übergehen. Das betrifft vor allem Sonderbetriebsvermögen, etwa ein Grundstück, das ein Gesellschafter der Gesellschaft vermietet. Für die erhaltenen Anteile gilt danach eine Sperrfrist von sieben Jahren nach § 22 UmwStG.

Nach der Option sind Tätigkeitsvergütungen der Gesellschafter Arbeitslohn, die Gesellschaft wird lohnsteuerlicher Arbeitgeber. Zinsen auf Gesellschafterdarlehen sind Kapitalerträge, Mieten für überlassene Wirtschaftsgüter sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG entfällt und nach § 2 Abs. 8 GewStG gilt die Gesellschaft auch gewerbesteuerlich als Kapitalgesellschaft. Ein festgestellter Betrag nach § 34a EStG wird nach überwiegender Auffassung nachversteuert. Eine Rückoption ist möglich und gilt wiederum als Formwechsel.

Fiktives Beispiel: Eine GmbH & Co. KG mit zwei Gesellschaftern in Offenbach erwartet ab 2027 einen jährlichen Gewinn von EUR 500.000,00, der weitgehend für einen Lagerneubau im Unternehmen bleiben soll. Sie stellt den Antrag bis zum 30. November 2026, damit die Option ab dem Wirtschaftsjahr 2027 gilt. Bei einem angenommenen Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % belasten Körperschaftsteuer mit 15 %, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer den Gewinn mit zusammen 29,825 %, also mit EUR 149.125,00. Im Unternehmen verbleiben EUR 350.875,00. Würden diese später vollständig entnommen und gehören die Anteile zum Privatvermögen, fielen 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag an, zusammen EUR 92.543,28.

Typische Fehler und Risiken

  • Sonderbetriebsvermögen übersehen: Bleibt ein wesentliches Wirtschaftsgut wie ein vermietetes Grundstück beim Gesellschafter zurück, ist der Buchwertansatz gefährdet. Dann können stille Reserven aufgedeckt werden.
  • Freiberufliche Partnerschaft optiert ohne Gewerbesteuerrechnung: Nach § 2 Abs. 8 GewStG wird die optierende Gesellschaft gewerbesteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Für Freiberufler kann das eine zusätzliche Belastung bedeuten, die den Vorteil aufzehrt.
  • Frist verpasst: Der Antrag muss einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorliegen. Ein zu spät gestellter Antrag kann für das geplante Wirtschaftsjahr nicht mehr wirken.
  • Sperrfristen und Grunderwerbsteuer nicht geprüft: Die Option löst eine siebenjährige Sperrfrist für die Anteile aus und kann laufende Fristen bei der Grunderwerbsteuer berühren. Ein Verkauf oder eine Umstrukturierung in dieser Zeit kann rückwirkend Steuer auslösen.

Häufige Fragen

Für wen eignet sich das Optionsmodell? ▼
Vor allem für ertragsstarke Personengesellschaften, die Gewinne langfristig im Unternehmen lassen und ihre Rechtsform aus gesellschaftsrechtlichen Gründen behalten wollen. Bei geringen Gewinnen oder hohen laufenden Entnahmen ist der Vorteil oft klein. Ob sich die Option lohnt, hängt vom Einzelfall ab.
Kann die Option wieder rückgängig gemacht werden? ▼
Ja. Die Gesellschaft kann die Rückoption beantragen, dafür gelten die Fristen des ersten Antrags entsprechend. Die Rückoption gilt wieder als Formwechsel nach dem Umwandlungssteuergesetz und kann Steuern auslösen. Fallen die Voraussetzungen weg, endet die Option auch ohne Antrag und scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, gilt die Gesellschaft als aufgelöst.
Was ist der Unterschied zur Thesaurierungsbegünstigung? ▼
Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG beantragt jeder Gesellschafter jährlich selbst, sie ist dadurch flexibel. Das Optionsmodell wirkt für die gesamte Gesellschaft und ist an Fristen und Umwandlungsregeln gebunden. Dafür entspricht die Belastung einbehaltener Gewinne dann der einer GmbH.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, bevor Du mit Deinen Mitgesellschaftern über die Option abstimmst. Sonderbetriebsvermögen, Gewerbesteuer, Sperrfristen und mögliche Nachversteuerungen nach § 34a EStG sollten vor dem Antrag vollständig durchgerechnet sein.

Auch gesucht als: Option zur Körperschaftsbesteuerung, Körperschaftsteueroption, § 1a KStG, optierende Gesellschaft, KöMoG-Option · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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