Glossar / Thesaurierungsbegünstigung
Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG)
Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG erlaubt Einzelunternehmern und Mitunternehmern, nicht entnommene Gewinne auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Werden diese Gewinne später entnommen, folgt eine Nachversteuerung mit 25 %.
Was ist die Thesaurierungsbegünstigung?
Gewinne aus Einzelunternehmen und Personengesellschaften versteuerst Du grundsätzlich mit Deinem persönlichen Einkommensteuersatz. Dabei ist es egal, ob Du sie entnimmst oder im Betrieb lässt. Der Spitzensteuersatz liegt bei bis zu 45 %. Eine GmbH zahlt auf einbehaltene Gewinne dagegen nur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. § 34a EStG soll diesen Unterschied verringern, indem der nicht entnommene Gewinn auf Antrag mit einem festen Sondersatz besteuert wird.
Der Sondersatz beträgt für Veranlagungszeiträume bis 2027 28,25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Nach der aktuellen Gesetzesfassung sinkt er stufenweise auf 27 % für 2028 und 2029, auf 26 % für 2030 und 2031 und auf 25 % ab 2032. Die Absenkung läuft parallel zur schrittweisen Senkung der Körperschaftsteuer nach § 23 KStG. Wichtig: Die Begünstigung ist kein endgültiger Steuervorteil, sondern vor allem ein Steueraufschub.
Voraussetzungen und Antrag
Die Begünstigung gibt es nur für Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Der Gewinn muss durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelt werden. Mit einer Einnahmenüberschussrechnung ist die Begünstigung also nicht möglich. Als Mitunternehmer kannst Du den Antrag nur stellen, wenn Dein Anteil am Gewinn mehr als 10 % beträgt oder EUR 10.000,00 übersteigt.
Du stellst den Antrag für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil und für jeden Veranlagungszeitraum gesondert. Er ist auch für einen Teil des Gewinns möglich. Zurücknehmen kannst Du ihn ganz oder teilweise bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum. Ausgeschlossen ist die Begünstigung unter anderem, soweit Du für einen Veräußerungsgewinn den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG oder die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG nutzt.
Begünstigungsbetrag, Nachversteuerung und Änderungen seit 2024
Nicht entnommen ist der Gewinn, vermindert um den positiven Saldo aus Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres. Durch das Wachstumschancengesetz gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2024: Die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres wird dem Gewinn hinzugerechnet. Entnahmen, mit denen Du die begünstigte Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag darauf bezahlst, bleiben außer Ansatz. Dadurch ist das begünstigungsfähige Volumen größer geworden.
Der begünstigte Gewinn abzüglich der darauf entfallenden Steuer wird jährlich als nachversteuerungspflichtiger Betrag gesondert festgestellt. Entnimmst Du in einem späteren Jahr mehr, als Du an Gewinn erzielst, wird dieser Betrag mit 25 % nachversteuert, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Eine Nachversteuerung droht auch bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe, bei Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft und beim Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung. Zusammen mit dem Sondersatz kann die Gesamtbelastung dann höher sein als ohne Antrag.
Fiktives Beispiel: Eine Unternehmerin betreibt in Offenbach ein bilanzierendes Einzelunternehmen und erzielt 2026 einen Gewinn von EUR 300.000,00, die Gewerbesteuer bleibt zur Vereinfachung außer Betracht. Für private Zwecke entnimmt sie EUR 100.000,00, Einlagen gibt es nicht. Für den nicht entnommenen Gewinn von EUR 200.000,00 beantragt sie die Begünstigung, die Einkommensteuer darauf beträgt 28,25 %, also EUR 56.500,00, zuzüglich EUR 3.107,50 Solidaritätszuschlag. Die Steuer zahlt sie vom Betriebskonto, diese Entnahme mindert den begünstigten Betrag nicht. Festgestellt werden EUR 140.392,50 als nachversteuerungspflichtiger Betrag und entnimmt sie diesen später vollständig, fallen 25 %, also EUR 35.098,13 Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag an.
Typische Fehler und Risiken
- Antrag ohne Entnahmeplanung: Wer in den Folgejahren regelmäßig mehr entnimmt, als er verdient, löst die Nachversteuerung aus. Sondersatz und Nachsteuer zusammen können dann über dem normalen Steuersatz liegen.
- Antrag bei niedrigem Grenzsteuersatz: Liegt Dein persönlicher Grenzsteuersatz nicht deutlich über dem Sondersatz, bringt der Antrag kaum einen Vorteil. In der Regel lohnt er sich erst bei hohen Gewinnen.
- Gewinnermittlungsart übersehen: Ohne Bilanzierung gibt es keine Begünstigung. Ein späterer Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung löst die Nachversteuerung des festgestellten Betrags aus.
- Umstrukturierung ohne Blick auf den festgestellten Betrag: Einbringung, Formwechsel oder Betriebsveräußerung führen zur Nachversteuerung. Plane solche Schritte deshalb immer mit dem aktuellen Feststellungsbescheid.
Häufige Fragen
Lohnt sich die Thesaurierungsbegünstigung für jeden Unternehmer?
Gilt die Begünstigung auch für die Gewerbesteuer?
Kann ich den Antrag später zurücknehmen?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Dein Unternehmen hohe Gewinne erzielt und Du entscheiden willst, ob Du sie im Betrieb lässt. Dann lohnt sich ein Vergleich von Sondersatz, Nachversteuerung und Alternativen wie dem Optionsmodell oder einer GmbH, gerechnet für Deine Entnahmeplanung.
Auch gesucht als: § 34a EStG, Begünstigung nicht entnommener Gewinne, Thesaurierungssteuersatz, Thesaurierungsbesteuerung, Nachversteuerung · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.