Glossar / Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer (KSt) ist die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften. Sie beträgt derzeit 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens von Körperschaften wie der GmbH, zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Was bedeutet Körperschaftsteuer?
Die Körperschaftsteuer, kurz KSt, ist die Ertragsteuer der juristischen Personen. Sie trifft vor allem Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG, außerdem etwa Genossenschaften und Vereine. Bei diesen Gesellschaften ersetzt sie die Einkommensteuer, die natürliche Personen zahlen.
Nach § 23 Abs. 1 KStG beträgt der Steuersatz bis einschließlich 2027 15 Prozent. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer, zusammen 15,825 Prozent. Ab 2028 sinkt der Satz jährlich um einen Prozentpunkt, 2028 auf 14 Prozent, 2029 auf 13 Prozent, 2030 auf 12 Prozent, 2031 auf 11 Prozent und ab 2032 auf 10 Prozent. Maßgeblich ist der Satz des jeweiligen Veranlagungszeitraums.
Wie wird die Körperschaftsteuer berechnet?
Ausgangspunkt ist der Gewinn laut Handelsbilanz. Er wird um steuerliche Besonderheiten korrigiert, etwa um nicht abziehbare Betriebsausgaben, steuerfreie Beteiligungserträge nach § 8b KStG oder verdeckte Gewinnausschüttungen. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen, auf das der Steuersatz angewendet wird. Eine GmbH hat steuerlich ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Gesellschaft leistet in der Regel vierteljährliche Vorauszahlungen und gibt nach Ablauf des Jahres eine Körperschaftsteuererklärung ab. Verluste kann sie unter den Voraussetzungen des § 10d EStG mit Gewinnen anderer Jahre verrechnen.
Zusammenspiel mit anderen Steuern
Neben der Körperschaftsteuer fällt bei gewerblichen Gesellschaften Gewerbesteuer an. Wird Gewinn an Gesellschafter ausgeschüttet, folgt eine weitere Besteuerung beim Empfänger. Die Gesamtbelastung hängt deshalb davon ab, ob Gewinne im Unternehmen bleiben oder ausgeschüttet werden. Bei einer Organschaft werden Ergebnisse einer Tochter dem Organträger zugerechnet, dafür gelten besondere Voraussetzungen wie ein Gewinnabführungsvertrag.
Fiktives Beispiel: Die Muster-GmbH hat nach den steuerlichen Korrekturen ein zu versteuerndes Einkommen von EUR 200.000,00. Bei 15 Prozent beträgt die Körperschaftsteuer EUR 30.000,00, der Solidaritätszuschlag darauf 5,5 Prozent, also EUR 1.650,00. Zusammen sind das EUR 31.650,00. Gelten im Jahr 2028 14 Prozent, sinkt die Körperschaftsteuer auf EUR 28.000,00 und der Solidaritätszuschlag auf EUR 1.540,00. Die Gewerbesteuer kommt jeweils hinzu und hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab.
Typische Fehler und Risiken
- Verdeckte Gewinnausschüttungen werden nicht erkannt. Sie erhöhen das Einkommen der GmbH und führen zu Nachzahlungen.
- Die Vorauszahlungen werden nicht angepasst, obwohl der Gewinn stark steigt oder sinkt. Es drohen Nachzahlungen mit Zinsen oder unnötig gebundene Liquidität.
- Der abgesenkte Steuersatz ab 2028 wird bei der Planung nicht berücksichtigt, etwa bei der Frage, ob Gewinne thesauriert oder ausgeschüttet werden.
- Bei der Organschaft fehlt oder scheitert der Gewinnabführungsvertrag. Die steuerliche Zusammenfassung wird dann nicht anerkannt.
- Privatausgaben laufen über die GmbH. Sie sind nicht abziehbar und können als verdeckte Gewinnausschüttung gelten.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer?
Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?
Ist die Körperschaftsteuer mit der Gewerbesteuer identisch?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du die Steuerbelastung Deiner GmbH planen, Vorauszahlungen anpassen oder eine Organschaft prüfen willst. Dann lässt sich die Belastung mit Deinen Zahlen für die kommenden Jahre berechnen.
Auch gesucht als: KSt · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.