Glossar / Forschungszulage
Forschungszulage (FZulG)
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung nach dem Forschungszulagengesetz. Sie beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen, für kleine und mittlere Unternehmen auf Antrag 35 % und wird auf die Steuer angerechnet oder ausgezahlt.
Was ist die Forschungszulage?
Die Forschungszulage gibt es seit 2020. Anspruch haben Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, also Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, unabhängig von Branche und Größe. Die Zulage hängt nicht vom Gewinn ab, denn ein Überschuss nach der Anrechnung auf die Steuer wird ausgezahlt. Auch Unternehmen in der Verlustphase profitieren also. Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts.
Begünstigt sind Vorhaben der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung. Ein Vorhaben braucht klare Ziele und konkrete Vorgaben, an denen sich die Ergebnisse messen lassen. Nicht mehr begünstigt ist eine Tätigkeit, wenn ein Produkt oder Verfahren im Wesentlichen festgelegt ist und es nur noch um Marktentwicklung oder den reibungslosen Produktionsbetrieb geht. Ob ein Vorhaben die Kriterien erfüllt, prüft die Bescheinigungsstelle im Einzelfall.
Zweistufiges Verfahren: BSFZ und Finanzamt
Zuerst beantragst Du bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eine Bescheinigung, dass Dein Vorhaben begünstigt ist. Das ist vor, während oder nach dem Vorhaben möglich. Die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr ist gebührenfrei, für weitere Bescheinigungen desselben Wirtschaftsjahres können Gebühren anfallen.
Danach stellst Du nach Ablauf des Wirtschaftsjahres den Antrag auf Forschungszulage elektronisch beim Finanzamt. Das Finanzamt setzt die Zulage in einem eigenen Bescheid fest. Sie wird bei der nächsten erstmaligen Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet, ein Überschuss wird erstattet. Auf Antrag kann das Finanzamt außerdem die Vorauszahlungen um die festgesetzte Zulage herabsetzen.
Bemessungsgrundlage und Fördersatz 2026
Förderfähig sind vor allem die Arbeitslöhne der Arbeitnehmer, die im Vorhaben forschen oder entwickeln, samt den Ausgaben für ihre Zukunftssicherung nach § 3 Nr. 62 EStG. Für Eigenleistungen von Einzelunternehmern und entsprechende Tätigkeitsvergütungen von Mitunternehmern werden seit 2026 EUR 100,00 je nachgewiesener Arbeitsstunde angesetzt, höchstens 40 Stunden pro Woche. Bei Auftragsforschung im EU- oder EWR-Raum zählen 70 % des Entgelts, wenn der Auftrag nach dem 27. März 2024 erteilt wurde. Hinzu kommt die Wertminderung beweglicher Wirtschaftsgüter, die nach dem 27. März 2024 angeschafft und ausschließlich im Vorhaben genutzt werden. Für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben, gibt es zusätzlich eine Pauschale von 20 % für Gemein- und Betriebskosten.
Die Bemessungsgrundlage ist für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2026 auf EUR 12.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr begrenzt, zuvor galten EUR 10.000.000,00. Verbundene Unternehmen teilen sich diesen Höchstbetrag. Die Zulage beträgt 25 %, kleine und mittlere Unternehmen erhalten auf Antrag zehn Prozentpunkte mehr. Damit sind bis zu EUR 3.000.000,00 Zulage im Jahr möglich, für KMU bis zu EUR 4.200.000,00. Pro Unternehmen und Vorhaben dürfen die staatlichen Beihilfen insgesamt EUR 15.000.000,00 nicht übersteigen.
Fiktives Beispiel: Eine GmbH aus Offenbach gilt nach der EU-Definition als KMU und beginnt im Februar 2026 ein von der BSFZ bescheinigtes Entwicklungsvorhaben für ein neues Messverfahren. Im Wirtschaftsjahr 2026 entstehen förderfähige Lohnaufwendungen einschließlich Zukunftssicherung von EUR 300.000,00 und ein Entgelt für Auftragsforschung an ein Institut in Hessen von EUR 50.000,00, davon sind 70 %, also EUR 35.000,00, förderfähig. Hinzu kommt die Gemeinkostenpauschale von 20 % auf EUR 335.000,00, also EUR 67.000,00. Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 402.000,00 und die Forschungszulage bei 35 % EUR 140.700,00. Sie wird auf die Körperschaftsteuer 2026 angerechnet, ein Überschuss wird ausgezahlt.
Typische Fehler und Risiken
- Keine projektbezogene Stundenaufzeichnung: Förderfähig ist nur der Teil der Löhne, der auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Vorhaben entfällt. Ohne nachvollziehbare Zeitaufzeichnung kann das Finanzamt die Aufwendungen kürzen.
- Routinetätigkeiten als Forschung beantragt: Produktpflege, Anpassungen an Kundenwünsche oder die Markteinführung sind keine begünstigte Entwicklung. Solche Anträge lehnt die BSFZ in der Regel ab.
- Gesellschafter-Geschäftsführer falsch angesetzt: Für den Geschäftsführer einer GmbH gilt nicht der Stundensatz von EUR 100,00, sondern sein lohnsteuerpflichtiges Gehalt, soweit er im Vorhaben forscht. Der Stundensatz ist Einzelunternehmern und Mitunternehmern vorbehalten.
- Verbundene Unternehmen nicht abgestimmt: Der Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage gilt für verbundene Unternehmen insgesamt. Jedes Unternehmen muss im Antrag angeben, wie der Betrag aufgeteilt wird.
Häufige Fragen
Kann ich die Forschungszulage rückwirkend beantragen?
Muss ich die Forschungszulage versteuern?
Lohnt sich die Forschungszulage auch für kleine Unternehmen?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Dein Unternehmen eigene Produkte, Verfahren oder Software entwickelt und Du noch keine Forschungszulage nutzt. Dann lohnt sich ein Blick auf abgrenzbare Vorhaben, die Dokumentation der Stunden und die Fristen für zurückliegende Jahre.
Auch gesucht als: Forschungszulagengesetz, FZulG, steuerliche Forschungsförderung, FuE-Förderung, BSFZ-Bescheinigung, Forschungsförderung KMU · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.