Glossar / Einkommensteuer
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer (ESt) ist die Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen. Besteuert werden Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten nach einem progressiven Tarif, der mit dem Grundfreibetrag beginnt.
Was ist die Einkommensteuer?
Die Einkommensteuer, kurz ESt, ist eine Personensteuer. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 EStG). Besteuert werden nur Einkünfte, die unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 EStG fallen: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
Die Berechnung folgt einem festen Schema. Aus den Einkünften jeder Art ergibt sich die Summe der Einkünfte und nach bestimmten Entlastungen der Gesamtbetrag der Einkünfte. Davon werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen, es bleibt das Einkommen. Nach Abzug weiterer Freibeträge entsteht das zu versteuernde Einkommen. Darauf wendet das Finanzamt den Steuertarif an.
Tarif und Erhebung
Der Steuertarif ist progressiv. Für 2026 liegt der Grundfreibetrag bei EUR 12.348,00. Bis dahin bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei. Danach steigt der Satz, ab EUR 69.879,00 gilt ein Grenzsteuersatz von 42 % und ab EUR 277.826,00 von 45 %. Bei Ehegatten mit Zusammenveranlagung gilt der Splittingtarif, bei dem die Steuer für das halbe Einkommen verdoppelt wird. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer können als Zuschläge auf die Steuer hinzukommen.
Die Steuer wird auf verschiedenen Wegen erhoben. Bei Arbeitnehmern behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer als Vorauszahlung auf die Jahressteuer ein. Selbstständige und Vermieter leisten nach § 37 EStG Vorauszahlungen zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Die endgültige Steuer setzt das Finanzamt nach Abgabe der Einkommensteuererklärung im Steuerbescheid fest.
Einkommensteuer und GmbH
Kapitalgesellschaften wie die GmbH zahlen keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer. Bei Gesellschaftern entsteht Einkommensteuer erst, wenn Gewinne an sie ausgeschüttet werden oder sie ein Gehalt beziehen.
Fiktives Beispiel: Eine Angestellte erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von EUR 58.000,00 und Einkünfte aus Vermietung von EUR 4.000,00. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt EUR 62.000,00. Nach Abzug von Sonderausgaben von EUR 8.000,00 ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von EUR 54.000,00. Nach dem Grundtarif 2026 beträgt die Einkommensteuer darauf EUR 11.980,00. Die bereits einbehaltene Lohnsteuer wird angerechnet. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht berücksichtigt.
Typische Fehler und Risiken
- Du verwechselst Einkünfte mit Einnahmen. Bei Gewinneinkünften zählt der Gewinn, bei den übrigen Einkunftsarten der Überschuss nach Werbungskosten.
- Du unterschätzt Vorauszahlungen. Fehlen sie, kann bei der Veranlagung eine hohe Nachzahlung entstehen und Nachzahlungszinsen fallen an.
- Du glaubst, die einbehaltene Lohnsteuer sei die endgültige Steuer. Sie ist nur eine Vorauszahlung und die Jahressteuer kann abweichen.
- Du trennst nicht zwischen GmbH und persönlicher Steuer. Entnahmen und Gehälter lösen beim Gesellschafter eigene Einkommensteuer aus.
- Du rechnest nur mit dem Grundfreibetrag. Sonderausgaben, Freibeträge und Zuschläge verändern die endgültige Steuer.
Häufige Fragen
Wer muss Einkommensteuer zahlen?
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Was ist der Unterschied zwischen Einkommensteuer und Lohnsteuer?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du mehrere Einkunftsarten hast, selbstständig tätig bist oder als Gesellschafter zwischen Gehalt und Ausschüttung entscheidest.
Auch gesucht als: ESt · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.