Glossar / Einkunftsarten
Einkunftsarten
Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten. Nur Einnahmen, die sich einer dieser Arten zuordnen lassen, unterliegen der Einkommensteuer. Die Zuordnung bestimmt auch, wie der Ertrag berechnet wird.
Was sind die sieben Einkunftsarten?
Einkünfte sind der steuerliche Ertrag einer Tätigkeit oder Vermögensquelle. § 2 Abs. 1 EStG nennt die sieben Einkunftsarten abschließend: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte nach § 22 EStG, etwa Renten und private Veräußerungsgeschäfte. Was sich keiner dieser Arten zuordnen lässt, ist nicht einkommensteuerbar.
Die ersten drei Arten sind Gewinneinkünfte. Hier ermittelst Du den Gewinn nach den §§ 4 bis 7k und 13a EStG. Bei den übrigen vier, den Überschusseinkünften, rechnest Du Einnahmen abzüglich Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG). Kapitalerträge haben eine eigene Regelung in § 20 Abs. 9 EStG. Die Freiberufler gehören zur selbstständigen Arbeit, gewerbliche Unternehmer zum Gewerbebetrieb.
Warum die Zuordnung zählt
Die Einkunftsart bestimmt die Gewinnermittlung, die Aufzeichnungspflichten und die Gewerbesteuer. Ob Deine Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, entscheidet darüber, ob Gewerbesteuer anfällt. Bei Vermietung und Verpachtung zählt dagegen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Eine Tätigkeit gehört grundsätzlich nur zu einer Einkunftsart und manche Arten treten nach dem Gesetz hinter andere zurück.
Das Finanzamt rechnet die Einkünfte aller Arten zusammen und kommt so zum Gesamtbetrag der Einkünfte. Nach Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bleibt das Einkommen, nach weiteren Freibeträgen das zu versteuernde Einkommen. Auf dieses wendet das Finanzamt den Tarif der Einkommensteuer an (§ 2 Abs. 3 bis 5 EStG). Verluste einer Art lassen sich grundsätzlich mit positiven Einkünften anderer Arten ausgleichen. Das Gesetz schränkt dies ein: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnest Du nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften (§ 23 Abs. 3 EStG).
Fiktives Beispiel: Eine Beraterin erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von EUR 80.000,00. Die vermietete Wohnung der Beraterin bringt einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von EUR 5.000,00. Beide Einkunftsarten werden zusammengerechnet, die Summe der Einkünfte beträgt EUR 75.000,00. Davon ziehen sich später Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ab. Zinsen aus Kapitalvermögen kommen als weitere Einkunftsart hinzu, werden aber in der Regel gesondert besteuert.
Typische Fehler und Risiken
- Du ordnest eine Tätigkeit falsch zu, etwa als freiberuflich statt gewerblich. Das Finanzamt kann dann Gewerbesteuer für offene Jahre nachfordern.
- Du hältst eine Einnahme für nicht steuerbar, obwohl sie unter eine Art fällt, zum Beispiel als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.
- Du verrechnest Verluste pauschal mit anderen Einkünften, obwohl das Gesetz die Verrechnung beschränkt, etwa bei privaten Veräußerungsgeschäften.
- Du machst dauerhafte Verluste geltend, ohne dass eine Gewinn- oder Einkunftserzielungsabsicht erkennbar ist. Das Finanzamt wertet das als Liebhaberei und erkennt die Verluste nicht an.
Häufige Fragen
Welche Einkunftsarten gibt es?
Was ist der Unterschied zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften?
Warum ist die Zuordnung zu einer Einkunftsart wichtig?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du mehrere Einkunftsarten kombinierst oder unsicher bist, ob Deine Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist. Das gilt besonders vor Aufnahme der Tätigkeit.
Auch gesucht als: sieben Einkunftsarten · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.