Glossar / Freiberufler
Freiberufler
Freiberufler üben nach § 18 EStG einen freien Beruf aus, etwa als Arzt, Rechtsanwalt, Architekt oder Steuerberater. Die Einkünfte gehören zur selbstständigen Arbeit, Gewerbesteuer fällt darauf nicht an.
Wer gilt als Freiberufler?
Freie Berufe sind die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufe, darunter Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Journalisten und Übersetzer. Hinzu kommen ähnliche Berufe sowie wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Entscheidend ist, dass Du die Tätigkeit selbstständig, leitend und eigenverantwortlich ausübst. Fachlich vorgebildete Mitarbeiter schaden nicht, solange Du aufgrund eigener Fachkenntnisse leitest.
Die Einkünfte gehören zur Gewinneinkunftsart selbstständige Arbeit. Du ermittelst den Gewinn meist per Einnahmenüberschussrechnung, also als Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben. Eine Gewerbeanmeldung ist nicht nötig, Gewerbesteuer fällt nicht an. Umsatzsteuerpflichtig bleibst Du, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung greift. Voraussetzung ist, dass Dein Umsatz im Vorjahr höchstens EUR 25.000,00 und im laufenden Jahr höchstens EUR 100.000,00 beträgt (§ 19 UStG).
Abgrenzung zum Gewerbebetrieb und Abfärbung
Nicht jede Tätigkeit mit freiberuflichem Anstrich ist freiberuflich. Maßgeblich ist, was Du tatsächlich tust. Eine GmbH ist stets gewerblich, auch wenn sie freiberufliche Leistungen erbringt (§ 2 Abs. 2 GewStG). Handelsgeschäfte neben der Beratung sind ebenfalls gewerblich.
Besonders heikel ist die Abfärbung bei Personengesellschaften. Übt die Gesellschaft neben der freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, gelten nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sämtliche Einkünfte als gewerblich. Nach der Rechtsprechung des BFH bleibt eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit unschädlich, wenn die gewerblichen Umsätze höchstens 3 % der Gesamtumsätze und höchstens EUR 24.500,00 im Jahr betragen. Auch ein berufsfremder Gesellschafter, etwa eine Kapitalgesellschaft, kann die Freiberuflichkeit der Gesellschaft kosten. Bei Gewerblichkeit fällt Gewerbesteuer an, soweit der Gewerbeertrag den Freibetrag von EUR 24.500,00 übersteigt (§ 11 GewStG).
Fiktives Beispiel: Eine Partnerschaft aus zwei Architekten erzielt EUR 140.000,00 aus Planungsleistungen. Nebenbei verkaufen die Partner Bauprodukte und nehmen damit EUR 15.000,00 ein. Der gewerbliche Anteil liegt mit rund 9,7 % der Gesamtumsätze über der Bagatellgrenze von 3 %. Dadurch gelten alle Einkünfte der Partnerschaft als gewerblich und auf den Gewerbeertrag über EUR 24.500,00 fällt Gewerbesteuer an. Eine getrennte Gesellschaft für den Warenverkauf kann dieses Risiko vermeiden.
Typische Fehler und Risiken
- Du gehst von Freiberuflichkeit aus, ohne die Tätigkeit zu prüfen. Stuft das Finanzamt sie später als gewerblich ein, kann es Gewerbesteuer für offene Jahre festsetzen.
- Gewerbliche Nebengeschäfte in einer Personengesellschaft, etwa der Verkauf von Waren, färben auf die gesamte Tätigkeit ab. Das gilt unabhängig davon, ob dabei Gewinn oder Verlust entsteht.
- Du arbeitest nicht mehr leitend und eigenverantwortlich, etwa weil Mitarbeiter die Leistungen ohne Deine fachliche Prägung erbringen.
- Du gründest eine GmbH und erwartest weiterhin gewerbesteuerfreie Einkünfte. Eine GmbH ist immer gewerbesteuerpflichtig.
Häufige Fragen
Wer gilt als Freiberufler?
Muss ein Freiberufler Gewerbesteuer zahlen?
Muss ich als Freiberufler ein Gewerbe anmelden?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du eine Tätigkeit aufnimmst, die zwischen freiem Beruf und Gewerbe liegt, oder in einer Gesellschaft auch gewerbliche Leistungen erbringst. Eine Klärung vor dem Start vermeidet spätere Nachforderungen.
Auch gesucht als: Freie Berufe, selbstständige Arbeit, § 18 EStG · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.