Glossar / Kanzleiübernahme
Kanzleiübernahme
Eine Kanzleiübernahme ist der Kauf oder Verkauf einer Steuerberaterpraxis mit Mandantenstamm, Personal und Ausstattung. Steuerlich geht es beim Verkäufer um einen begünstigten Veräußerungsgewinn und beim Käufer um die Abschreibung des Praxiswerts.
Was wird bei einer Kanzleiübernahme übertragen?
Kern jeder Steuerberaterpraxis ist der Praxiswert, also die Aussicht, dass die Mandanten beim Nachfolger bleiben. Dazu kommen Inventar, Software, Mietverträge und die Arbeitsverhältnisse. Geht die Praxis als Ganzes über, treten Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf den Erwerber über. Der Kaufpreis orientiert sich in der Praxis häufig am nachhaltigen Umsatz und an der Struktur der Mandate, eine feste Formel gibt es nicht.
Weil der Praxiswert eng an den bisherigen Inhaber gebunden ist, ist eine Übergangsphase üblich, in der der Verkäufer die Mandanten vorstellt und eine Zeit lang mitarbeitet. Kaufpreisklauseln, die sich am tatsächlichen Mandantenübergang orientieren, verteilen das Risiko.
Was gilt für Mandantenübergang und Verschwiegenheit?
Steuerberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 57 Abs. 1 StBerG), Verstöße sind nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar. Mandantenakten und Daten darfst Du dem Käufer deshalb erst übergeben, wenn der jeweilige Mandant zugestimmt hat. Ein Kaufvertrag, der die Übergabe ohne Zustimmung vorsieht, kann nach der Rechtsprechung des BGH nichtig sein. Üblich ist ein Schreiben, mit dem Du die Mandanten über die Nachfolge informierst und um ihre Zustimmung bittest.
Auch offene Honorarforderungen kannst Du nicht ohne Weiteres verkaufen. An Personen, die nach § 3 Satz 1 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, etwa andere Steuerberater, ist die Abtretung ohne Zustimmung zulässig. An andere Personen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Mandanten in Textform oder bei rechtskräftig festgestellter Forderung (§ 64 Abs. 2 StBerG).
Wie wird der Verkäufer besteuert?
Der Gewinn aus dem Verkauf der ganzen Praxis gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 3 EStG), die Regeln des § 16 EStG gelten entsprechend. Hast Du das 55. Lebensjahr vollendet oder bist Du dauernd berufsunfähig, erhältst Du auf Antrag einmal im Leben einen Freibetrag von EUR 45.000,00. Er mindert sich, soweit der Gewinn EUR 136.000,00 übersteigt und entfällt ab EUR 181.000,00 ganz (§ 16 Abs. 4 EStG).
Zusätzlich ist der Gewinn tarifbegünstigt. Ohne Altersvoraussetzung gilt die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG). Ab 55 Jahren oder bei dauernder Berufsunfähigkeit kannst Du einmal im Leben den ermäßigten Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes beantragen, mindestens 14 %, für Gewinne bis EUR 5.000.000,00 (§ 34 Abs. 3 EStG).
Voraussetzung ist, dass Du alle wesentlichen Grundlagen überträgst, vor allem den Mandantenstamm. Außerdem musst Du Deine Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis für eine gewisse Zeit einstellen. Eine feste Frist gibt es nicht, in der Praxis werden oft etwa drei Jahre angesetzt. Unschädlich ist nach H 18.3 EStH, wenn zurückbehaltene Mandate in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der Einnahmen ausgemacht haben, ebenso eine Mitarbeit für den Erwerber.
Wie behandelt der Käufer den Praxiswert?
Der Käufer aktiviert den Praxiswert als immaterielles Wirtschaftsgut und schreibt ihn ab. Die feste Nutzungsdauer von 15 Jahren für den Geschäftswert eines Gewerbebetriebs (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) gilt hier nicht. Nach der Rechtsprechung des BFH wird für den Praxiswert einer Einzelpraxis üblicherweise eine Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren angesetzt, beim Erwerb eines Sozietätsanteils von sechs bis zehn Jahren.
Den Kaufpreis teilst Du im Vertrag auf Praxiswert und Inventar auf. Finanzierungszinsen sind Betriebsausgaben.
Fiktives Beispiel: Ein 63-jähriger Steuerberater aus Offenbach verkauft seine Einzelpraxis für EUR 420.000,00 an eine Kollegin. Davon entfallen EUR 400.000,00 auf den Praxiswert und EUR 20.000,00 auf das Inventar, dessen Buchwert ebenfalls EUR 20.000,00 beträgt. Nach Veräußerungskosten von EUR 10.000,00 ergibt sich ein Veräußerungsgewinn von EUR 390.000,00. Der Freibetrag entfällt, weil der Gewinn über EUR 181.000,00 liegt, den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG kann er aber beantragen. Die Käuferin schreibt den Praxiswert bei einer Nutzungsdauer von fünf Jahren mit EUR 80.000,00 pro Jahr ab, im ersten Jahr zeitanteilig.
Typische Fehler und Risiken
- Akten vor der Zustimmung der Mandanten übergeben. Das verletzt die Verschwiegenheitspflicht und kann den Kaufvertrag unwirksam machen.
- Nach dem Verkauf im alten Umfeld weiterarbeiten. Wer Mandate über der Geringfügigkeitsgrenze behält oder bald wieder eine eigene Praxis eröffnet, riskiert die Tarifbegünstigung.
- Den Praxiswert über 15 Jahre abschreiben. Für freiberufliche Praxen gilt eine deutlich kürzere Nutzungsdauer, eine zu lange Abschreibung verzögert den Steuervorteil.
- Die Übergangsphase nicht regeln. Ohne klare Absprachen zu Mitarbeit, Vergütung und Mandantenansprache wandern Mandanten ab und der Praxiswert sinkt.
Häufige Fragen
Kann ich die Praxis schrittweise übergeben?
Fällt Umsatzsteuer auf den Kaufpreis an?
Wer darf eine Steuerberaterpraxis kaufen?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du eine Kanzlei kaufen oder verkaufen willst oder eine Nachfolge über eine Sozietät planst. Wir prüfen mit Dir die steuerlichen Voraussetzungen der Begünstigung, die Aufteilung des Kaufpreises und die Abschreibung beim Erwerber.
Auch gesucht als: Praxisübernahme Steuerberater, Kanzleiverkauf, Kanzleikauf, Praxisverkauf Steuerberater, Kanzleinachfolge, Praxiswert Steuerberater · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 18 EStG (Selbständige Arbeit, Veräußerungsgewinn in Abs. 3)
- § 16 EStG (Veräußerung des Betriebs, Freibetrag in Abs. 4)
- § 34 EStG (Außerordentliche Einkünfte)
- § 7 EStG (Absetzung für Abnutzung)
- § 57 StBerG (Allgemeine Berufspflichten)
- § 64 StBerG (Gebührenordnung, Abtretung von Gebührenforderungen)
- H 18.3 EStH (Veräußerungsgewinn, amtliches Einkommensteuer-Handbuch des BMF)