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Glossar / Unternehmensnachfolge

GLOSSAR · ERBSCHAFT, SCHENKUNG & NACHFOLGE

Unternehmensnachfolge

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Unternehmensnachfolge bezeichnet die Übergabe eines Unternehmens an einen Nachfolger durch Schenkung, Erbfall oder Verkauf. Steuerlich entscheiden Erbschaftsteuer, Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn und der Erhalt des Betriebs.

Was bedeutet Unternehmensnachfolge?

Bei der Unternehmensnachfolge, auch Betriebsnachfolge oder Firmenübergabe genannt, geht ein Unternehmen auf eine neue Person über. Das kann unentgeltlich geschehen, durch Schenkung zu Lebzeiten (Vorweggenommene Erbfolge) oder durch Erbfall. Es kann auch entgeltlich geschehen, durch Verkauf an Familie, Mitarbeiter, Mitgesellschafter oder Dritte. Jeder Weg hat andere steuerliche Folgen. Den Ausgangswert liefert die Unternehmensbewertung.

Bei unentgeltlicher Übertragung bleibt begünstigtes Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG zu 85 % steuerfrei (Regelverschonung, Verschonungsabschlag). Vom Rest bleibt ein Abzugsbetrag von bis zu EUR 150.000,00 unberücksichtigt, der bei höheren Werten abschmilzt. Auf Antrag ist die Optionsverschonung mit 100 % möglich, wenn das Verwaltungsvermögen höchstens 20 % beträgt. Der Preis dafür sind längere Fristen.

Fristen, Einkommensteuer und Besonderheiten

Die Verschonung hängt an Bedingungen. Die Behaltensfrist beträgt fünf Jahre, bei der Optionsverschonung sieben Jahre. Zusätzlich gilt die Lohnsummenregel: Ab sechs Beschäftigten muss die Lohnsumme innerhalb dieser Frist einen Mindestwert erreichen, bis zu fünf Beschäftigte sind ausgenommen. Verstößt der Nachfolger dagegen, entfällt die Verschonung ganz oder anteilig. Bei begünstigtem Vermögen über EUR 26.000.000,00 gelten Sonderregeln, etwa die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG). Auf Antrag kann die Steuer auf begünstigtes Vermögen bis zu sieben Jahre gestundet werden (§ 28 ErbStG).

Beim Verkauf entsteht ein Veräußerungsgewinn, der der Einkommensteuer unterliegt. Ab 55 Jahren oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gibt es einmalig einen Freibetrag von EUR 45.000,00, der ab einem Gewinn von EUR 136.000,00 abschmilzt (§ 16 Abs. 4 EStG). Bei unentgeltlicher Übertragung führt der Nachfolger die Buchwerte fort (§ 6 Abs. 3 EStG). Bei reglementierten Berufen wie Apotheken kommt Berufsrecht hinzu, das mögliche Nachfolger und Übergangsregeln im Erbfall begrenzt. Beim Bundesverfassungsgericht sind Verfahren zur Verschonung von Betriebsvermögen anhängig (Az. 1 BvR 804/22, Verhandlung am 13. Oktober 2026). Bis zu einer Entscheidung gilt das geltende Recht.

Fiktives Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrem Sohn 2026 ihr Einzelunternehmen mit 12 Beschäftigten. Der Wert des begünstigten Betriebsvermögens beträgt EUR 2.000.000,00. Bei der Regelverschonung bleiben 85 %, also EUR 1.700.000,00, steuerfrei. Es verbleiben EUR 300.000,00. Der Abzugsbetrag von EUR 150.000,00 kürzt sich um die Hälfte des Mehrbetrags über EUR 150.000,00, also um EUR 75.000,00 und beträgt EUR 75.000,00. Steuerpflichtig sind damit EUR 225.000,00. Der persönliche Freibetrag des Sohnes von EUR 400.000,00 deckt das ab, es fällt keine Schenkungsteuer an. Veräußert der Sohn den Betrieb vor Ablauf von fünf Jahren oder unterschreitet die Lohnsumme den Mindestwert, entfällt die Verschonung anteilig oder ganz.

Typische Fehler und Risiken

  • Das Verwaltungsvermögen wird unterschätzt. Hält das Unternehmen größere Bestände an Geld, Wertpapieren oder vermieteten Grundstücken, kann das begünstigte Vermögen schrumpfen und die Optionsverschonung scheidet unter Umständen aus.
  • Die Behaltensfrist wird durch Verkauf, Aufgabe oder größere Entnahmen verletzt. Die Verschonung fällt dann rückwirkend ganz oder anteilig weg.
  • Die Lohnsumme sinkt, etwa durch Personalabbau nach der Übergabe. Der Verschonungsabschlag wird dann anteilig gekürzt und der Verstoß ist dem Finanzamt anzuzeigen.
  • Gesellschaftsvertrag, Testament und Steuerplanung passen nicht zusammen. Fehlende Nachfolge- oder Eintrittsklauseln können die gewünschte Übergabe verhindern oder zusätzliche Steuer auslösen.
  • Dem Nachfolger fehlt die Liquidität für die Steuer und eine Stundung wird nicht rechtzeitig beantragt.

Nachfolge in der Apotheke

Bei Apotheken ist die Nachfolge enger geregelt als in anderen Branchen. Wegen des Fremdbesitzverbots kann nur eine Apothekerin oder ein Apotheker mit eigener Erlaubnis übernehmen. Möglich sind der Verkauf an einen Nachfolger, der Eintritt eines Partners in eine Apotheken-OHG und in engen Fällen die Verpachtung. Für Erben ohne Approbation enthält § 13 ApoG Übergangsregeln.

Häufige Fragen

Wie viel Erbschaftsteuer fällt bei der Unternehmensnachfolge an? ▼
Das hängt von Wert, Verwandtschaft und Verschonung ab. Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt bei der Regelverschonung zu 85 %, bei der Optionsverschonung zu 100 % steuerfrei. Dazu kommen persönliche Freibeträge und der Abzugsbetrag. Der Rest wird mit 7 % bis 50 % besteuert. Voraussetzung sind unter anderem die Einhaltung von Behaltensfrist und Lohnsumme.
Ist Verkauf oder Schenkung des Unternehmens besser? ▼
Eine allgemeine Antwort gibt es nicht. Bei der Schenkung kann die Verschonung greifen und Buchwerte werden fortgeführt, dafür bleiben Bindungen durch Behaltensfrist und Lohnsumme. Beim Verkauf fließt Geld, aber der Gewinn unterliegt der Einkommensteuer. Entscheidend sind Familie, Liquiditätsbedarf, Unternehmenswert und Absicherung des Übergebers.
Wann sollte ich mit der Betriebsnachfolge beginnen? ▼
Möglichst früh, oft mehrere Jahre vor der geplanten Übergabe. Dann bleibt Zeit, den Nachfolger einzuarbeiten, die Struktur zu bereinigen, Freibeträge zu nutzen und Verwaltungsvermögen abzubauen. Bei einem plötzlichen Todes- oder Krankheitsfall fehlt diese Zeit.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, sobald Du eine Übergabe in den nächsten Jahren erwägst, spätestens vor Gesellschaftsvertrags- oder Testamentsänderungen. Gemeinsam klären wir Bewertung, steuerliche Wege und Fristen.

Auch gesucht als: Betriebsnachfolge, Firmenübergabe · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 10.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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