Glossar / Verpachtung der Apotheke
Verpachtung der Apotheke
Die Verpachtung der Apotheke ist nach dem Apothekengesetz nur in engen Fällen erlaubt, etwa bei einem wichtigen persönlichen Grund des Erlaubnisinhabers. Der Pächter braucht eine eigene Erlaubnis.
Wann darf eine Apotheke verpachtet werden?
Bei der Apothekenpacht überlässt der Erlaubnisinhaber, der Verpächter, die Apotheke einem anderen approbierten Apotheker. Anders als im allgemeinen Pachtrecht ist das nur in den Fällen des § 9 Abs. 1 ApoG zulässig. Dazu zählt, dass der Verpächter die Apotheke aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund nicht selbst betreiben kann, etwa wegen dauerhafter Krankheit. Der Pächter braucht eine eigene Erlaubnis nach § 1 ApoG. Der Pachtvertrag darf seine berufliche Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigen (§ 9 Abs. 2 ApoG).
Das Fremdbesitzverbot bleibt der Rahmen: Eine Apotheke soll in der Hand approbierter Apotheker bleiben. Die Pacht ist deshalb eine eng begrenzte Ausnahme.
Tod des Verpächters und Erbfolge
Für den Erbfall gelten Sonderregeln. Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers dürfen die erbberechtigten Kinder die Apotheke verpachten, bis das jüngste Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Der erbberechtigte Ehegatte oder Lebenspartner darf verpachten, bis er heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet, sofern er nicht selbst eine Erlaubnis erhält (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ApoG).
Stirbt der Verpächter vor Ablauf der Pachtzeit, kann die Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten eine Fortsetzung mit dem Erben für höchstens zwölf Monate zulassen (§ 9 Abs. 1a ApoG). Daneben können Erben die Apotheke nach § 13 ApoG längstens zwölf Monate durch einen Apotheker verwalten lassen. Regle im Pachtvertrag ausdrücklich, was beim Tod des Verpächters geschieht und stimm das mit Testament und Unternehmensnachfolge ab.
Pachtzins und steuerliche Fragen
Beim Pachtzins sind umsatzbezogene, rohertragsbezogene und feste Modelle üblich. Obwohl § 8 ApoG umsatz- oder gewinnabhängige Darlehens- und Mietverträge verbietet, nimmt die Vorschrift Pachtverträge nach § 9 ApoG ausdrücklich davon aus.
Steuerlich ist die Verpachtung eines ganzen Betriebs ein Sonderfall. Der Verpächter kann unter Voraussetzungen die Betriebsaufgabe erklären oder den Betrieb ruhend fortführen, mit unterschiedlichen Folgen für stille Reserven. Auch die Wirkung auf den Apothekenwert solltest Du vor Vertragsabschluss prüfen.
Fiktives Beispiel: Ein Apotheker erkrankt dauerhaft und verpachtet seine Apotheke an einen Kollegen mit eigener Erlaubnis. Vereinbart ist ein Pachtzins von 1,5 % des Jahresumsatzes. Bei einem Jahresumsatz von EUR 2.000.000,00 sind das EUR 30.000,00 im Jahr. Im Vertrag ist geregelt, was beim Tod des Verpächters gilt und welche Informationsrechte die Erben haben. Das Testament verweist auf diese Regelung.
Typische Fehler und Risiken
- Der Pachtvertrag regelt den Todesfall nicht. Die Erben stehen dann ohne Absprache vor den kurzen Fristen des Apothekengesetzes.
- Der Pächter hat keine eigene Erlaubnis oder der Vertrag schränkt seine Entscheidungsfreiheit ein. Die Behörde kann die Erlaubnis zurücknehmen oder widerrufen.
- Die Voraussetzungen des § 9 ApoG liegen nicht oder nicht mehr vor, etwa weil der wichtige Grund entfällt. Die Pachterlaubnis kann dann widerrufen werden.
- Die steuerliche Behandlung der Verpachtung (Betriebsaufgabe oder ruhender Betrieb) wird nicht vorab geklärt. Stille Reserven können unerwartet aufgedeckt werden.
Häufige Fragen
Wann darf ich meine Apotheke verpachten?
Was passiert mit einer verpachteten Apotheke beim Tod des Verpächters?
Ist eine umsatzabhängige Pacht erlaubt?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, bevor Du einen Pachtvertrag abschließt oder Deine Nachfolge planst. Wir prüfen mit Dir Pachtzins, Erbfall und steuerliche Folgen. Die apothekenrechtliche Zulässigkeit klärst Du mit der zuständigen Behörde.
Auch gesucht als: Apothekenpacht, Verpächter · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 10.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.