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Glossar / Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen

GLOSSAR · ERBSCHAFT, SCHENKUNG & NACHFOLGE

Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Der Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG stellt begünstigtes Betriebsvermögen bei Erbschaft oder Schenkung zu 85 % oder auf Antrag zu 100 % steuerfrei. Im Gegenzug musst Du Behaltensfrist und Lohnsumme einhalten.

Welches Vermögen ist begünstigt?

Begünstigungsfähig sind nach § 13b Abs. 1 ErbStG inländisches Betriebsvermögen, also etwa Einzelunternehmen und Anteile an Personengesellschaften, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften muss der Schenker oder Erblasser unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt sein. Über eine Poolvereinbarung können Beteiligungen zusammengerechnet werden. Sitz oder Geschäftsleitung der Gesellschaft muss im Inland, in der EU oder im EWR liegen.

Nicht begünstigt ist Verwaltungsvermögen. Dazu gehören etwa an Dritte überlassene Grundstücke, Wertpapiere, Kunstgegenstände und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bis 25 %. Finanzmittel zählen nur, soweit sie 15 % des Betriebsvermögenswerts übersteigen. Beträgt das Verwaltungsvermögen 90 % oder mehr, entfällt die Begünstigung ganz. Netto-Verwaltungsvermögen bis 10 % gilt als unschädlich, Vermögen, das weniger als zwei Jahre im Betrieb ist, aber nie.

Regelverschonung und Optionsverschonung

Bei der Regelverschonung bleiben 85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei. Für die übrigen 15 % gibt es einen Abzugsbetrag von bis zu EUR 150.000,00, der bei höheren Werten abschmilzt und bei EUR 450.000,00 ganz entfällt. Du musst den Betrieb fünf Jahre behalten. Die Lohnsummen dieser fünf Jahre müssen zusammen grundsätzlich 400 % der Ausgangslohnsumme erreichen.

Auf unwiderruflichen Antrag gibt es die Optionsverschonung mit 100 %. Dann gelten sieben Jahre Behaltensfrist und eine Mindestlohnsumme von 700 %. Zusätzlich darf das Verwaltungsvermögen höchstens 20 % des begünstigungsfähigen Vermögens ausmachen. Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten sind von der Lohnsummenregel ausgenommen. Bei mehr als fünf bis 15 Beschäftigten gelten niedrigere Werte, bei der Regelverschonung 250 % oder 300 %, bei der Optionsverschonung 500 % oder 565 %.

Was führt zum Wegfall?

Verkaufst oder gibst Du den Betrieb innerhalb der Behaltensfrist auf, entfällt der Abschlag zeitanteilig für die restliche Frist. Investierst Du den Erlös innerhalb von sechs Monaten in begünstigtes Vermögen, kann die Nachversteuerung entfallen. Überentnahmen, also Entnahmen, die Einlagen und Gewinne seit dem Erwerb um mehr als EUR 150.000,00 übersteigen, führen rückwirkend zum Wegfall in diesem Umfang. Unterschreitest Du die Mindestlohnsumme, kürzt sich der Abschlag im Verhältnis der Unterschreitung.

Oberhalb von EUR 26.000.000,00 begünstigtem Vermögen gelten Sonderregeln. Dann sinkt der Abschlag auf Antrag nach § 13c ErbStG, oder Du beantragst eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Beim Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde zur Verschonung von Betriebsvermögen anhängig (Az. 1 BvR 804/22), die mündliche Verhandlung war für Oktober 2026 angesetzt. Ob und wann daraus Änderungen folgen, ist offen. Bis dahin gilt das Gesetz in der aktuellen Fassung.

Fiktives Beispiel: Ein Unternehmer aus Offenbach schenkt seiner Tochter alle Anteile an seiner GmbH im Wert von EUR 3.000.000,00, Verwaltungsvermögen ist nur im unschädlichen Umfang vorhanden. Bei der Regelverschonung bleiben 85 %, also EUR 2.550.000,00, steuerfrei. Der Abzugsbetrag entfällt, weil der verbleibende Wert von EUR 450.000,00 die Grenze erreicht. Nach dem noch unverbrauchten Freibetrag für Kinder von EUR 400.000,00 bleiben EUR 50.000,00, darauf fallen 7 % Schenkungsteuer an, also EUR 3.500,00. Mit der Optionsverschonung wäre die Schenkung steuerfrei, die Tochter müsste dann aber sieben Jahre Behaltensfrist und 700 % Lohnsumme einhalten.

Typische Fehler und Risiken

  • Verwaltungsvermögen unterschätzen. Hohe Bankguthaben, vermietete Immobilien oder Wertpapiere im Betrieb können die Begünstigung mindern oder die Optionsverschonung ausschließen.
  • Kurz vor der Übertragung Vermögen einlegen. Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel unter zwei Jahren werden nicht begünstigt.
  • Die Lohnsumme nicht überwachen. Personalabbau oder Umstrukturierungen in den Folgejahren können den Abschlag rückwirkend kürzen.
  • Die Option vorschnell wählen. Der Antrag auf 100 % ist unwiderruflich und bindet Dich an sieben Jahre Behaltensfrist und eine deutlich höhere Lohnsumme.

Häufige Fragen

Muss ich die Verschonung beantragen? ▼
Die Regelverschonung mit 85 % gilt ohne Antrag, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Optionsverschonung mit 100 % setzt einen unwiderruflichen Antrag voraus. Die für die Begünstigung wichtigen Werte stellt das Finanzamt bei Bedarf gesondert fest.
Wer zählt bei der Lohnsumme mit? ▼
Nicht mitgezählt werden nach § 13a Abs. 3 ErbStG unter anderem Auszubildende, Beschäftigte im Mutterschutz sowie Bezieher von Krankengeld oder Elterngeld. Auch Saisonarbeitskräfte, die nicht überwiegend im Betrieb tätig sind, bleiben außen vor. Die Abgrenzung ist im Einzelfall oft aufwendig.
Was bedeutet das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht für mich? ▼
Derzeit gilt das bestehende Recht unverändert. Eine Entscheidung könnte zu Änderungen führen, deren Inhalt und Zeitpunkt offen sind. Wer eine Übertragung plant, sollte die Entwicklung verfolgen und den Zeitpunkt sorgfältig abwägen.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, bevor Du Betriebsvermögen verschenkst oder Deine Nachfolge regelst. Vor allem Verwaltungsvermögen, Lohnsumme und die Wahl zwischen Regel- und Optionsverschonung sollten vorab durchgerechnet werden, weil spätere Korrekturen kaum möglich sind.

Auch gesucht als: Verschonungsregelung, Regelverschonung, Optionsverschonung, Betriebsvermögensbegünstigung, Begünstigung Betriebsvermögen ErbStG, § 13a ErbStG, Lohnsummenregelung · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Schenkung, Erbschaft & Bewertung
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Spezialisierung: Mittelstand
Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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