Glossar / Schenkungsteuer
Schenkungsteuer
Die Schenkungsteuer fällt an, wenn Dir jemand zu Lebzeiten freigebig Vermögen zuwendet, etwa Geld, eine Immobilie oder Unternehmensanteile. Grundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz mit persönlichen Freibeträgen.
Was bedeutet Schenkungsteuer?
Schenkungsteuer wird auf freigebige Zuwendungen unter Lebenden erhoben. Freigebig heißt: Der Empfänger wird auf Kosten des Gebers bereichert, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Das Gesetz behandelt Schenkungen und die Erbschaftsteuer weitgehend gleich, es gelten dieselben Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze. Steuerschuldner sind der Beschenkte und der Schenker, das Finanzamt kann sich an beide halten (§ 20 ErbStG).
Der Freibetrag bei einer Schenkung (Schenkung Freibetrag) hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Ehegatten und Lebenspartner haben EUR 500.000,00, Kinder EUR 400.000,00 je Elternteil, Enkel EUR 200.000,00. Eltern und Geschwister zählen als Beschenkte zur Steuerklasse II und haben nur EUR 20.000,00. Erwerbe von derselben Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Danach steht der Freibetrag wieder voll zur Verfügung.
Steuersätze, Anzeige und Gestaltung
Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. In Steuerklasse I liegt er zwischen 7 % und 30 %, in Steuerklasse II zwischen 15 % und 43 %, in Steuerklasse III bei 30 % oder 50 % (§ 19 ErbStG). Eine Schenkung musst Du dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis schriftlich anzeigen. Auch der Schenker ist anzeigepflichtig. Bei notariell beurkundeten Schenkungen entfällt die eigene Anzeige (§ 30 ErbStG).
Zu den Gestaltungen zählt die gestaffelte Übertragung im Rhythmus von zehn Jahren, auch als Vorweggenommene Erbfolge bekannt. Behältst Du Dir bei einer Immobilie einen Nießbrauch vor, wirkt sich das auf den steuerpflichtigen Wert aus. Das Familienheim unter Ehegatten kann steuerfrei übertragen werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Begünstigtes Betriebsvermögen kann nach §§ 13a, 13b ErbStG verschont sein, mehr dazu steht im Eintrag zur Unternehmensnachfolge.
Fiktives Beispiel: Ein Vater schenkt seiner Tochter 2026 EUR 300.000,00 in bar. Der Freibetrag von EUR 400.000,00 deckt den Betrag ab, es fällt keine Schenkungsteuer an. 2030 schenkt er ihr weitere EUR 200.000,00. Beide Zuwendungen liegen innerhalb von zehn Jahren und werden zusammengerechnet: EUR 500.000,00 abzüglich EUR 400.000,00 Freibetrag ergibt einen steuerpflichtigen Erwerb von EUR 100.000,00. In Steuerklasse I gilt dafür ein Satz von 11 %, die Steuer beträgt EUR 11.000,00. Hätte der Vater die zweite Schenkung erst nach Ablauf der zehn Jahre vorgenommen, wäre sie bei sonst gleichen Verhältnissen steuerfrei geblieben.
Typische Fehler und Risiken
- Frühere Schenkungen werden vergessen oder nicht dokumentiert. Dann wird die Zehnjahresfrist falsch berechnet und der Freibetrag ist schneller verbraucht als gedacht.
- Die Anzeige beim Finanzamt unterbleibt oder kommt zu spät. Die Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis vom Erwerb, bei Immobilien und Beteiligungen sollte immer geprüft werden, ob eine Anzeige nötig ist.
- Bei Immobilien mit Nießbrauch, Rückforderungsrechten oder teilweiser Gegenleistung wird der Wert falsch angesetzt. Eine gemischte Schenkung ist nur anteilig steuerpflichtig und muss sauber bewertet werden.
- Zivilrechtliche Folgen werden übersehen, etwa Pflichtteilsansprüche anderer Angehöriger oder Rückforderungsrechte des Schenkers.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag bei einer Schenkung?
Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?
Ist eine Schenkung an Kinder steuerfrei?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, bevor Du Immobilien, Unternehmensanteile oder größere Beträge überträgst, weil sich Wertansätze und Fristen später kaum ändern lassen. Gemeinsam prüfen wir Freibeträge, Bewertung und die Reihenfolge der Übertragungen.
Auch gesucht als: Schenkung Freibetrag · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.