Glossar / Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer wird auf den Vermögensübergang durch Erbfall erhoben. Wie viel Du zahlst, hängt vom Wert des Erwerbs, vom Verwandtschaftsgrad und von den persönlichen Freibeträgen ab.
Freibeträge Erbschaft und Steuerklassen
Die Erbschaftsteuer knüpft an den Erwerb von Todes wegen an, etwa durch Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteil. Je nach Verwandtschaft ordnet § 15 ErbStG Steuerklassen zu. Klasse I umfasst Ehegatten, Kinder, Enkel und bei Erwerb von Todes wegen auch Eltern und Voreltern. Klasse II umfasst unter anderem Geschwister, Nichten und Neffen. Alle übrigen Erwerber fallen in Klasse III.
Die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG betragen für Ehegatten und Lebenspartner EUR 500.000,00, für Kinder EUR 400.000,00 je Elternteil, für Enkel EUR 200.000,00 und für übrige Personen der Steuerklasse I, etwa Eltern, EUR 100.000,00. Personen der Steuerklassen II und III haben EUR 20.000,00. Die Schenkungsteuer folgt denselben Freibeträgen, die Eltern gehören bei Schenkungen jedoch zur Klasse II.
Steuersätze, Familienheim und Anzeige
Auf den Teil über dem Freibetrag fällt Steuer an. In Klasse I reichen die Sätze von 7 % bis 30 %, in Klasse II von 15 % bis 43 % und in Klasse III von 30 % bis 50 % (§ 19 ErbStG). Der Satz richtet sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).
Das selbst genutzte Familienheim kann für Ehegatten und Kinder steuerfrei übergehen, wenn die Selbstnutzung zehn Jahre fortbesteht. Bei Kindern gilt zusätzlich eine Wohnflächengrenze von 200 Quadratmetern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Betriebsvermögen kann begünstigt sein, was bei der Unternehmensnachfolge eine große Rolle spielt. Den Erwerb musst Du dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis anzeigen (§ 30 ErbStG). Die vorweggenommene Erbfolge heißt: Du überträgst Vermögen schon zu Lebzeiten, oft unter Vorbehalt eines Nießbrauchs und nutzt Freibeträge mehrfach. Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit Teile des Erbschaftsteuerrechts. Bis zu einer Entscheidung gilt das bisherige Recht.
Fiktives Beispiel: Eine Tochter erbt von ihrem verstorbenen Vater Vermögen im Wert von EUR 650.000,00. Der Freibetrag für Kinder beträgt EUR 400.000,00, der steuerpflichtige Erwerb damit EUR 250.000,00. In Steuerklasse I gilt für diesen Wertbereich ein Satz von 11 %, die Steuer beträgt EUR 27.500,00. Hat sie innerhalb der letzten zehn Jahre Schenkungen vom Vater erhalten, werden diese zusammengerechnet und verbrauchen den Freibetrag teilweise.
Typische Fehler und Risiken
- Du übersiehst frühere Schenkungen. Innerhalb von zehn Jahren werden Erwerbe derselben Person zusammengerechnet.
- Du zeigst den Erwerb nicht an, weil Du unter dem Freibetrag liegst. Die Anzeigepflicht besteht grundsätzlich trotzdem.
- Du nutzt das Familienheim nicht zehn Jahre selbst. Die Steuerbefreiung entfällt dann rückwirkend, wenn keine zwingenden Gründe vorliegen.
- Du planst eine Übertragung zu Lebzeiten ohne Abstimmung mit dem Testament. Freibeträge und Pflichtteilsansprüche wirken dann nicht wie gedacht.
- Du gehst bei Eltern von einem Freibetrag von EUR 400.000,00 aus. Er gilt nur für Kinder.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?
Muss ich ein Erbe dem Finanzamt melden?
Ist das geerbte Haus steuerfrei?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du Vermögen zu Lebzeiten übertragen willst, eine Immobilie oder ein Unternehmen im Nachlass ist oder ein Erwerb die Freibeträge übersteigt. Die Planung ist am wirksamsten, bevor der Erbfall eintritt.
Auch gesucht als: Freibeträge Erbschaft · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.