Glossar / Veräußerungsgewinn
Veräußerungsgewinn
Der Veräußerungsgewinn ist der Gewinn aus dem Verkauf oder der Aufgabe eines ganzen Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils (§ 16 EStG). Freibetrag und Tarifermäßigung können die Steuer senken.
Was bedeutet Veräußerungsgewinn?
Nach § 16 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne aus der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder des gesamten Anteils eines Mitunternehmers. Diese Betriebsveräußerung ist von der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter zu unterscheiden. Der Aufgabe des Betriebs gleichgestellt ist die Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG). Die Regeln gelten sinngemäß für Freiberufler, etwa beim Praxisverkauf.
Veräußerst Du nur einen Teil eines Mitunternehmeranteils, entsteht ein laufender Gewinn und kein begünstigter Veräußerungsgewinn. Dasselbe gilt, soweit auf beiden Seiten dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind.
Berechnung und Begünstigungen
Der Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und abzüglich des Werts des Betriebsvermögens, meist des Kapitalkontos in der Bilanz. Dazu gehören die aufgedeckten stillen Reserven, also Wertsteigerungen, die bisher nicht in der Bilanz stehen, etwa ein Apothekenwert als Firmenwert. Für den Erwerber gilt der Firmenwert als über 15 Jahre abschreibbar (§ 7 Abs. 1 EStG).
Ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gewährt § 16 Abs. 4 EStG auf Antrag einen Freibetrag von EUR 45.000,00. Er verringert sich um den Betrag, um den der Gewinn EUR 136.000,00 übersteigt und entfällt ab EUR 181.000,00. Er wird nur einmal gewährt. Zusätzlich kommt die Fünftelregelung oder auf Antrag der ermäßigte Steuersatz mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes in Betracht (§ 34 EStG).
Zahlungsstruktur und Praxis
Bei Zahlung in Raten oder als Rente besteht ein Wahlrecht zwischen Sofortversteuerung und Zuflussbesteuerung. Bei der Zuflussbesteuerung wird der Gewinn erst erfasst, wenn die Zahlungen das Kapitalkonto übersteigen, später als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2 EStG). Welche Variante günstiger ist, hängt vom übrigen Einkommen und der Laufzeit ab. Kläre diese Wahl vor Vertragsunterschrift, weil sich die Struktur später kaum ändern lässt.
Neben der Einkommensteuer solltest Du weitere Steuerarten wie Umsatzsteuer und Gewerbesteuer gesondert prüfen. Ein sauberer Zwischenabschluss auf den Übergabestichtag ist Grundlage der Berechnung.
Fiktives Beispiel: Ein 58-jähriger Apotheker verkauft seine Apotheke für EUR 900.000,00. Die Veräußerungskosten betragen EUR 20.000,00, das Kapitalkonto EUR 730.000,00. Der Veräußerungsgewinn beträgt EUR 150.000,00. Der Freibetrag von EUR 45.000,00 mindert sich um EUR 14.000,00 (EUR 150.000,00 minus EUR 136.000,00) auf EUR 31.000,00. Steuerpflichtig bleiben EUR 119.000,00. Darauf kann er die Fünftelregelung anwenden oder den ermäßigten Steuersatz beantragen, den er aber nur einmal im Leben nutzen kann.
Typische Fehler und Risiken
- Es wird nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils verkauft. Der Gewinn ist dann laufend und weder freibetrags- noch tarifbegünstigt.
- Freibetrag oder ermäßigter Steuersatz werden nicht beantragt. Beide Begünstigungen setzen einen Antrag voraus.
- Die Zahlungsstruktur wird im Kaufvertrag festgelegt, ohne die Steuerfolgen zu rechnen. Eine nachträgliche Änderung ist steuerlich meist nicht möglich.
- Der ermäßigte Steuersatz wird bei einem kleinen Teilverkauf verbraucht. Er ist nur einmal im Leben verfügbar.
- Stille Reserven in Sonderbetriebsvermögen oder Immobilien werden vergessen. Der Gewinn fällt dann höher aus als erwartet.
Häufige Fragen
Wie berechnet sich der Veräußerungsgewinn bei einem Betriebsverkauf?
Wer bekommt den Freibetrag von EUR 45.000,00?
Ist ein Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn ich in Rente gehe?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du einen Betrieb, eine Praxis oder einen Anteil verkaufen oder aufgeben willst. Vor Vertragsabschluss lässt sich der Gewinn berechnen und die günstigste Zahlungsstruktur ermitteln.
Auch gesucht als: § 16 EStG, Betriebsveräußerung · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.