Glossar / Fünftelregelung
Fünftelregelung
Die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) mildert die Steuerprogression bei außerordentlichen Einkünften wie einem Veräußerungsgewinn. Die Steuer wird so berechnet, als flösse ein Fünftel des Gewinns in fünf Jahren zu.
Was bedeutet Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung ist eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG. Sie gilt für außerordentliche Einkünfte, also für Einkünfte, die sich auf einen Schlag konzentrieren und den Steuertarif sonst stark in die Höhe treiben würden. Der wichtigste Fall ist der Veräußerungsgewinn nach den §§ 14, 16 und 18 Abs. 3 EStG, etwa beim Verkauf einer Apotheke oder einer Praxis (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Die Berechnung läuft in mehreren Schritten. Das Finanzamt ermittelt die Steuer auf das verbleibende Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte. Dann ermittelt es die Steuer auf das verbleibende Einkommen zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte. Der Unterschied wird mit fünf multipliziert. Die Fünftelregelung wirkt wie eine Verteilung auf fünf Jahre, ohne dass Du den Gewinn tatsächlich über fünf Jahre erhältst.
Fünftelregelung oder ermäßigter Steuersatz
Neben der Fünftelregelung gibt es den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG. Er gilt auf Antrag für Veräußerungsgewinne bis insgesamt EUR 5.000.000,00. Voraussetzung ist, dass Du das 55. Lebensjahr vollendet hast oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bist. Der Satz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber 14 Prozent. Du kannst ihn nur einmal im Leben nutzen.
Die Fünftelregelung kennt keine Alters- oder Ereignisgrenze und keinen Höchstbetrag. Bei sehr hohen Gewinnen ist der ermäßigte Satz oft günstiger. Bei mittleren Gewinnen kann die Fünftelregelung genügen und Du sparst den einmaligen ermäßigten Satz für später auf. Beide Wege schließen sich für denselben Gewinn aus. Die Fünftelregelung gilt nicht, soweit Veräußerungsgewinne nach § 6b oder § 6c EStG steuerneutral übertragen werden.
Zusammenspiel mit dem Freibetrag
Vor der Tarifermäßigung wird der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG abgezogen. Er beträgt EUR 45.000,00 und gilt ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit auf Antrag. Er schmilzt ab einem Veräußerungsgewinn von EUR 136.000,00 ab und entfällt bei EUR 181.000,00 vollständig. Wie sich die Zahlungsstruktur beim Verkauf auswirkt, solltest Du vor Vertragsunterschrift durchrechnen.
Fiktives Beispiel: Ein 58-jähriger Apotheker verkauft seine Apotheke mit einem Veräußerungsgewinn von EUR 150.000,00. Der Freibetrag von EUR 45.000,00 mindert sich um EUR 14.000,00 (Gewinn minus EUR 136.000,00) auf EUR 31.000,00. Es bleiben EUR 119.000,00 zu versteuern. Sein übriges zu versteuerndes Einkommen beträgt EUR 60.000,00. Mit der Fünftelregelung rechnet das Finanzamt die Steuer auf EUR 60.000,00 und auf EUR 60.000,00 zuzüglich EUR 23.800,00 (ein Fünftel von EUR 119.000,00). Den Unterschied multipliziert es mit fünf.
Typische Fehler und Risiken
- Der ermäßigte Steuersatz wird beim ersten, kleinen Verkauf verbraucht. Er steht nur einmal im Leben zur Verfügung und fehlt dann bei einem späteren, größeren Gewinn.
- Der Antrag auf den ermäßigten Satz oder den Freibetrag wird vergessen. Beide Vergünstigungen setzen einen Antrag voraus.
- Die Kaufpreiszahlung wird in Raten oder als Rente vereinbart, ohne die Folgen für Freibetrag und Tarifermäßigung zu prüfen. Die Struktur steht mit der Unterschrift fest.
- Es wird angenommen, dass jeder hohe Gewinn begünstigt ist. Laufende Gewinne, etwa beim Verkauf nur eines Teils einer Beteiligung, gehören nicht dazu.
- Die Wirkung wird nicht durchgerechnet. Bei sehr niedrigem übrigem Einkommen kann der Vorteil klein ausfallen.
Häufige Fragen
Wie funktioniert die Fünftelregelung?
Gilt die Fünftelregelung auch für Abfindungen?
Kann ich Fünftelregelung und ermäßigten Steuersatz kombinieren?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du einen Betrieb, eine Praxis oder Beteiligung verkaufst oder eine hohe Abfindung erwartest. Vor der Unterschrift lässt sich rechnen, welche Kombination aus Freibetrag und Tarifermäßigung passt.
Auch gesucht als: § 34 EStG, Tarifermäßigung · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.