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Glossar / Partiarisches Darlehen

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Partiarisches Darlehen

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Ein partiarisches Darlehen ist ein Darlehen, bei dem der Geber statt fester Zinsen oder zusätzlich einen Anteil an Gewinn oder Umsatz des Schuldners erhält. Die Erträge sind meist Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Was bedeutet partiarisches Darlehen?

Beim partiarischen Darlehen überlässt der Darlehensgeber dem Schuldner Kapital und erhält als Gegenleistung eine ergebnisabhängige Vergütung, etwa einen Prozentsatz vom Gewinn oder Umsatz. Rechtlich bleibt es ein Darlehen. Der Geber ist kein Gesellschafter, trägt grundsätzlich kein Verlustrisiko und hat Anspruch auf Rückzahlung. Er darf Mitsprache nur in dem Umfang haben, der bei einem Gläubiger üblich ist.

Die Abgrenzung zur stillen Gesellschaft ist entscheidend. Bei dieser verfolgen die Beteiligten einen gemeinsamen Zweck und der Geber nimmt in der Regel auch am Verlust teil. Je mehr Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko der Geber trägt, desto eher wird er als Mitunternehmer behandelt. Dann erzielt er gewerbliche Einkünfte und keine Kapitaleinkünfte (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Steuerliche Behandlung

Einnahmen aus partiarischen Darlehen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sofern der Geber kein Mitunternehmer ist. Es gilt grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 EStG), zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Beim Schuldner mindert die Vergütung den Gewinn oder ist, bei privaten Veräußerungsgeschäften, Werbungskosten.

Die Abgeltungsteuer gilt nicht, wenn Geber und Schuldner einander nahestehen und der Schuldner die Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzieht (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG). Dasselbe gilt, wenn eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter mit mindestens 10 Prozent Beteiligung zahlt, wie bei einem Gesellschafterdarlehen. Dann greift der normale Einkommensteuertarif.

Einsatz bei Immobilienprojekten

Häufig wird das partiarische Darlehen bei gemeinsamen Immobilienprojekten eingesetzt. Ein Partner erwirbt das Objekt allein, der andere finanziert einen Teil des Eigenkapitals und erhält einen Anteil am Verkaufsgewinn. Beim Eigentümer greift bei einem Verkauf innerhalb von zehn Jahren die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG). Der Darlehensgeber versteuert seinen Anteil als Kapitaleinkünfte.

Die Verwaltung nimmt einen gewerblichen Grundstückshandel an, wenn mehr als drei Objekte in engem zeitlichen Zusammenhang, in der Regel innerhalb von fünf Jahren, veräußert werden. Dann ist der Gewinn gewerblich und unterliegt auch der Gewerbesteuer. Klare, projektbezogene Verträge sind wichtig. Das Finanzamt prüft, ob die Beteiligten wirtschaftlich wie Gesellschafter handeln.

Fiktives Beispiel: Zwei Bekannte planen die Sanierung und den Verkauf einer Wohnung. Der Käufer finanziert den Kauf. Der Partner gibt ein partiarisches Darlehen von EUR 100.000,00 und erhält 40 Prozent des Objektgewinns. Das Objekt wird mit einem Gewinn von EUR 80.000,00 verkauft, der Partner erhält EUR 32.000,00. Darauf fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer an, das sind EUR 8.000,00, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, also EUR 440,00. Nahestehende Personen und Mitunternehmerschaft wurden im Beispiel ausgeschlossen. Wäre der Partner Mitunternehmer, würde sein Anteil gewerblich nach dem persönlichen Steuersatz besteuert.

Typische Fehler und Risiken

  • Der Vertrag enthält eine Beteiligung am Verlust und Mitentscheidungsrechte. Dann liegt eine stille Gesellschaft oder Mitunternehmerschaft nahe und die Besteuerung ändert sich.
  • Geber und Schuldner stehen einander nahe, etwa als Familienangehörige. Die Abgeltungsteuer entfällt und der volle Steuertarif gilt.
  • Ein Rahmenvertrag für viele Projekte wird geschlossen. Je Projekt ein eigener, schriftlicher Vertrag lässt die Einordnung klarer erscheinen.
  • Die Zahl der Objekte wird nicht beobachtet. Bei mehr als drei Verkäufen in kurzer Zeit droht ein gewerblicher Grundstückshandel mit Gewerbesteuer.
  • Die Vergütung wird verdeckt als Gewinnanteil vereinbart, aber nicht dokumentiert oder abgerechnet. Das Finanzamt erkennt sie dann möglicherweise nicht an.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen partiarischem Darlehen und stiller Gesellschaft? ▼
Beim partiarischen Darlehen gibt es kein gemeinsames Gesellschaftsverhältnis. Der Geber hat einen Rückzahlungsanspruch und trägt kein Verlustrisiko. Bei der stillen Gesellschaft verfolgen die Beteiligten einen gemeinsamen Zweck und der Stille ist häufig am Verlust beteiligt. Beide Formen nennt § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Wie wird ein partiarisches Darlehen besteuert? ▼
Die Gewinnbeteiligung zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt in der Regel der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Bei nahestehenden Personen oder wesentlicher Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt der persönliche Steuersatz. Wird der Geber Mitunternehmer, sind die Einkünfte gewerblich.
Brauche ich für ein partiarisches Darlehen einen schriftlichen Vertrag? ▼
Zivilrechtlich ist die Schriftform nicht immer zwingend. Steuerlich solltest Du den Vertrag schriftlich schließen und tatsächlich durchführen, vor allem bei Familienangehörigen. Er sollte Laufzeit, Rückzahlung, Gewinnschlüssel und Abrechnung regeln. Bei einem Gesellschafterdarlehen an die eigene GmbH gelten zusätzlich die Regeln zur Angemessenheit.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du ein Projekt mit einem Partner finanzierst oder Kapital gegen Gewinnbeteiligung gibst. Dann lässt sich die Struktur so prüfen, dass Einordnung und Steuerfolgen zu Deinem Vorhaben passen.

Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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