Glossar / Gesellschafterdarlehen
Gesellschafterdarlehen
Ein Gesellschafterdarlehen ist ein Darlehen, das ein Gesellschafter seiner GmbH gewährt. Es stärkt die Liquidität, folgt aber besonderen Regeln im Steuer- und Insolvenzrecht.
Was bedeutet Gesellschafterdarlehen?
Ein Gesellschafterdarlehen, auch Darlehen an die GmbH genannt, ist eine Finanzierung durch den Gesellschafter statt durch eine Bank oder zusätzliches Eigenkapital. Es wird nicht in das Stammkapital eingezahlt, sondern als Fremdkapital geführt. Die GmbH kann die Zinsen als Betriebsausgabe abziehen, beim Gesellschafter sind sie Einnahmen aus Kapitalvermögen. Das Darlehen sollte wie unter fremden Dritten vereinbart und durchgeführt werden, mit klarem Vertrag, Zinssatz und Rückzahlungsregelung.
Ist die Vereinbarung nicht fremdüblich, etwa bei einem überhöhten Zins, kann das Finanzamt Teile als Verdeckte Gewinnausschüttung behandeln (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Verzichtet der Gesellschafter auf das Darlehen, liegt in Höhe des werthaltigen Teils eine Verdeckte Einlage vor.
Insolvenz und Steuern
Im Insolvenzverfahren sind Forderungen aus Gesellschafterdarlehen nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Rückzahlungen im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag können angefochten werden, Sicherheiten bis zu zehn Jahre davor (§ 135 Abs. 1 InsO). Ausnahmen gelten für nicht geschäftsführende Gesellschafter mit höchstens 10 % Beteiligung (§ 39 Abs. 5 InsO) und für Darlehen im Rahmen einer Sanierung (§ 39 Abs. 4 InsO).
Steuerlich gilt bei einer Beteiligung von mindestens 10 % für die Zinsen nicht die Abgeltungsteuer von 25 %, sondern der persönliche Steuersatz (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG). Ähnliches gilt bei nahestehenden Personen. Fällt das Darlehen aus, kann der Verlust bei einer Beteiligung von mindestens 1 % als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile berücksichtigt werden, wenn die Gewährung oder das Stehenlassen gesellschaftsrechtlich veranlasst war (§ 17 Abs. 2a EStG). Er wirkt sich dann bei der Veräußerung oder Auflösung der Beteiligung aus. Das Gesellschafterdarlehen ist von der Verdeckten Einlage und der Verdeckten Gewinnausschüttung abzugrenzen.
Fiktives Beispiel: Du hältst 60 % der Anteile an der Muster GmbH und gewährst ihr ein Darlehen von EUR 100.000,00 zu 4 % Zinsen. Die GmbH zahlt jährlich EUR 4.000,00 Zinsen und zieht sie als Betriebsausgabe ab. Bei Dir sind die Zinsen steuerpflichtig, nicht mit 25 %, sondern mit Deinem persönlichen Steuersatz von etwa 42 %, also mit EUR 1.680,00 zuzüglich Solidaritätszuschlag. Gerät die GmbH später in die Insolvenz, ist Deine Rückzahlungsforderung nachrangig. Hat die GmbH Dir in den zwölf Monaten vor dem Antrag EUR 30.000,00 zurückgezahlt, kann der Insolvenzverwalter diese Zahlung anfechten und zurückfordern.
Typische Fehler und Risiken
- Es gibt keinen schriftlichen Darlehensvertrag, oder Zinsen und Tilgung werden nicht wie vereinbart durchgeführt. Das Finanzamt erkennt das Darlehen dann nicht als fremdüblich an.
- Der Zinssatz liegt deutlich über dem Marktniveau. Der überhöhte Teil kann als verdeckte Gewinnausschüttung gelten.
- Das Darlehen wird kurz vor der Krise zurückgezahlt. Der Insolvenzverwalter kann die Zahlung im Jahr vor dem Antrag anfechten.
- Beim Ausfall wird der Verlust nicht beachtet. Ob und wann er sich steuerlich auswirkt, hängt von Beteiligungshöhe, Veranlassung und Realisierung ab.
- Die Abgeltungsteuer wird fälschlich angewandt. Bei einer Beteiligung ab 10 % gilt der persönliche Steuersatz.
Häufige Fragen
Kann ich meiner GmbH ein Darlehen geben?
Welchen Zinssatz darf ich bei einem Darlehen an die GmbH verlangen?
Wie werden die Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen besteuert?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, bevor Du Deiner GmbH ein Darlehen gibst oder darauf verzichtest, insbesondere wenn die Gesellschaft Verluste schreibt. Gemeinsam gestalten wir Vertrag, Zins und Sicherheiten und prüfen die steuerlichen Folgen.
Auch gesucht als: Darlehen an die GmbH · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.