Glossar / Stammkapital
Stammkapital
Das Stammkapital ist der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Betrag, den die Gesellschafter einer GmbH als Haftungsgrundlage aufbringen. Es muss mindestens EUR 25.000,00 betragen und darf nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden.
Was ist das Stammkapital?
Das Stammkapital ist der feste Betrag, der im Gesellschaftsvertrag der GmbH als Kapital der Gesellschaft bestimmt ist. Es wird in der Bilanz als gezeichnetes Kapital ausgewiesen. Nach § 5 GmbHG muss das Mindeststammkapital EUR 25.000,00 betragen. Das Stammkapital ist die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile. Jeder Nennbetrag muss auf volle Euro lauten. Früher sprach das Gesetz von der Stammeinlage, also dem Betrag, den ein Gesellschafter auf seinen Anteil zu leisten hat. Heute sind Geschäftsanteil und Einlageverpflichtung die gebräuchlichen Begriffe.
Bei der Gründung muss nicht das gesamte Kapital sofort eingezahlt werden. Nach § 7 GmbHG muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt sein und die Einzahlungen müssen zusammen mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals erreichen, also EUR 12.500,00. Sacheinlagen müssen vor der Anmeldung so geleistet werden, dass die Geschäftsführer endgültig darüber verfügen können. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) darf mit einem Stammkapital unter EUR 25.000,00 gegründet werden.
Kapitalerhaltung und Verlust des Stammkapitals
Das Stammkapital soll den Gläubigern als Haftungsmasse dienen. Deshalb darf Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, nach § 30 GmbHG nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden. Das gilt auch für verdeckte Auszahlungen. Es gibt Ausnahmen, etwa bei Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückzahlungsanspruch gedeckt sind, oder bei der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen. Verstöße führen zu Erstattungsansprüchen der Gesellschaft.
Zeigt die Bilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, müssen die Geschäftsführer nach § 49 Abs. 3 GmbHG unverzüglich die Gesellschafterversammlung einberufen. Steuerlich ist das Stammkapital vom steuerlichen Einlagekonto zu unterscheiden. Freiwillige Einzahlungen und verdeckte Einlagen über das Stammkapital hinaus erhöhen das Einlagekonto (§ 27 KStG), nicht das Stammkapital. Das ist für spätere Ausschüttungen wichtig, weil Rückzahlungen aus dem Einlagekonto nicht als Gewinnausschüttung gelten.
Fiktives Beispiel: F und G gründen eine GmbH mit EUR 25.000,00 Stammkapital und übernehmen je einen Geschäftsanteil von EUR 12.500,00. Sie zahlen vor der Anmeldung je EUR 6.250,00 ein, zusammen EUR 12.500,00. Im dritten Jahr beträgt das Eigenkapital nach Verlusten nur noch EUR 11.000,00 und liegt damit unter der Hälfte des Stammkapitals. Die Geschäftsführer berufen unverzüglich die Gesellschafterversammlung ein. F verlangt zugleich eine Auszahlung von EUR 5.000,00. Diese ist nach § 30 GmbHG nicht zulässig, weil das Vermögen das Stammkapital nicht mehr deckt.
Typische Fehler und Risiken
- Die Einlage fließt kurz nach der Einzahlung an den Gesellschafter zurück. Dann kann die Einlageverpflichtung als nicht erfüllt gelten und erneut gefordert werden.
- Sacheinlagen werden zu hoch bewertet. Der Gesellschafter muss die Differenz ausgleichen.
- Auszahlungen an Gesellschafter bei bestehender Unterbilanz verstoßen gegen § 30 GmbHG. Auch Geschäftsführer können dafür haften.
- Der Verlust der Hälfte des Stammkapitals wird übersehen. Die unterlassene Einberufung der Gesellschafterversammlung kann Pflichtverletzungen des Geschäftsführers begründen.
Häufige Fragen
Wie hoch muss das Stammkapital einer GmbH sein?
Kann ich das Stammkapital der GmbH ausgeben?
Was ist der Unterschied zwischen Stammkapital und Stammeinlage?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du eine GmbH gründest, das Stammkapital erhöhen willst oder nach Verlusten unsicher bist, ob Auszahlungen noch zulässig sind. Gemeinsam lässt sich die Lage klären.
Auch gesucht als: Mindeststammkapital, Stammeinlage · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.