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Glossar / Gründungszuschuss

GLOSSAR · GRÜNDUNG & UNTERNEHMENSFÜHRUNG

Gründungszuschuss

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Der Gründungszuschuss nach § 93 und § 94 SGB III ist eine Förderung der Agentur für Arbeit für Arbeitslose, die sich hauptberuflich selbständig machen. Es gibt keinen Rechtsanspruch, die Agentur entscheidet nach Ermessen.

Wer kann den Gründungszuschuss bekommen?

Voraussetzung ist, dass Du Deine Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche Selbständigkeit beendest. Bei Aufnahme der Tätigkeit musst Du noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche als hauptberuflich. Außerdem musst Du Deine Kenntnisse und Fähigkeiten für die Selbständigkeit darlegen.

Die Tragfähigkeit des Vorhabens weist Du mit der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nach. Das sind etwa Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Grundlage ist meist ein Businessplan mit Kapitalbedarf, Finanzierungsplan sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau. Ausgeschlossen ist die Förderung in der Regel, wenn eine frühere Gründungsförderung nach dem SGB III weniger als 24 Monate zurückliegt.

Höhe, Dauer und Antrag

In der ersten Phase erhältst Du sechs Monate lang einen Betrag in Höhe Deines zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus EUR 300,00 im Monat (§ 94 SGB III). In der zweiten Phase kann die Agentur weitere neun Monate je EUR 300,00 zahlen. Dafür musst Du Deine Geschäftstätigkeit nachweisen und die zweite Phase gesondert beantragen. Insgesamt ist eine Förderung über höchstens 15 Monate möglich.

Den Antrag stellst Du vor Beginn der Selbständigkeit. Die Bundesagentur rät, vor der Entscheidung keine bindenden Verpflichtungen wie Miet- oder Kaufverträge einzugehen. Weil die Leistung im Ermessen steht, kann die Agentur ablehnen, etwa wenn sie eine Vermittlung in Arbeit für vorrangig hält. Gegen eine Ablehnung kannst Du Widerspruch einlegen.

Wie wird der Gründungszuschuss steuerlich behandelt?

Der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG ausdrücklich steuerfrei. Du musst ihn also nicht als Gewinn versteuern. Anders als das Arbeitslosengeld ist er in § 32b Abs. 1 EStG nicht aufgeführt. Er unterliegt daher nach überwiegender Auffassung nicht dem Progressionsvorbehalt.

Das Arbeitslosengeld, das Du vor der Gründung im selben Jahr bezogen hast, unterliegt dagegen dem Progressionsvorbehalt. Es ist selbst steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf Deine übrigen Einkünfte, etwa auf den ersten Gewinn aus der Selbständigkeit. Prüfe in der Einkommensteuererklärung, dass nur das Arbeitslosengeld als Lohnersatzleistung erfasst ist.

Fiktives Beispiel: Eine Grafikdesignerin aus Offenbach bezieht Arbeitslosengeld von EUR 1.650,00 im Monat und hat bei Gründung noch 240 Tage Restanspruch. Die Agentur bewilligt den Gründungszuschuss. In den ersten sechs Monaten erhält sie jeweils EUR 1.950,00, zusammen EUR 11.700,00. Nach dem Nachweis ihrer Geschäftstätigkeit folgen neun Monate mit je EUR 300,00, also EUR 2.700,00. Die gesamten EUR 14.400,00 sind steuerfrei und erhöhen ihren Steuersatz nach überwiegender Auffassung nicht.

Typische Fehler und Risiken

  • Erst gründen, dann beantragen. Wer vor dem Antrag mit der Selbständigkeit beginnt, riskiert die Förderung.
  • Den Restanspruch zu knapp kalkulieren. Bei Aufnahme der Selbständigkeit müssen noch mindestens 150 Tage Arbeitslosengeld übrig sein, jeder Tag Warten verkürzt den Anspruch.
  • Eine Sperrzeit unterschätzen. Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, etwa nach einer Eigenkündigung, wird auch kein Gründungszuschuss gezahlt.
  • Die zweite Phase vergessen. Die Verlängerung um neun Monate kommt nicht automatisch, Du musst sie beantragen und Deine Tätigkeit belegen.

Häufige Fragen

Gibt es einen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss? ▼
Nein. § 93 SGB III ist eine Kann-Vorschrift. Die Agentur für Arbeit muss ihr Ermessen aber fehlerfrei ausüben und eine Ablehnung begründen. Gegen einen Ablehnungsbescheid kannst Du Widerspruch einlegen.
Was gilt, wenn ich Leistungen vom Jobcenter beziehe? ▼
Der Gründungszuschuss setzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III voraus. Wer Leistungen vom Jobcenter erhält, kann stattdessen unter Umständen Einstiegsgeld oder Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen bekommen. Darüber entscheidet das Jobcenter.
Muss ich den Gründungszuschuss in der Steuererklärung angeben? ▼
Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt nach überwiegender Auffassung nicht dem Progressionsvorbehalt. Eine Angabe als Lohnersatzleistung ist daher grundsätzlich nicht nötig. Das vorher bezogene Arbeitslosengeld gibst Du dagegen an.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du Deine Gründung aus der Arbeitslosigkeit planst und den Antrag gut vorbereiten willst. Ein schlüssiger Businessplan mit realistischer Umsatz- und Liquiditätsplanung hilft bei der Tragfähigkeitsbescheinigung und bei den ersten steuerlichen Weichenstellungen.

Auch gesucht als: Gründungszuschuss Arbeitsagentur, Existenzgründungszuschuss, Gründerzuschuss, Förderung Selbständigkeit aus Arbeitslosigkeit, Tragfähigkeitsbescheinigung · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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