Glossar / Progressionsvorbehalt
Progressionsvorbehalt
Beim Progressionsvorbehalt bleiben bestimmte steuerfreie Einnahmen, etwa Elterngeld oder Arbeitslosengeld, steuerfrei. Sie erhöhen aber den Steuersatz, mit dem Dein übriges Einkommen besteuert wird.
Was bedeutet Progressionsvorbehalt?
Der Einkommensteuertarif ist progressiv: Mit steigendem Einkommen steigt der Steuersatz (§ 32a EStG). Bestimmte steuerfreie Einnahmen werden zwar nicht besteuert, aber beim Steuersatz berücksichtigt. Das regelt § 32b EStG. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Du durch steuerfreie Leistungen einen niedrigeren Steuersatz erhältst als jemand mit gleich hohem Gesamteinkommen.
Betroffen sind vor allem Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld und Elterngeld. Daneben gilt der Vorbehalt für bestimmte ausländische Einkünfte, die wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerfrei sind.
So berechnet sich der Steuersatz
Das Finanzamt rechnet in zwei Schritten. Zuerst addiert es das zu versteuernde Einkommen und die Leistungen, abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, soweit dieser nicht schon bei den Einkünften abgezogen wurde. Für diese Summe ermittelt es nach dem Tarif den durchschnittlichen Steuersatz. Dann wendet es diesen besonderen Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen ohne die Leistungen an. Die Leistungen selbst bleiben steuerfrei, treiben aber den Satz nach oben.
Die Träger der Leistungen melden diese an das Finanzamt. Gibt es steuerfreie Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, von mehr als EUR 410,00, wirst Du als Arbeitnehmer zur Einkommensteuererklärung veranlagt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Eine Nachzahlung ist deshalb nicht ungewöhnlich, auch wenn Dein Arbeitgeber die Lohnsteuer korrekt abgeführt hat.
Fiktives Beispiel: Eine Angestellte hat 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von EUR 40.000,00 und bezieht zusätzlich EUR 12.000,00 Elterngeld. Ohne Elterngeld läge die Steuer nach der Grundtabelle bei EUR 7.209,00, also bei rund 18 Prozent. Für das Gesamteinkommen von EUR 52.000,00 ergibt der Tarif EUR 11.257,00, das sind rund 21,65 Prozent. Diesen Satz wendet das Finanzamt auf EUR 40.000,00 an. Die Steuer beträgt dann rund EUR 8.660,00, also rund EUR 1.450,00 mehr. Die Rechnung ist vereinfacht, der Pauschbetrag bleibt unberücksichtigt.
Typische Fehler und Risiken
- Die Nachzahlung wird nicht eingeplant. Die Lohnersatzleistung ist steuerfrei, die Steuer auf das übrige Einkommen steigt aber.
- Die Pflicht zur Einkommensteuererklärung wird übersehen, obwohl die Lohnersatzleistungen EUR 410,00 übersteigen. Die Folge sind Rückfragen und mögliche Zuschläge.
- Leistungen verschiedener Jahre werden vermischt. Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Leistung bezogen wird, nicht der Zeitraum, für den sie gilt.
- Ausländische Einkünfte, die in Deutschland freigestellt sind, werden nicht angegeben. Sie wirken über den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz.
Häufige Fragen
Welche Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?
Muss ich wegen des Progressionsvorbehalts eine Steuererklärung abgeben?
Kann ich den Progressionsvorbehalt vermeiden?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du Elterngeld, Arbeitslosengeld oder ausländische Einkünfte neben einem Gehalt oder Gewinn beziehst und die Steuerwirkung vorab abschätzen willst.
Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.