Glossar / Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige Aufwendungen, die höher sind als bei den meisten Steuerpflichtigen. Sie mindern die Steuer nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 EStG).
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die Dir zwangsläufig erwachsen und größer sind als die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichem Familienstand (§ 33 EStG). Typisch sind Krankheitskosten, die Krankenkasse und Versicherung nicht erstatten, Pflegekosten und behinderungsbedingte Aufwendungen. Zwangsläufig sind Kosten, denen Du Dich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kannst.
Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben sind ausgeschlossen. Prozesskosten sind nur in engen Ausnahmen abziehbar, wenn sie Deine Existenzgrundlage bedrohen. Sonderregeln gelten für Unterhalt an bedürftige Angehörige (§ 33a EStG) und Pauschbeträge bei Behinderung (§ 33b EStG).
Die zumutbare Belastung
Nicht jede Ausgabe wirkt sich aus. Das Finanzamt zieht Deine zumutbare Belastung ab, einen Eigenanteil in Prozent Deines Gesamtbetrags der Einkünfte. Die Sätze hängen vom Tarif und von den Kindern ab. Beim Grundtarif ohne Kinder sind es 5 %, 6 % oder 7 %, beim Splittingtarif ohne Kinder 4 %, 5 % oder 6 %. Bei einem oder zwei Kindern gelten 2 %, 3 % oder 4 %, bei drei und mehr Kindern 1 %, 1 % oder 2 %. Die Stufen liegen bei EUR 15.340,00 und EUR 51.130,00.
Nach dem BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) wird nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der in die jeweilige Stufe fällt, mit dem höheren Satz belastet. Nur der übersteigende Teil Deiner Kosten mindert Dein zu versteuerndes Einkommen.
Nachweis und Planung
Sammle Rechnungen, Zuzahlungsbelege und Bescheide über das ganze Jahr. Für einige Aufwendungen verlangt das Recht besondere Nachweise, zum Beispiel ärztliche Verordnungen, die vor Beginn der Maßnahme vorliegen müssen. Die Kosten trägst Du in der Einkommensteuererklärung ein.
Weil die zumutbare Belastung in jedem Jahr neu abgezogen wird, kann es sich lohnen, planbare Kosten in einem Jahr zu bündeln. Ob ein Aufwand als zwangsläufig gilt, entscheidet am Ende der Einzelfall.
Fiktives Beispiel: Ein Ehepaar mit einem Kind wird zusammen veranlagt und hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 60.000,00. Es trägt nicht erstattete Krankheitskosten von EUR 6.000,00. Die zumutbare Belastung beträgt stufenweise 2 % auf EUR 15.340,00 (EUR 306,80), 3 % auf die nächsten EUR 35.790,00 (EUR 1.073,70) und 4 % auf die restlichen EUR 8.870,00 (EUR 354,80), zusammen EUR 1.735,30. Als außergewöhnliche Belastung wirken sich EUR 4.264,70 aus. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 % sinkt die Steuer um rund EUR 1.279,00.
Typische Fehler und Risiken
- Du setzt Krankheitskosten ohne Abzug der Erstattungen an. Nur nicht erstattete Kosten zählen.
- Du vergisst, dass Zuzahlungen und Kosten verschiedener Jahre getrennt zu betrachten sind. Eigenanteil und Wirkung hängen vom Zahlungsjahr ab.
- Dir fehlen Nachweise, die schon vor Beginn einer Maßnahme vorliegen müssen. Nachträglich lassen sie sich oft nicht mehr beschaffen.
- Du machst Kosten geltend, die Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind. Diese Kosten sind bei § 33 EStG ausgeschlossen.
- Du rechnest mit einem pauschalen Satz für die zumutbare Belastung. Die Berechnung erfolgt stufenweise und hängt von Tarif und Kindern ab.
Häufige Fragen
Was zählt als außergewöhnliche Belastung?
Wie hoch ist die zumutbare Belastung?
Wo trage ich außergewöhnliche Belastungen ein?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung kann sinnvoll sein, wenn hohe Krankheits- oder Pflegekosten anfallen und Du prüfen willst, wie sich Zahlungszeitpunkt und Nachweise auf den Abzug auswirken.
Auch gesucht als: zumutbare Belastung · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.