Glossar / Sonderausgaben
Sonderausgaben
Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die das Einkommensteuergesetz ausdrücklich zum Abzug zulässt, etwa Vorsorgebeiträge, Kirchensteuer oder Spenden. Das zu versteuernde Einkommen sinkt dadurch.
Was sind Sonderausgaben?
Sonderausgaben sind Aufwendungen der privaten Lebensführung, die nur abziehbar sind, weil das Gesetz es ausdrücklich zulässt. Die wichtigsten stehen in § 10 EStG: Beiträge zur Rentenversicherung und zu Altersvorsorgeverträgen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, gezahlte Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Schulgeld und Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung. Spenden und bestimmte Mitgliedsbeiträge regelt § 10b EStG. Für viele Positionen gelten Höchstbeträge.
Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren sind zu 80 % abziehbar, höchstens mit EUR 4.800,00 je Kind. Beim Schulgeld sind es 30 % des Entgelts, höchstens EUR 5.000,00 je Kind. Die eigene Berufsausbildung zählt bis EUR 6.000,00 im Jahr. Spenden sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar, übersteigende Beträge kannst Du vortragen. Beiträge an Sportvereine gehören nicht dazu.
Abgrenzung und Wirkung
Von Werbungskosten unterscheiden sich Sonderausgaben dadurch, dass sie nicht beruflich veranlasst sind. Werbungskosten mindern die Einkünfte, Sonderausgaben werden erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Außergewöhnliche Belastungen sind eine dritte Gruppe und müssen zwangsläufig und in außergewöhnlicher Höhe anfallen. Sonderausgaben müssen das nicht.
Wenn Du keine höheren Kosten nachweist, berücksichtigt das Finanzamt für Sonderausgaben einen Pauschbetrag von EUR 36,00, bei Zusammenveranlagung EUR 72,00 (§ 10c EStG). Versicherer übermitteln Vorsorgebeiträge meist direkt an das Finanzamt. Für die übrigen Positionen bewahrst Du Belege auf und trägst die Beträge in der Einkommensteuererklärung ein. Sonderausgaben wirken nur, soweit Du positive Einkünfte hast, ein Vortrag ist in der Regel ausgeschlossen. Bei Kosten einer Erstausbildung bedeutet das: Ohne eigene Einkünfte gehen sie steuerlich verloren.
Fiktives Beispiel: Ein Steuerpflichtiger zahlt Kirchensteuer von EUR 1.200,00, spendet EUR 500,00 und hat Kinderbetreuungskosten von EUR 3.000,00. Davon sind 80 %, also EUR 2.400,00, abziehbar. Die Sonderausgaben ohne Vorsorgeaufwendungen betragen damit EUR 4.100,00 und liegen weit über dem Pauschbetrag von EUR 36,00. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % spart er rund EUR 1.435,00 Einkommensteuer.
Typische Fehler und Risiken
- Du zahlst Kinderbetreuungskosten bar. Der Abzug setzt eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.
- Du setzt Kirchensteuer ab, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer erhoben wurde. Diese ist nicht abziehbar.
- Du rechnest Beiträge an Sportvereine als Spenden. Das ist nicht abziehbar.
- Du hast im Ausbildungsjahr keine Einkünfte. Kosten der Erstausbildung wirken dann als Sonderausgaben nicht und lassen sich nicht vortragen.
- Du verwechselst Sonderausgaben mit Werbungskosten. Die Zuordnung entscheidet über Höchstbeträge und Vortrag.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten?
Welche Sonderausgaben kann ich absetzen?
Gibt es einen Pauschbetrag für Sonderausgaben?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du hohe Spenden, Schulgeld, Betreuungskosten oder Ausbildungskosten hast und prüfen möchtest, in welchem Jahr und in welcher Höhe sich der Abzug auswirkt.
Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.