Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
Der BFH hat entschieden: Weil die Rettungssanitäter-Ausbildung in Vollzeit nur rund drei Monate dauert, bleibt die nächste Ausbildung Deines Kindes weiterhin die Erstausbildung, mit Folgen für Dein Kindergeld.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Ausbildung zum Rettungssanitäter zählt nach den Urteilen des BFH nicht als Erstausbildung, weil sie in Vollzeit nur rund drei Monate dauert.
- Die Mindestausbildungsdauer von einem Jahr wird nicht erreicht, deshalb bleibt eine spätere Ausbildung, etwa bei der Polizei, die Erstausbildung und das Kindergeld steht auch für Übergangsmonate zu.
- Die dreijährige Notfallsanitäter-Ausbildung erfüllt die Mindestdauer und gilt als abgeschlossene Erstausbildung, ein anschließendes Studium wäre dann eine Zweitausbildung.
- Für Ausbildungskosten kann eine fortbestehende Erstausbildung nachteilig sein, weil Sonderausgaben nicht vortragbar sind, vorweggenommene Werbungskosten einer Zweitausbildung dagegen schon.
Warum die Unterscheidung Erst- oder Zweitausbildung zählt
Für ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren bekommst Du als Elternteil Kindergeld, solange es sich in der Berufsausbildung befindet. Bei einer Erstausbildung läuft das ohne weitere Bedingungen. Bei einer Zweitausbildung wird Dein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Deshalb lohnt sich für Dich als Elternteil in der Regel, wenn eine weitere Ausbildung noch als Erstausbildung gilt.
Der Fall: Rettungssanitäterin zwischen zwei Ausbildungen
Genau darum ging es in einem Fall vor dem Bundesfinanzhof: Eine volljährige Tochter hatte nach Abitur und Bundesfreiwilligendienst eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert und danach in Vollzeit als Rettungssanitäterin gearbeitet, weil ihr eigentlich geplanter Ausbildungsplatz bei der Polizei erst einige Monate später begann. Die Familienkasse strich für diese Zwischenmonate das Kindergeld: Die Rettungssanitäter-Ausbildung sei bereits eine Erstausbildung gewesen, die anschließende Vollzeittätigkeit schließe das Kindergeld aus.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH sah das anders und hat mit gleich mehreren Urteilen entschieden: Die Ausbildung zum Rettungssanitäter zählt nicht als Erstausbildung, weil sie in Vollzeit nur rund drei Monate dauert und damit die erforderliche Mindestausbildungsdauer von einem Jahr nicht erreicht. Der geplante Ausbildungsplatz bei der Polizei blieb damit weiterhin die Erstausbildung Deines Kindes und das Kindergeld stand auch für die Übergangsmonate zu.
Zum Vergleich: Anders sieht es bei der Notfallsanitäter-Ausbildung aus. Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und erfüllt damit die Mindestdauer. Absolviert Dein Kind diese Ausbildung, gilt sie als abgeschlossene Erstausbildung, ein anschließendes Studium wäre dann bereits eine Zweitausbildung.
Die Kehrseite: Werbungskosten oder Sonderausgaben
Für das Kindergeld ist eine fortbestehende Erstausbildung günstig. Bei der Frage, ob Ausbildungskosten steuerlich abziehbar sind, ist es für Dein Kind dagegen oft umgekehrt vorteilhaft, wenn eine Zweitausbildung vorliegt. Kosten einer Zweitausbildung sind vorweggenommene Werbungskosten und lassen sich auf spätere Jahre vortragen. Kosten einer Erstausbildung sind dagegen nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar und gehen steuerlich verloren, wenn Dein Kind in diesem Jahr noch keine eigenen Einkünfte erzielt, denn Sonderausgaben lassen sich nicht vortragen.
Fazit
Ob eine kurze Ausbildung wie die zum Rettungssanitäter als Erstausbildung zählt, hängt maßgeblich von ihrer Dauer ab: Unter einem Jahr reicht sie dafür nicht aus. Für das Kindergeld kann das ein Vorteil sein, für den Werbungskostenabzug einer späteren Ausbildung eher ein Nachteil. Beide Effekte solltest Du bei der Planung zusammen betrachten.
Häufige Fragen
Zählt die Ausbildung zum Rettungssanitäter als Erstausbildung beim Kindergeld?
Bekomme ich Kindergeld, wenn mein Kind zwischen zwei Ausbildungen Vollzeit arbeitet?
Welchen steuerlichen Nachteil kann eine fortbestehende Erstausbildung haben?
Rechtsstand: August 2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.