Glossar / Einkommensteuererklärung
Einkommensteuererklärung
Mit der Einkommensteuererklärung meldest Du dem Finanzamt Deine Einkünfte des Kalenderjahres und machst Abzüge geltend. Die Regelfrist endet am 31. Juli des Folgejahres, mit Steuerberater später.
Was gehört in die Steuererklärung?
Die Einkommensteuererklärung, kurz Steuererklärung, besteht aus einem Hauptformular und Anlagen, etwa der Anlage N für Arbeitslohn. Du musst sie für jeden Veranlagungszeitraum abgeben und eigenhändig unterschreiben (§ 25 Abs. 3 EStG). Bei Zusammenveranlagung gibst Du mit Deinem Ehegatten eine gemeinsame Erklärung ab. Die Übermittlung erfolgt elektronisch über ELSTER, wenn Du Gewinneinkünfte erzielst.
Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte müssen häufig keine Erklärung abgeben, können sie aber freiwillig einreichen, in der Regel bis zu vier Jahre rückwirkend.
Die Abgabefrist
Ohne steuerliche Beratung endet die Abgabefrist nach § 149 AO sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also am 31. Juli des Folgejahres. Wird die Erklärung von einem Steuerberater erstellt, endet sie am letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres. Das Finanzamt kann eine frühere Abgabe anordnen, etwa bei früheren Verspätungen oder hoher Abschlusszahlung. Dann beträgt die Frist mindestens vier Monate.
Bei erheblicher Verspätung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Er beträgt in der Regel 0,25 % der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, bei Jahreserklärungen mindestens EUR 25,00 je Monat.
Vorausgefüllte Daten und Bescheid
Das Finanzamt befüllt Teile der Erklärung vorab, etwa Lohn, Rente und Vorsorgebeiträge. Solche Daten gelten als Deine Angaben, soweit Du nicht abweichende Angaben machst. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen musst Du selbst ergänzen. Belege reichst Du in der Regel nicht ein, Du musst sie aber aufbewahren und auf Anforderung vorlegen.
Den Steuerbescheid solltest Du immer prüfen. Einspruch kannst Du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einlegen (§ 355 AO).
Fiktives Beispiel: Eine Angestellte hat Arbeitslohn von EUR 52.000,00 und Werbungskosten von EUR 1.900,00. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt EUR 1.230,00. In der Einkommensteuererklärung setzt sie die höheren tatsächlichen Kosten an. Das Einkommen der Angestellten mindert sich dadurch um EUR 670,00 mehr als mit dem Pauschbetrag. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 % spart sie rund EUR 201,00. Die einbehaltene Lohnsteuer wird mit der festgesetzten Steuer verrechnet.
Typische Fehler und Risiken
- Du verlässt Dich auf die Vorausfüllung. Fehlende Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen trägt niemand für Dich ein.
- Du verwechselst die Frist mit der Beraterfrist. Wer die Erklärung selbst erstellt, hat nur die Regelfrist bis zum 31. Juli.
- Du reagierst nicht auf eine Anordnung zur früheren Abgabe. Diese gilt anstelle der Regelfrist.
- Du lässt den Bescheid ungeprüft liegen. Nach einem Monat ist der Bescheid grundsätzlich bestandskräftig.
- Du löschst Belege, weil Du sie nicht einreichen musstest. Das Finanzamt kann sie später anfordern.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich die Steuererklärung abgeben?
Muss ich als Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben?
Was ist die Anlage N?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du mehrere Einkunftsarten, Auslandsbezug oder eine Beteiligung hast oder eine Frist nicht einhalten kannst.
Auch gesucht als: Steuererklärung, Anlage N, Abgabefrist · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.