Glossar / Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Für haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen in Deinem Haushalt gewährt § 35a EStG eine Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitskosten. Sie wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen.
Was ist begünstigt?
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich Haushaltsmitglieder selbst erledigen. Beispiele sind Reinigung, Gartenpflege oder Winterdienst. Auch Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Heimkosten können begünstigt sein, soweit sie mit Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Handwerkerleistungen sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, etwa Malerarbeiten oder Reparaturen.
Die Leistung muss in Deinem Haushalt in der EU oder im EWR erbracht werden (§ 35a Abs. 4 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH können auch Arbeiten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt begünstigt sein, etwa der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg, wenn Du dazu verpflichtet bist. Mieter und Wohnungseigentümer können ihren Anteil an begünstigten Kosten geltend machen, auch wenn sie die Verträge nicht selbst geschlossen haben.
Welche Höchstbeträge gelten?
Die Ermäßigung beträgt jeweils 20 % der Aufwendungen. Für einen Minijob im Privathaushalt sind es höchstens EUR 510,00 im Jahr (§ 35a Abs. 1 EStG). Für andere haushaltsnahe Beschäftigungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeleistungen höchstens EUR 4.000,00 (§ 35a Abs. 2 EStG). Für Handwerkerleistungen höchstens EUR 1.200,00 (§ 35a Abs. 3 EStG), das entspricht Arbeitskosten von EUR 6.000,00.
Die Ermäßigung mindert direkt die Steuer, nicht das Einkommen. Ohne Steuerschuld läuft sie ins Leere. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt, kann jeder Höchstbetrag insgesamt nur einmal genutzt werden. Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht vor, die Ermäßigung für Handwerkerleistungen ab 2027 auf 15 % und höchstens EUR 900,00 zu senken. Beschlossen ist das Stand Oktober 2026 noch nicht.
Welche Voraussetzungen musst Du beachten?
Für Dienstleistungen und Handwerkerleistungen brauchst Du eine Rechnung und die Zahlung muss auf das Konto des Leistenden erfolgen (§ 35a Abs. 5 EStG). Barzahlungen sind nicht begünstigt. Abziehbar sind nur die Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten und der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Materialkosten zählen nicht, deshalb sollte die Rechnung die Arbeitskosten gesondert ausweisen.
Die Ermäßigung entfällt, soweit die Kosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Kosten für eine vermietete Wohnung scheiden daher aus. Bei Handwerkerleistungen sind öffentlich geförderte Maßnahmen mit zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen ausgeschlossen. Für energetische Sanierungen nach § 35c EStG gilt ein eigenes System, beide Ermäßigungen kannst Du für dieselbe Maßnahme nicht nebeneinander nutzen.
Fiktives Beispiel: Eine Eigentümerin aus Offenbach lässt 2026 ihr Wohnzimmer streichen. Die Rechnung über EUR 3.570,00 weist Arbeitskosten von EUR 2.380,00 und Material von EUR 1.190,00 aus, jeweils einschließlich Umsatzsteuer. Begünstigt sind 20 % der Arbeitskosten, also EUR 476,00. Zusätzlich zahlt sie einem Gartenbaubetrieb EUR 1.200,00 Arbeitskosten für die Gartenpflege, das ergibt weitere EUR 240,00. Weil sie beide Rechnungen überwiesen hat, mindert sich ihre Einkommensteuer um EUR 716,00.
Typische Fehler und Risiken
- Bar zahlen. Ohne Zahlung auf das Konto des Leistenden gibt es keine Ermäßigung, auch nicht mit Quittung.
- Den Gesamtbetrag ansetzen. Materialkosten sind nicht begünstigt, fehlt die Aufteilung in der Rechnung, drohen Kürzungen.
- Die Höchstbeträge nicht planen. Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr der Zahlung, größere Arbeiten lassen sich daher teilweise auf mehrere Jahre verteilen.
- Die Nebenkostenabrechnung übersehen. Als Mieter oder Wohnungseigentümer verschenkst Du oft Beträge für Hausreinigung, Hausmeister oder Gartenpflege.
Häufige Fragen
Zählt das Jahr der Rechnung oder der Zahlung?
Können Mieter die Ermäßigung nutzen?
Kann ich § 35a und § 35c EStG für dieselbe Sanierung nutzen?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn größere Renovierungen, Pflegekosten oder eine Haushaltshilfe anstehen und Du die Höchstbeträge über mehrere Jahre planen willst. Auch beim Zusammenspiel mit § 35c EStG oder Fördermitteln lohnt sich ein Blick vor der Beauftragung.
Auch gesucht als: § 35a EStG, Handwerkerbonus, Handwerkerkosten absetzen, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Haushaltshilfe absetzen, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.