Glossar / Minijob
Minijob
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Das regelmäßige Monatsentgelt liegt unter einer gesetzlichen Grenze, die am Mindestlohn hängt, oder die Beschäftigung ist kurzfristig befristet.
Was bedeutet Minijob?
Minijob ist der Alltagsbegriff für die geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV. Es gibt zwei Formen. Bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung übersteigt das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Die kurzfristige Beschäftigung ist im Kalenderjahr auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt. Sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, wenn das Entgelt die Grenze übersteigt. Umgangssprachlich heißt das auch 450-Euro-Job, obwohl dieser Betrag überholt ist.
Die Minijob-Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Sie entspricht dem Verdienst bei zehn Wochenstunden: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf den nächsten Euro. Für 2026 liegt sie bei EUR 603,00 im Monat (Mindestlohn EUR 13,90). Ab 2027 sind es EUR 633,00 (Mindestlohn EUR 14,60).
Welche Abgaben fallen an?
Für gewerbliche Minijobs zahlt der Arbeitgeber pauschal 13 Prozent Krankenversicherung und 15 Prozent Rentenversicherung. Dazu kommen Umlagen und die Beiträge zur Unfallversicherung. Die Lohnsteuer kann er mit 2 Prozent pauschalieren (§ 40a Abs. 2 EStG). Alles läuft über die Minijob-Zentrale. Die Sätze der Umlagen ändern sich, prüfe sie deshalb aktuell.
Der Minijobber ist in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Er zahlt einen Eigenanteil, 2026 sind das 3,6 Prozent und kann sich auf Antrag befreien lassen. Mehrere Minijobs und ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung werden nach § 8 Abs. 2 SGB IV zusammengerechnet, nur ein Minijob neben der Hauptbeschäftigung bleibt unberücksichtigt.
Worauf es in der Praxis ankommt
Ein Minijob bleibt nur ein Minijob, solange die Grenze regelmäßig eingehalten wird. Ein unvorhersehbares Überschreiten ist in höchstens zwei Kalendermonaten im Zeitjahr unschädlich, jeweils bis zur Höhe der Grenze (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Verdient jemand dauerhaft mehr, endet der Minijob. Dann gilt der Übergangsbereich, auch Midijob genannt, bis EUR 2.000,00 im Monat. Mindestlohn, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten auch für Minijobber.
Der Arbeitgeber führt in beiden Fällen eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung und meldet die Beschäftigung an.
Fiktives Beispiel: Ein Café beschäftigt eine Studentin 40 Stunden im Monat zum Mindestlohn von EUR 13,90. Das Entgelt beträgt EUR 556,00 und liegt unter der Grenze von EUR 603,00. Der Arbeitgeber zahlt 13 Prozent Krankenversicherung (EUR 72,28), 15 Prozent Rentenversicherung (EUR 83,40) und 2 Prozent Pauschsteuer (EUR 11,12), zusammen EUR 166,80, plus Umlagen. Steigert die Studentin ihre Stunden dauerhaft auf 50 pro Monat, steigt das Entgelt auf EUR 695,00. Der Minijob endet und die Beschäftigung wird im Übergangsbereich abgerechnet.
Typische Fehler und Risiken
- Die Grenze wird dauerhaft überschritten, etwa durch regelmäßige Überstunden. Rückwirkend wird dann Sozialversicherungspflicht festgestellt und Beiträge werden nachgefordert.
- Mehrere Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet. Hat der Minijobber weitere geringfügige Jobs, kann die Grenze insgesamt überschritten sein.
- Der Mindestlohn wird nicht angepasst. Steigt er, ändern sich Grenze und mögliche Stunden und der Vertrag muss passen.
- Eine kurzfristige Beschäftigung wird angenommen, obwohl sie berufsmäßig ausgeübt wird oder zeitlich die 70 Arbeitstage überschreitet.
- Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale unterbleibt oder kommt zu spät. Das führt zu Nachforderungen und gegebenenfalls zu Bußgeldern.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Minijob-Grenze?
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Darf ich im Minijob mehr als die Grenze verdienen?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn mehrere Beschäftigungsverhältnisse zusammentreffen, die Grenze schwankt oder Du unsicher bist, ob Dein Mitarbeiter im Minijob, im Übergangsbereich oder sozialversicherungspflichtig arbeitet.
Auch gesucht als: geringfügige Beschäftigung, 450-Euro-Job, Minijob-Grenze · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.