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Glossar / Midijob

GLOSSAR · LOHN & PERSONAL

Midijob

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Ein Midijob ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich, 2026 mit einem Monatsverdienst von EUR 603,01 bis EUR 2.000,00. Der Arbeitnehmer zahlt dabei geringere Beiträge.

Was bedeutet Midijob?

Ein Midijob liegt vor, wenn Dein Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze, aber nicht über EUR 2.000,00 im Monat liegt. Dieser Bereich heißt Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Die Untergrenze folgt dem Mindestlohn, denn sie entspricht dem Verdienst bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn. 2026 beträgt sie EUR 603,00, der Übergangsbereich beginnt also bei EUR 603,01. Die Obergrenze bleibt bei EUR 2.000,00. Ab 2027 steigt die Minijob-Grenze mit dem Mindestlohn auf EUR 633,00, wodurch sich der Übergangsbereich nach oben verschiebt.

Ein Midijob ist voll sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer zahlt aber nur auf eine verminderte beitragspflichtige Einnahme Beiträge. Diese Einnahme ermittelst Du mit einer gesetzlichen Formel, in die der Faktor F eingeht, 2026 mit 0,6619. Der Arbeitgeberanteil bemisst sich dagegen auf das tatsächliche Arbeitsentgelt. In der Rentenversicherung bleiben die Rentenansprüche grundsätzlich an Deinem tatsächlichen Entgelt orientiert.

Abgrenzung zum Minijob und Praxis in der Lohnabrechnung

Beim Minijob liegt das Entgelt im Jahresdurchschnitt höchstens bei der Geringfügigkeitsgrenze, 2026 sind das EUR 7.236,00 im Jahr. Ein unvorhersehbares Überschreiten ist unschädlich, wenn es in höchstens zwei Kalendermonaten im Zeitjahr vorkommt und die Grenze nicht mehr als verdoppelt (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Wird die Grenze dauerhaft überschritten, beginnt der Übergangsbereich.

Mehrere Beschäftigungen werden für den Übergangsbereich zusammengerechnet. Für die Lohnabrechnung musst Du das Entgelt monatlich auf den Übergangsbereich prüfen und die Beitragsberechnung entsprechend ansetzen. Die Lohnsteuer richtet sich unabhängig davon nach den Lohnsteuermerkmalen. Ändert sich der Mindestlohn, verschiebt sich die Grenze zum Minijob. Das kann Verträge betreffen, die bisher knapp im Minijob lagen.

Fiktives Beispiel: Eine Teilzeitkraft arbeitet 14 Stunden pro Woche zu EUR 15,00. Das ergibt rund EUR 910,00 im Monat (14 mal 15 mal 52 geteilt durch 12). Der Verdienst liegt über EUR 603,00 und unter EUR 2.000,00, also im Übergangsbereich. Erhöht der Arbeitgeber die Arbeitszeit auf 30 Stunden, beträgt der Verdienst EUR 1.950,00 und liegt noch im Midijob. Bei 31 Stunden sind es rund EUR 2.015,00, dann gelten die regulären Beiträge.

Typische Fehler und Risiken

  • Die Entgeltgrenze wird nicht monatlich geprüft. Schwankt das Entgelt, kann ein Beschäftigter zwischen Minijob, Midijob und normaler Beschäftigung wechseln.
  • Die Anhebung des Mindestlohns wird nicht verfolgt. Liegt das Entgelt knapp über der alten Grenze, fällt es nach der Anhebung vielleicht zurück in den Minijob.
  • Mehrere Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet. Das führt zu falschen Beitragsberechnungen und Nachforderungen der Sozialversicherung.
  • Die Beitragsberechnung läuft mit der falschen Entgeltgrenze oder einem veralteten Faktor F. Jahreswerte müssen jedes Jahr in der Lohnbuchhaltung aktualisiert werden.

Häufige Fragen

Was ist ein Midijob? ▼
Ein Midijob ist eine Beschäftigung im Übergangsbereich zwischen Minijob und normaler Beschäftigung, 2026 mit einem Monatsverdienst von EUR 603,01 bis EUR 2.000,00. Du bist sozialversicherungspflichtig, zahlst aber geringere Beiträge als bei einer regulären Beschäftigung mit gleichem Entgelt.
Wie unterscheiden sich Minijob und Midijob? ▼
Der Minijob bleibt unter der Geringfügigkeitsgrenze von durchschnittlich EUR 603,00 im Monat (2026) und ist für Beschäftigte weitgehend beitragsfrei. Der Midijob liegt darüber, ist sozialversicherungspflichtig und wird im Übergangsbereich mit geminderten Arbeitnehmerbeiträgen abgerechnet.
Ändert sich der Midijob-Bereich 2027? ▼
Ja. Die untere Grenze folgt dem Mindestlohn. Weil dieser 2027 auf EUR 14,60 steigt, erhöht sich die Minijob-Grenze auf EUR 633,00 und der Übergangsbereich beginnt entsprechend höher. Die Obergrenze von EUR 2.000,00 bleibt nach dem derzeitigen Stand bestehen.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du Teilzeitkräfte beschäftigst, deren Entgelt nahe an den Grenzen liegt, oder wenn sich durch den Mindestlohn Verträge verschieben. Dann lässt sich die Lohnabrechnung rechtzeitig anpassen.

Auch gesucht als: Übergangsbereich · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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