Glossar / Erstausbildung
Erstausbildung
Eine Erstausbildung ist die erste geordnete Berufsausbildung oder das erste Studium. Ob sie vorliegt, entscheidet über Kindergeld und über den Kostenabzug als Werbungskosten oder nur als Sonderausgaben.
Was gilt als Erstausbildung?
Nach § 9 Abs. 6 EStG ist eine Erstausbildung eine geordnete Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten in Vollzeit und mit einer Abschlussprüfung. Geordnet heißt, dass sie auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder auf Regeln eines Bildungsträgers beruht. Ist keine Prüfung vorgesehen, gilt die Ausbildung mit dem planmäßigen Ende als abgeschlossen. Dieselbe Definition verwendet das Kindergeldrecht in § 32 Abs. 4 EStG.
Kurze Kurse zählen deshalb oft nicht. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter mit rund drei Monaten Vollzeit keine Erstausbildung ist (Urteil vom 22.04.2026, III R 7/24). Die dreijährige Notfallsanitäter-Ausbildung erfüllt die Mindestdauer dagegen.
Folgen für Kindergeld und Kosten
Für ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren besteht Kindergeld in Berufsausbildung. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung oder einem Erststudium wird das Kind nur berücksichtigt, wenn es nicht erwerbstätig ist. Unschädlich sind eine Tätigkeit bis 20 Wochenstunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob (§ 32 Abs. 4 EStG). Zählt eine kurze Ausbildung nicht als Erstausbildung, kann eine Vollzeitarbeit dazwischen den Anspruch deshalb nicht gefährden.
Bei den Kosten ist es umgekehrt. Aufwendungen für die Erstausbildung sind nur als Sonderausgaben bis EUR 6.000,00 im Kalenderjahr abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Werbungskosten sind sie nach § 9 Abs. 6 EStG nur, wenn bereits eine Erstausbildung abgeschlossen ist oder die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Werbungskosten können einen Verlust erzeugen, der in spätere Jahre vorgetragen wird. Sonderausgaben wirken dagegen nur im Jahr, in dem steuerpflichtige Einkünfte bestehen. Wer Erstausbildung Werbungskosten geltend machen will, sollte die Reihenfolge der Ausbildungen deshalb gemeinsam mit dem Kindergeld planen.
Fiktives Beispiel: Eine Tochter schließt 2026 eine dreijährige Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten ab. Das ist eine Erstausbildung. Ab Oktober 2026 studiert sie und arbeitet 25 Stunden pro Woche. Weil sie nach der Erstausbildung mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, entfällt das Kindergeld der Eltern. Würde sie nur 15 Stunden arbeiten, bliebe der Anspruch bestehen. Die Studienkosten von EUR 3.500,00 im Jahr sind als Zweitausbildung Werbungskosten und können als Verlust in spätere Jahre vorgetragen werden.
Typische Fehler und Risiken
- Eine kurze Qualifikation wird als Erstausbildung gewertet. Dann wird Kindergeld zu Unrecht verweigert oder zurückgefordert, obwohl die Mindestdauer nicht erreicht ist.
- Die Wochenarbeitszeit nach der Erstausbildung wird nicht überwacht. Wer die 20 Stunden überschreitet, verliert den Kindergeldanspruch.
- Ausbildungskosten werden als Werbungskosten erklärt, obwohl noch keine Erstausbildung abgeschlossen ist. Das Finanzamt lässt dann nur den begrenzten Sonderausgabenabzug zu.
- Kosten werden nicht dokumentiert. Ohne Nachweise ist ein Verlustvortrag bei einer Zweitausbildung kaum durchzusetzen.
Häufige Fragen
Zählt jede Berufsausbildung als Erstausbildung?
Bekomme ich Kindergeld nach der Erstausbildung weiter?
Kann ich Kosten der Erstausbildung als Werbungskosten absetzen?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Dein Kind nach einer kurzen Ausbildung oder einem Abschluss weiter lernt und Kindergeld und Kostenabzug aufeinander abgestimmt werden sollen.
Auch gesucht als: Kindergeld, Erstausbildung Werbungskosten · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.