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Glossar / Steuerklassen

GLOSSAR · EINKOMMENSTEUER & DEKLARATION

Steuerklassen

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Steuerklassen bestimmen, wie viel Lohnsteuer Dein Arbeitgeber monatlich einbehält. Es gibt sechs Klassen. Die Jahressteuer legen sie nicht fest, sie ergibt sich erst aus der Veranlagung.

Was bedeuten die Steuerklassen?

Die Steuerklassen I bis VI regeln den Lohnsteuerabzug (§ 38b EStG). Klasse I gilt für Ledige und für Verheiratete, die nicht unter III oder IV fallen. Klasse II betrifft Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag. Klasse III und V können Ehegatten wählen: Einer erhält die III, der andere die V. Klasse IV gilt für Ehegatten ohne diese Wahl. Klasse VI gilt für weitere Arbeitsverhältnisse bei mehreren Arbeitgebern. Die Steuerklasse beeinflusst nur die monatliche Vorauszahlung der Lohnsteuer.

Die Jahressteuer ergibt sich aus der Veranlagung. Zusammenveranlagte Ehegatten werden mit dem Splittingtarif besteuert: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, die Steuer darauf berechnet und verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG). Der Vorteil ist groß, wenn die Einkommen unterschiedlich hoch sind.

Steuerklasse 3 und 5, Faktorverfahren und Wechsel

Mit Steuerklasse 3 und Steuerklasse 5 erhält der besser Verdienende ein höheres Netto, der Partner trägt eine höhere Lohnsteuer. Wer in Klasse V oder VI besteuert wurde oder in Klasse IV mit Faktor, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Beim Faktorverfahren (§ 39f EStG) bleibt es bei Klasse IV für beide. Ein Faktor kleiner als 1 verteilt die Lohnsteuer so, dass sie näher an der späteren Jahressteuer liegt.

Die Steuerklasse wirkt auch auf Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld, die sich am Nettoentgelt orientieren. Steuerfreie Leistungen dieser Art erhöhen zugleich über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz. Eine Abschaffung von III und V war politisch im Gespräch. Nach dem aktuellen Gesetzestext bleiben sie bestehen. Prüfe vor einem Wechsel die Folgen für Netto, Lohnersatzleistungen und die Einkommensteuer.

Fiktives Beispiel: Ein Ehepaar hat ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von EUR 80.000,00, davon entfallen EUR 60.000,00 auf einen und EUR 20.000,00 auf den anderen Partner. Nach dem Splittingtarif 2026 beträgt die Einkommensteuer EUR 14.418,00. Würde jeder einzeln veranlagt, wären es EUR 15.803,00. Ob die Eheleute vorher III und V oder IV und IV gewählt haben, ändert an der Jahressteuer nichts. Es verschiebt nur Netto und eine mögliche Nachzahlung.

Typische Fehler und Risiken

  • Du wählst III und V wegen des höheren Nettos und übersiehst die Nachzahlung. Die Abgabe einer Erklärung ist hier Pflicht.
  • Du wechselst die Steuerklasse kurz vor einer Lohnersatzleistung und prüfst nicht, wie sich das Netto und die Leistung entwickeln.
  • Du nimmst an, die Steuerklasse senke die Jahressteuer. Tatsächlich verschiebt sich nur die monatliche Vorauszahlung.
  • Du gehst von einer bereits beschlossenen Abschaffung der Klassen III und V aus. Nach unserer Recherche ist sie nicht Gesetz.

Häufige Fragen

Welche Steuerklasse ist die beste? ▼
Das hängt von Familienstand und Einkommensverteilung ab. Ledige haben Klasse I. Ehegatten mit ähnlichem Einkommen wählen meist IV, bei großen Unterschieden kommen III und V oder IV mit Faktor in Betracht. Auf die Jahressteuer hat die Wahl keinen Einfluss.
Was ist der Splittingtarif? ▼
Der Splittingtarif gilt bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, darauf wird die Steuer berechnet und verdoppelt. Er mildert die Steuerprogression, besonders bei unterschiedlich hohen Einkommen.
Werden Steuerklasse 3 und 5 abgeschafft? ▼
Eine Abschaffung wurde politisch erwogen. Nach dem derzeitigen Gesetzestext und unserer Recherche ist sie nicht beschlossen, die Klassen bestehen weiter. Das Ehegattensplitting wäre davon ohnehin getrennt zu betrachten. Verfolge Gesetzesänderungen und rechne vor einem Wechsel nach.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du und Dein Ehepartner die Steuerklassen wechseln wollt oder Lohnersatzleistungen anstehen, etwa Elterngeld. Dann lässt sich das Zusammenspiel von Lohnsteuer und Einkommensteuer vorab durchrechnen.

Auch gesucht als: Splittingtarif, Steuerklasse 3, Steuerklasse 5 · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Passende Leistung
Einkommensteuererklärung
Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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