Glossar / Lohnsteuer
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist die Einkommensteuer auf Arbeitslohn, die der Arbeitgeber bei jeder Zahlung einbehält und ans Finanzamt abführt. Er meldet sie in der Lohnsteuer-Anmeldung.
Was bedeutet Lohnsteuer?
Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart. Sie ist die Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die direkt an der Quelle erhoben wird. Der Arbeitgeber berechnet sie bei jeder Lohnzahlung, behält sie ein und führt sie an das Finanzamt ab (§ 38 EStG). Steuerschuldner bleibt der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber haftet aber dafür, dass die Steuer richtig einbehalten und abgeführt wird (§ 42d EStG).
Die Höhe richtet sich nach dem Arbeitslohn, der Steuerklasse und den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), die der Arbeitgeber beim Finanzamt abruft. Die einbehaltene Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers und wird bei der Veranlagung angerechnet.
Die Lohnsteuer-Anmeldung
Der Arbeitgeber meldet die einbehaltene Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung. Er übermittelt sie elektronisch an das Betriebsstättenfinanzamt und zahlt die Steuer bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums (§ 41a EStG). Der Zeitraum hängt von der Lohnsteuer des Vorjahres ab: Bis EUR 1.080,00 ist es das Kalenderjahr, über EUR 1.080,00 bis EUR 5.000,00 das Kalendervierteljahr, darüber der Kalendermonat. Bei neuen Betrieben wird die Steuer des ersten vollen Monats hochgerechnet.
Die Anmeldung stützt sich auf die laufende Lohnabrechnung. Stimmen beide nicht überein, fällt das bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung schnell auf. Zahlst Du verspätet, drohen Säumniszuschläge von 1 Prozent je angefangenen Monat (§ 240 AO).
Worauf es in der Praxis ankommt
Neben dem laufenden Lohn ist jeder Sachbezug als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig, soweit keine Befreiung greift. Wer sie nicht erfasst, riskiert Nachforderungen, für die der Arbeitgeber haftet. Für Minijobs kann die Lohnsteuer mit 2 Prozent pauschaliert werden, wenn die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG vorliegen. Ob Selbstständige tatsächlich als Arbeitnehmer zu behandeln sind, ist ein häufiger Streitpunkt bei Prüfungen.
Fiktives Beispiel: Ein Betrieb hat im Vorjahr insgesamt EUR 4.200,00 Lohnsteuer abgeführt. Er liegt damit zwischen EUR 1.080,00 und EUR 5.000,00 und meldet vierteljährlich. Für das zweite Quartal hat er EUR 1.350,00 Lohnsteuer einbehalten. Anmeldung und Zahlung müssen bis zum 10. Juli beim Betriebsstättenfinanzamt eingehen. Übersteigt die Lohnsteuer des laufenden Jahres später deutlich die Vorjahreswerte, kann sich der Anmeldungszeitraum im Folgejahr auf den Monat verkürzen.
Typische Fehler und Risiken
- Die Lohnsteuer-Anmeldung wird nach Fälligkeit abgegeben oder gezahlt. Es entstehen Säumniszuschläge und das Finanzamt kann Verspätungszuschläge festsetzen.
- Sachbezüge oder Zuschüsse werden nicht lohnversteuert. Bei der Lohnsteuer-Außenprüfung haftet der Arbeitgeber für die nicht einbehaltene Steuer.
- Lohnabrechnung und Lohnsteuer-Anmeldung weichen voneinander ab, etwa nach Korrekturen im Folgemonat. Das fällt bei der Prüfung auf.
- Der Anmeldungszeitraum wird falsch angesetzt, weil die Vorjahreswerte nicht geprüft wurden. Die Anmeldung geht dann zu spät oder gar nicht ein.
- Scheinselbstständige werden nicht als Arbeitnehmer behandelt. Das Finanzamt fordert dann Lohnsteuer nach, für die der Arbeitgeber haftet.
Häufige Fragen
Wann muss die Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben werden?
Wer zahlt die Lohnsteuer, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
Was ist die Lohnsteuer-Anmeldung?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du erstmals Arbeitnehmer beschäftigst, Sachbezüge gewähren willst oder eine Lohnsteuer-Außenprüfung angekündigt ist. Dann lassen sich Anmeldezeitraum, Fristen und Haftungsrisiken vorab klären.
Auch gesucht als: Lohnsteuer-Anmeldung · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.