Glossar / Steuervorauszahlung
Steuervorauszahlung
Steuervorauszahlungen sind Abschlagszahlungen auf die Einkommensteuer des laufenden Jahres, die das Finanzamt festsetzt. Betroffen sind vor allem Selbstständige, Gewerbetreibende und Vermieter.
Wie funktioniert die Steuervorauszahlung?
Die Vorauszahlung auf die Einkommensteuer ist in § 37 EStG geregelt. Fällig ist die Vorauszahlung jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Das Finanzamt setzt sie per Vorauszahlungsbescheid fest, in der Regel auf Basis der Einkommensteuer aus Deiner letzten Veranlagung. Vorauszahlungen setzt das Finanzamt nur fest, wenn sie mindestens EUR 400,00 im Jahr und EUR 100,00 je Zeitpunkt betragen. Die geleisteten Beträge werden bei der Jahresveranlagung auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Arbeitnehmer zahlen im Regelfall keine Vorauszahlungen, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer abführt.
Die Höhe ist eine Schätzung. Die endgültige Steuer ergibt sich erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung und dem Steuerbescheid. Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen setzt die Gemeinde getrennt fest.
Anpassung und Nachzahlungszinsen
Ändert sich Dein Gewinn deutlich, kannst Du eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen. Bei sinkendem Gewinn schont das Deine Liquidität. Bei steigendem Gewinn vermeidest Du eine hohe Nachzahlung. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Veranlagungsjahr anpassen (§ 37 Abs. 3 EStG).
Zahlst Du am Ende nach, können Nachzahlungszinsen anfallen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a AO). Der Satz beträgt 0,15 % für jeden vollen Monat, also 1,8 % im Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Zahlst Du Vorauszahlungen verspätet, drohen Säumniszuschläge. Lege deshalb Rücklagen für die Steuer an.
Fiktives Beispiel: Ein Selbstständiger zahlt vierteljährlich EUR 2.000,00, im Jahr 2026 also EUR 8.000,00. Sein Gewinn steigt, die Jahressteuer beträgt später EUR 14.000,00. Es bleibt eine Nachzahlung von EUR 6.000,00. Der Zinslauf beginnt am 1. April 2028. Ergeht der Bescheid im Oktober 2028, laufen sechs volle Monate: EUR 6.000,00 mal 0,15 % mal 6 ergibt EUR 54,00 Zinsen. Hätte er früher eine Anpassung beantragt, wäre die Belastung gleichmäßiger verteilt gewesen.
Typische Fehler und Risiken
- Du lässt die Vorauszahlungen trotz stark steigendem Gewinn unverändert. Es bleibt eine hohe Nachzahlung, auf die später Zinsen anfallen können.
- Du beantragst eine Herabsetzung auf Basis zu optimistischer Zahlen. Verschätzt Du Dich, fällt die Nachzahlung entsprechend höher aus.
- Du zahlst einen Termin zu spät oder gar nicht. Das kann Säumniszuschläge auslösen.
- Du legst keine Rücklage an. Nachzahlung und Vorauszahlung für das Folgejahr kommen oft zusammen.
- Du verwechselst Einkommensteuer- und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Beide werden getrennt festgesetzt und gezahlt.
Häufige Fragen
Wann sind Steuervorauszahlungen fällig?
Kann ich die Steuervorauszahlung herabsetzen lassen?
Gibt es Zinsen auf Nachzahlungen?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn sich Dein Gewinn deutlich ändert, etwa im Gründungsjahr oder nach einem Umsatzsprung. Dann lässt sich prüfen, ob eine Anpassung der Vorauszahlungen und eine Rücklage sinnvoll sind.
Auch gesucht als: Vorauszahlung Einkommensteuer · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.