Glossar / Nachzahlungszinsen
Nachzahlungszinsen
Nachzahlungszinsen sind Zinsen nach § 233a AO, die das Finanzamt festsetzt, wenn eine Steuer erst lange nach Ablauf des Entstehungsjahres festgesetzt wird und Du nachzahlen musst. Aktuell sind es 0,15 % je vollem Monat.
Verzinsung § 233a AO: Was sind Nachzahlungszinsen?
Die Verzinsung nach § 233a AO, auch Vollverzinsung genannt, gleicht aus, dass Steuern zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt werden. Ergibt sich eine Nachzahlung, setzt das Finanzamt Nachzahlungszinsen fest. Bei einer Erstattung zahlt es Erstattungszinsen. Die Verzinsung betrifft Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Es kommt nicht darauf an, ob Du die Verzögerung verursacht hast.
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Jahre 2019 bis 2024 gelten verlängerte Zeiten, für Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft gilt eine längere Karenzzeit. Der Zinslauf endet mit Wirksamkeit der Steuerfestsetzung.
Wie hoch sind die Zinsen und wie werden sie berechnet?
Für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 beträgt der Zins 0,15 % je vollem Monat, also 1,8 % pro Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Angefangene Monate zählen nicht. Der Nachzahlungsbetrag wird auf den nächstniedrigeren durch EUR 50,00 teilbaren Betrag abgerundet. Zinsen setzt das Finanzamt nur fest, wenn sie mindestens EUR 10,00 betragen (§ 239 Abs. 2 AO).
Stand Oktober 2026 liegt ein Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 vor. Er sieht für Zinszeiträume ab dem 1. Januar 2027 einen Satz von 0,3 % je Monat vor. Beschlossen ist das noch nicht, der Entwurf ist im Gesetzgebungsverfahren. Beobachte den Stand, wenn eine größere Nachzahlung ansteht.
Abgrenzung und Praxis
Typisch sind Nachzahlungszinsen nach einer Betriebsprüfung oder bei spät abgegebenen Erklärungen, wenn die Vorauszahlungen zu niedrig waren. Frühe Erklärungen, angepasste Vorauszahlungen und freiwillige Zahlungen auf eine absehbare Nachzahlung können die Zinsbelastung begrenzen. Nachzahlungszinsen auf Ertragsteuern sind in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Vom Säumniszuschlag unterscheiden sich Nachzahlungszinsen deutlich. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % je angefangenen Monat und entsteht, wenn Du eine fällige Steuer zu spät zahlst (§ 240 AO). Hinterziehungszinsen nach § 235 AO fallen bei Steuerhinterziehung an. Bereits gezahlte Nachzahlungszinsen für denselben Zeitraum werden auf sie angerechnet.
Fiktives Beispiel: Nach einer Betriebsprüfung setzt das Finanzamt eine Mehrsteuer von EUR 20.000,00 fest. Der Zinslauf hat acht volle Monate gedauert. Die Zinsen betragen EUR 20.000,00 mal 0,15 % mal 8 Monate, also EUR 240,00. Hättest Du vorab EUR 20.000,00 gezahlt, bevor der Zinslauf begann, wären darauf keine Nachzahlungszinsen angefallen. Läge die Mehrsteuer bei EUR 20.040,00, würde der Betrag für die Berechnung auf EUR 20.000,00 abgerundet.
Typische Fehler und Risiken
- Eine Nachzahlung wird nicht eingeplant, obwohl sich ein hoher Gewinn abzeichnet. Das Finanzamt verlangt dann nach dem Zinslaufbeginn Zinsen.
- Eine Betriebsprüfung zieht sich über Jahre hin. Die Zinsen laufen weiter, solange die Festsetzung nicht wirksam ist.
- Zinsen werden für einen Bescheid nicht nachgerechnet. Fehler bei Zinslaufbeginn oder Zahlungseingängen werden so nicht entdeckt.
- Der Einspruch gegen den Steuerbescheid richtet sich nicht gegen den Zinsbescheid. Zinsen musst Du ausdrücklich mit angreifen.
- Nachzahlungszinsen werden mit dem Säumniszuschlag verwechselt. Beide haben andere Voraussetzungen und Sätze.
Häufige Fragen
Wie hoch sind Nachzahlungszinsen?
Wann beginnen Nachzahlungszinsen?
Kann ich Nachzahlungszinsen vermeiden?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn eine hohe Nachzahlung absehbar ist, eine Betriebsprüfung läuft oder Du einen Zinsbescheid auf Fehler prüfen lassen willst.
Auch gesucht als: Verzinsung § 233a AO, Erstattungszinsen · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.