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Glossar / Aussetzung der Vollziehung

GLOSSAR · BETRIEBSPRÜFUNG, VERFAHREN & RECHTSSCHUTZ

Aussetzung der Vollziehung

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) stoppt die Zahlungspflicht aus einem angefochtenen Bescheid, bis über den Einspruch entschieden ist. Sie wird auf Antrag gewährt, etwa bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit.

Was bedeutet Aussetzung der Vollziehung?

Ein Einspruch hält die Vollziehung eines Bescheids grundsätzlich nicht auf (§ 361 Abs. 1 AO). Du musst die festgesetzte Steuer also auch dann zahlen, wenn Du den Bescheid angreifst. Mit der Aussetzung der Vollziehung, kurz AdV, setzt das Finanzamt die Wirkung des Bescheids ganz oder teilweise aus. Der Betrag muss dann vorerst nicht gezahlt werden. Ist er schon bezahlt, tritt die Aufhebung der Vollziehung an die Stelle der Aussetzung (§ 361 Abs. 2 Satz 3 AO).

Auf Antrag soll das Finanzamt aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte wäre, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten ist (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO). Ob ernstliche Zweifel bestehen, wird im Antragsverfahren summarisch geprüft. Entscheidend ist, ob gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit sprechen, etwa bei einer offenen Rechtsfrage. Bei Steuerbescheiden bezieht sich die AdV auf die festgesetzte Steuer abzüglich Abzugsbeträge und Vorauszahlungen. Das Finanzamt kann sie von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Antrag, Gericht und Abgrenzung zur Stundung

Den Antrag stellst Du beim Finanzamt, am besten schriftlich und mit dem Einspruch und begründest ihn. Lehnt das Finanzamt ab, kannst Du im Finanzgerichtsverfahren die Aussetzung nach § 69 Abs. 3 FGO beantragen, schon vor Klageerhebung. Der Gerichtsantrag ist nur zulässig, wenn das Finanzamt abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn es in angemessener Frist nicht sachlich entschieden hat oder die Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 FGO).

Von der Stundung unterscheidet sich die AdV deutlich. Eine Stundung nach § 222 AO setzt voraus, dass die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeutet und läuft gegen Zinsen. Sie hängt nicht davon ab, ob der Bescheid rechtmäßig ist. Die AdV knüpft dagegen an den angefochtenen Bescheid an.

Zinsen und Risiken

Hat der Einspruch oder die Klage endgültig keinen Erfolg, sind für den ausgesetzten Betrag Zinsen zu zahlen (§ 237 AO). Sie laufen ab Eingang des Einspruchs, bei später bewilligter Aussetzung ab deren Wirksamkeit, bis zum Ende der Aussetzung. Der Zinssatz beträgt nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO 0,5 % je Monat. Der Bundesfinanzhof hält diese Höhe für bestimmte Zeiträume für verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Zahlst Du nicht und wird keine AdV gewährt, können Säumniszuschläge von 1 % je angefangenen Monat anfallen (§ 240 AO).

Fiktives Beispiel: Nach einer Betriebsprüfung setzt das Finanzamt eine Nachzahlung von EUR 24.000,00 fest. Der Unternehmer legt Einspruch ein und beantragt AdV, weil eine Rechtsfrage ungeklärt ist. Das Finanzamt setzt den vollen Betrag aus. Nach 14 Monaten wird der Einspruch endgültig zurückgewiesen. Der Unternehmer zahlt die EUR 24.000,00 nach. Dazu kommen Aussetzungszinsen von 0,5 % je Monat, also EUR 120,00 je Monat und EUR 1.680,00 für 14 Monate. Er hatte die Liquidität in dieser Zeit behalten.

Typische Fehler und Risiken

  • Der Antrag wird nicht gestellt. Dann bleibt der Betrag fällig und es können Säumniszuschläge entstehen.
  • Der Antrag bleibt unbegründet. Ohne Begründung fehlt dem Finanzamt der Anlass, ernstliche Zweifel anzunehmen und es lehnt ab.
  • Die Zinsen werden vergessen. Bei erfolglosem Einspruch fallen Aussetzungszinsen an, die den Vorteil schmälern.
  • Die Sicherheitsleistung wird unterschätzt. Das Finanzamt kann die AdV davon abhängig machen.
  • Bei einem angefochtenen Grundlagenbescheid wird der Folgebescheid vergessen. Er ist ebenfalls auszusetzen (§ 361 Abs. 3 AO), das solltest Du prüfen.

Häufige Fragen

Muss ich bei einem Einspruch trotzdem zahlen? ▼
Ja, grundsätzlich. Ein Einspruch hemmt die Vollziehung nicht (§ 361 Abs. 1 AO). Willst Du zunächst nicht zahlen, beantragst Du Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt soll sie gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder eine unbillige Härte droht.
Wo beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung? ▼
Zuerst beim Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat. Lehnt es ganz oder teilweise ab, kannst Du beim Finanzgericht Aussetzung beantragen (§ 69 Abs. 3 FGO). Dieser Antrag ist auch schon vor Klageerhebung möglich.
Fallen bei der AdV Zinsen an? ▼
Ja, wenn der Rechtsbehelf endgültig erfolglos bleibt. Dann sind Aussetzungszinsen von 0,5 % je Monat auf den ausgesetzten Betrag zu zahlen (§§ 237, 238 AO). Die Höhe ist für bestimmte Zeiträume verfassungsrechtlich umstritten.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du einen hohen Bescheid angreifen willst und die Zahlung Deine Liquidität belastet. Dann lässt sich prüfen, ob ein AdV-Antrag Aussicht hat und wie er zu begründen ist.

Auch gesucht als: AdV · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

VERWANDTE BEGRIFFE
Passende Leistung
Außergerichtliche Einspruchsverfahren
Passende Spezialisierung
Spezialisierung: Problemfälle (Klar Schiff)
Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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