Glossar / Schätzung
Schätzung
Eine Schätzung liegt vor, wenn das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann und sie nach § 162 AO schätzt. Sie trifft vor allem Unternehmer mit fehlenden Erklärungen oder lückenhafter Buchführung.
Wann das Finanzamt schätzt
Nach § 162 AO muss das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen schätzen, soweit es sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei berücksichtigt es alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Typische Anlässe: Die Steuererklärung wird nicht abgegeben, Du kannst Angaben nicht ausreichend erläutern, Bücher und Aufzeichnungen fehlen oder die Buchführung wird der Besteuerung nicht zugrunde gelegt (§ 162 Abs. 2 AO).
Eine Schätzung ist keine Strafe. Sie soll der Wirklichkeit möglichst nahekommen und muss schlüssig und nachvollziehbar sein. Wird sie ohne Erklärung vorgenommen, ergeht ein Schätzungsbescheid. Bei einer Betriebsprüfung spricht man von Zuschätzung oder Hinzuschätzung, wenn der Prüfer zusätzliche Einnahmen oder Gewinne ansetzt, etwa über einen Sicherheitszuschlag oder eine Nachkalkulation.
Buchführung als Schutz
Eine ordnungsmäßige Buchführung ist der Besteuerung zugrunde zu legen (§ 158 Abs. 1 AO). Das gilt nicht, wenn die Umstände des Einzelfalls Anlass geben, die sachliche Richtigkeit zu bezweifeln (§ 158 Abs. 2 AO). Schwere Mängel, etwa lückenhafte Kassenführung oder fehlende Belege, können deshalb eine Schätzung rechtfertigen.
Nach den GoBD ist eine fehlende oder unvollständige Verfahrensdokumentation für sich noch kein Mangel mit sachlichem Gewicht, solange die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Buchführung gewahrt bleiben. In der Praxis fällt das schwer, weil sich der Prüfer das System dann selbst erschließen muss. Treffen mehrere formelle Mängel zusammen, kann das Finanzamt der Buchführung insgesamt misstrauen und einen Zuschlag ansetzen.
Dich gegen eine Schätzung wehren
Gegen den Schätzungsbescheid kannst Du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 AO). Reiche zugleich die fehlende Erklärung und die Unterlagen nach. Das Finanzamt ändert die Schätzung, soweit Deine Angaben plausibel sind. Je früher Du reagierst, desto eher lässt sich eine zu hohe Schätzung korrigieren. Kannst Du den Betrag nicht sofort zahlen, kommen parallel Stundung oder Aussetzung der Vollziehung in Betracht.
Fiktives Beispiel: Ein Gastronom erklärt einen Gewinn von EUR 60.000,00. Bei der Betriebsprüfung fallen Lücken in der Kassenführung auf, außerdem fehlt die Verfahrensdokumentation. Der Prüfer verwirft die Buchführung nicht, setzt aber einen Sicherheitszuschlag an und schätzt EUR 15.000,00 hinzu. Der Gewinn steigt auf EUR 75.000,00. Der Gastronom legt Einspruch ein, reicht Kassenberichte nach und lässt prüfen, ob der Zuschlag zur Schwere der Mängel passt.
Typische Fehler und Risiken
- Steuererklärungen werden nicht abgegeben. Das Finanzamt schätzt dann ohne Deine Angaben und das Ergebnis fällt oft ungünstig aus.
- Der Einspruch gegen den Schätzungsbescheid wird ohne Unterlagen eingelegt. Ohne die fehlende Erklärung lässt sich die Schätzung kaum verringern.
- Mehrere kleine Mängel summieren sich: verspätete Kassenerfassung, unklare Belegzuordnung, keine Verfahrensdokumentation. Das Finanzamt kann dann einen Sicherheitszuschlag ansetzen.
- Ein Sicherheitszuschlag wird ungeprüft akzeptiert. Seine Höhe muss zur Schwere der Mängel passen und kann angegriffen werden.
- Der Betrag wird nicht bezahlt, obwohl Einspruch eingelegt wurde. Ohne Aussetzung der Vollziehung bleibt die Zahlungspflicht bestehen.
Häufige Fragen
Wann darf das Finanzamt schätzen?
Wie wehre ich mich gegen einen Schätzungsbescheid?
Was ist ein Sicherheitszuschlag?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, sobald ein Schätzungsbescheid eintrifft oder Dir bei einer Prüfung eine Zuschätzung angekündigt wird. Wichtig ist, die Einspruchsfrist von einem Monat zu wahren und fehlende Unterlagen früh aufzubereiten.
Auch gesucht als: Zuschätzung, Hinzuschätzung, Schätzungsbescheid · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.