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Glossar / Berichtigung nach § 153 AO

GLOSSAR · BETRIEBSPRÜFUNG, VERFAHREN & RECHTSSCHUTZ

Berichtigung nach § 153 AO

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Die Berichtigung nach § 153 AO verpflichtet Dich, nachträglich erkannte Fehler in einer Steuererklärung unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Sie ist keine Selbstanzeige und setzt voraus, dass Du den Fehler bei Abgabe nicht kanntest.

Was bedeutet Berichtigungspflicht?

Stellst Du nachträglich und vor Ablauf der Festsetzungsfrist fest, dass eine von Dir abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig war und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder gekommen ist, musst Du das unverzüglich anzeigen und die erforderliche Richtigstellung vornehmen (§ 153 Abs. 1 AO). Das Gesetz spricht von Anzeige und Berichtigung, im Alltag sagt man Nachmelden. Die Pflicht trifft auch Gesamtrechtsnachfolger und Personen, die nach §§ 34 und 35 AO für Dich handeln, etwa Geschäftsführer.

Dieselbe Anzeigepflicht gilt, wenn Voraussetzungen einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder anderen Vergünstigung nachträglich wegfallen (Abs. 2). Sie gilt auch, wenn bestandskräftig übernommene Feststellungen einer Außenprüfung dieselben Sachverhalte in einer anderen, nicht geprüften Erklärung betreffen (Abs. 4). Nach der Anzeige ändert das Finanzamt die Steuerbescheide. Die Pflicht kann Umsatzsteuer, Einkommensteuer und jede andere Steuerart betreffen.

Abgrenzung zur Selbstanzeige

Entscheidend ist die Vorsatzfrage zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erklärung. § 153 AO passt, wenn Du den Fehler erst später bemerkt hast, etwa durch einen Buchungsfehler oder eine übersehene Rechnung. Wusstest Du bei Abgabe, dass Angaben falsch oder unvollständig sind, oder hieltest Du das für möglich und nahmst es in Kauf, liegt Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Weg zurück führt dann nur über die Selbstanzeige nach § 371 AO.

Die Selbstanzeige verlangt mehr als eine Nachmeldung. Sie muss alle nicht verjährten Taten einer Steuerart umfassen, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre. Sperrgründe wie eine bekanntgegebene Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Amtsträgers, die Tatentdeckung oder ein Verkürzungsbetrag über EUR 25.000,00 je Tat schließen die Straffreiheit aus. Ab diesem Betrag kann ein Zuschlag nach § 398a AO in Höhe von 10 %, 15 % oder 20 % der hinterzogenen Steuer anfallen, je nach Betrag. Wurde der Fehler nur leichtfertig gemacht, kommt eine Geldbuße bis EUR 50.000,00 in Betracht (§ 378 AO). Sie entfällt bei rechtzeitiger Berichtigung und Nachzahlung (§ 378 Abs. 3 AO). Diese Einordnung solltest Du nicht allein vornehmen.

Folgen der Anzeige

Die Anzeige hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist. Sie endet nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige (§ 171 Abs. 9 AO). Auf Nachzahlungen fallen Zinsen nach § 233a AO an, derzeit 0,15 % je Monat (§ 238 Abs. 1a AO). Bleibt eine gebotene Anzeige aus, kann das als pflichtwidriges Unterlassen strafbar sein (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Fiktives Beispiel: Ein Unternehmer bemerkt im Oktober 2026 beim Kontoabgleich eine Rückvergütung von EUR 8.000,00 aus dem Jahr 2025, die in der Gewinnermittlung fehlt. Von der Zahlung wusste er bei Abgabe nichts. Er zeigt den Fehler unverzüglich an und reicht berichtigte Unterlagen ein. Die Steuer steigt um EUR 2.800,00, dazu kommen Nachzahlungszinsen. Hätte er die Zahlung gekannt und bewusst weggelassen, wäre dies keine Berichtigung nach § 153 AO, sondern nur über eine vollständige Selbstanzeige zu bereinigen.

Typische Fehler und Risiken

  • Die Vorsatzfrage wird allein aus der eigenen Sicht beantwortet. Eine falsch eingeordnete Nachmeldung kann die strafbefreiende Wirkung kosten.
  • Es wird nur ein Jahr berichtigt, obwohl der Fehler mehrere Jahre betrifft. Die Selbstanzeige verlangt Vollständigkeit.
  • Die Anzeige erfolgt nicht unverzüglich. Warten kann zur Strafbarkeit durch Unterlassen führen.
  • Ein Sperrgrund wie eine Prüfungsanordnung ist bereits eingetreten. Eine Selbstanzeige wirkt dann für den Prüfungsumfang nicht mehr.
  • Folgesachverhalte werden übersehen, etwa nach einer Außenprüfung in anderen Steuerarten oder bei Gesellschaftern (§ 153 Abs. 4 AO).

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen § 153 AO und einer Selbstanzeige? ▼
§ 153 AO gilt, wenn Du den Fehler erst nachträglich erkennst und bei Abgabe keinen Vorsatz hattest. Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist der Weg zur Straffreiheit bei Vorsatz. Sie verlangt Vollständigkeit, kennt Sperrgründe und kann Zuschläge nach sich ziehen.
Bis wann muss ich einen Fehler in der Steuererklärung melden? ▼
Unverzüglich, nachdem Du ihn erkannt hast und nur solange die Festsetzungsfrist läuft (§ 153 Abs. 1 AO). Wartest Du ab, riskierst Du den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Lass die Einordnung vorher prüfen.
Muss ich Nachzahlungszinsen zahlen? ▼
Bei einer Nachzahlung fallen Zinsen nach § 233a AO an. Sie betragen derzeit 0,15 % je Monat. Der Zinslauf hängt vom Steuerjahr ab. Das Finanzamt berechnet die Zinsen im Änderungsbescheid.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, sobald Du einen Fehler in einer Erklärung bemerkst. Dann sollte zuerst geklärt werden, ob § 153 AO oder § 371 AO greift, bevor Du irgendetwas beim Finanzamt einreichst.

Auch gesucht als: Berichtigungspflicht, Nachmelden · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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