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Glossar / Steuerhinterziehung

GLOSSAR · BETRIEBSPRÜFUNG, VERFAHREN & RECHTSSCHUTZ

Steuerhinterziehung

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Steuerhinterziehung begeht, wer das Finanzamt vorsätzlich falsch oder unvollständig informiert oder pflichtwidrig schweigt und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 AO). Sie ist eine Straftat mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Was bedeutet Steuerhinterziehung?

Nach § 370 AO macht sich strafbar, wer gegenüber Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder sie pflichtwidrig im Unklaren lässt und dadurch Steuern verkürzt oder sich ungerechtfertigte Steuervorteile verschafft. Steuern sind auch dann verkürzt, wenn sie nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Das Gesetz droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Auch der Versuch ist strafbar.

Erforderlich ist Vorsatz. Bedingter Vorsatz genügt: Du hältst die Verkürzung für möglich und nimmst sie in Kauf. In besonders schweren Fällen, etwa bei einer Verkürzung in großem Umfang, beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Abzugrenzen ist die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO. Sie setzt grobe Fahrlässigkeit voraus und ist nur eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße beträgt bis zu EUR 50.000,00. Legale Steuergestaltung ist keine Hinterziehung, solange Du den Sachverhalt vollständig und richtig offenlegst.

Folgen und Ablauf eines Steuerstrafverfahrens

Neben der Strafe musst Du die Steuer nachzahlen. Hinzu kommen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Der Zinssatz richtet sich nach § 238 AO und beträgt 0,5 % je vollem Monat. Die Festsetzungsfrist, also die Zeit, in der das Finanzamt Bescheide ändern darf, verlängert sich bei Hinterziehung auf zehn Jahre, bei Leichtfertigkeit auf fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 AO).

Ein Steuerstrafverfahren beginnt mit jeder Maßnahme der Finanzbehörde, Polizei oder Staatsanwaltschaft, die erkennbar auf die Verfolgung einer bestimmten Person gerichtet ist (§ 397 AO). Oft wird die Steuerfahndung tätig. Spätestens wenn Du zu dem Vorwurf Unterlagen vorlegen oder Tatsachen darlegen sollst, musst Du über die Einleitung informiert werden. Im Besteuerungsverfahren dürfen danach keine Zwangsmittel eingesetzt werden, die Dich zwingen würden, Dich selbst zu belasten (§ 393 AO).

Wer einen Fehler bemerkt, hat zwei Wege. Ohne Vorsatz ist der Fehler zu berichtigen. Bei möglicher Strafbarkeit kommt die Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht. Sie muss vollständig sein und scheidet etwa aus, wenn eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde oder die Tat entdeckt ist. Liegt der verkürzte Betrag über EUR 25.000,00 je Tat, tritt Straffreiheit nicht ein. Unter den Voraussetzungen des § 398a AO kann stattdessen von der Verfolgung abgesehen werden, gegen Zahlung eines Zuschlags von 10 %, 15 % oder 20 % der hinterzogenen Steuer, je nach Betrag.

Fiktives Beispiel: Ein Inhaber lässt Bareinnahmen von EUR 30.000,00 gezielt aus seiner Buchführung weg. Die Einkommensteuer wird dadurch um EUR 12.000,00 zu niedrig festgesetzt. Das ist vorsätzlich und erfüllt § 370 AO. Neben einer Strafe muss er die EUR 12.000,00 nachzahlen und Hinterziehungszinsen von 0,5 % je vollem Monat tragen. Hätte er die Einnahmen nur versehentlich vergessen und später bemerkt, läge ein Fehler ohne Vorsatz vor, den er unverzüglich berichtigen müsste.

Typische Fehler und Risiken

  • Du hältst eine Steuerverkürzung nur für möglich und unternimmst nichts. Das reicht für bedingten Vorsatz, auch ohne dass Du sie gewollt hast.
  • Du gibst gegenüber der Steuerfahndung oder der Straf- und Bußgeldsachenstelle Erklärungen ab, bevor Du Dich beraten hast. Aussagen zur Sache lassen sich später kaum korrigieren.
  • Eine Selbstanzeige erfasst nicht alle unverjährten Taten einer Steuerart. Dann tritt keine Straffreiheit ein und Deine Angaben dienen als Grundlage für die Ermittlungen.
  • Du wartest mit der Berichtigung, bis eine Betriebsprüfung angekündigt ist. Mit der Prüfungsanordnung kann die Selbstanzeige für den Prüfungsumfang gesperrt sein.
  • Du unterschätzt die Folgen für die Festsetzungsfrist. Bei Hinterziehung können Bescheide zehn Jahre rückwirkend geändert werden.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung? ▼
Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus und ist eine Straftat. Leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO verlangt grobe Fahrlässigkeit, etwa wenn Du offensichtliche Pflichten ignorierst. Sie ist nur eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu EUR 50.000,00. Beides kann Nachzahlung und Zinsen auslösen.
Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung? ▼
Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen, zum Beispiel bei einer Verkürzung in großem Umfang, beträgt der Rahmen sechs Monate bis zehn Jahre. Die konkrete Strafe bestimmt das Gericht nach der Höhe der Verkürzung und den Umständen.
Ab wann verjährt Steuerhinterziehung? ▼
Die Festsetzungsfrist beträgt bei Hinterziehung zehn Jahre. Sie bestimmt, wie lange das Finanzamt Steuerbescheide ändern darf. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung ist eine eigene Frist mit eigenen Regeln. Für eine Selbstanzeige gilt, dass alle unverjährten Taten, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre, einzubeziehen sind.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Sobald Du Fehler in früheren Erklärungen vermutest oder das Finanzamt Ermittlungen ankündigt, ist eine frühe Beratung sinnvoll. Äußere Dich bis dahin nicht zur Sache und lege keine Unterlagen vor.

Auch gesucht als: § 370 AO, leichtfertige Steuerverkürzung, Steuerstrafverfahren · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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