Glossar / Selbstanzeige
Selbstanzeige
Die Selbstanzeige ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung unrichtiger oder fehlender Steuerangaben, die unter den Voraussetzungen des § 371 AO Straffreiheit bei Steuerhinterziehung bewirkt. Die Anzeige muss vollständig und rechtzeitig sein.
Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige?
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO erlaubt es, einer Strafe wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Du berichtigst dafür unrichtige Angaben, ergänzt unvollständige oder holst unterlassene nach. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart gemacht werden, mindestens aber zu den letzten zehn Kalenderjahren. Eine bloße Teilanzeige führt grundsätzlich nicht zur Straffreiheit.
Hast Du Steuern hinterzogen, musst Du die hinterzogenen Steuern und die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO innerhalb der vom Finanzamt gesetzten angemessenen Frist nachzahlen (§ 371 Abs. 3 AO).
Wann die Selbstanzeige gesperrt ist
Straffreiheit ist ausgeschlossen, wenn ein Sperrgrund vorliegt. Dazu zählen die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (für deren Umfang), das Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung oder Ermittlung und die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens. Ein weiterer Sperrgrund ist die Tatentdeckung, wenn Du von ihr wusstest oder damit rechnen musstest.
Übersteigt der hinterzogene Betrag je Tat EUR 25.000,00, entfällt die einfache Straffreiheit. Dann kommt eine Verfahrenseinstellung nach § 398a AO in Betracht, wenn Du zusätzlich einen Geldbetrag zahlst. Er beträgt 10 % der hinterzogenen Steuer bei einem Hinterziehungsbetrag bis EUR 100.000,00, 15 % bis EUR 1.000.000,00 und 20 % darüber. Für verspätete Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Voranmeldungen gelten Erleichterungen (§ 371 Abs. 2a AO).
Abgrenzung zur Berichtigung nach § 153 AO
Die Berichtigung nach § 153 AO ist eine Pflicht. Erkennst Du nachträglich, dass eine Erklärung unrichtig oder unvollständig war und dadurch Steuer verkürzt wurde, musst Du dies unverzüglich anzeigen. Die Berichtigung passt zu Fehlern ohne Vorsatz. Hast Du vorsätzlich gehandelt, kommt nur die Selbstanzeige in Betracht. Ob Irrtum, Leichtfertigkeit oder Vorsatz vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Weil der Zeitpunkt entscheidet und Fehler die Wirkung gefährden, bereitest Du die Selbstanzeige sorgfältig vor. Rufe nicht ungeplant beim Finanzamt oder bei der Steuerfahndung an.
Fiktives Beispiel: Ein Unternehmer hat in drei Jahren Provisionen nicht erklärt. Die Mehrsteuer beträgt je Jahr EUR 7.500,00. Es gibt weder eine Prüfungsanordnung noch ein Verfahren. Er berichtigt vollständig für alle betroffenen Jahre und zahlt die Steuer von insgesamt EUR 22.500,00 sowie die Hinterziehungszinsen fristgerecht nach. Weil der Betrag je Tat unter EUR 25.000,00 liegt, bleibt er ohne Zuschlag straffrei. Hätte er in einem Jahr EUR 40.000,00 hinterzogen, wäre zusätzlich ein Zuschlag von 10 %, also EUR 4.000,00, fällig geworden.
Typische Fehler und Risiken
- Die Anzeige ist unvollständig, etwa weil einzelne Jahre oder eine Einkunftsart fehlen. Dann entfällt die Wirkung insgesamt.
- Ein Sperrgrund ist bereits eingetreten, zum Beispiel durch eine bekanntgegebene Prüfungsanordnung. Die Selbstanzeige geht dann ins Leere.
- Die Nachzahlung wird nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet. Straffreiheit tritt dann nicht ein.
- Der Hinterziehungsbetrag wird falsch ermittelt. Wird die Grenze von EUR 25.000,00 je Tat überschritten, ist ein Zuschlag fällig.
- Unbedachte Telefonate mit Finanzamt oder Fahndung führen zu unvollständigen Angaben, die später nicht mehr korrigierbar sind.
Häufige Fragen
Bis wann ist eine Selbstanzeige noch möglich?
Was kostet eine Selbstanzeige?
Wie weit muss ich zurückgehen?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, bevor Du irgendetwas an die Behörde sendest. Zuerst klärst Du, ob Berichtigung oder Selbstanzeige zu Deinem Fall passt.
Auch gesucht als: strafbefreiende Selbstanzeige, § 371 AO · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.