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RECHTSSCHUTZ

Ab wann eine Selbstanzeige richtig teuer wird: Die EUR 25.000,00-Grenze und der Zuschlag nach § 398a AO

Veröffentlicht am 19. August 2026 · Aktualisiert am 9. Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige gibt es nicht zum Nulltarif, aber ab einer bestimmten Größenordnung gibt es sie überhaupt nicht mehr kostenlos. Übersteigt der Verkürzungsbetrag EUR 25.000,00 je Tat, verlangt der Gesetzgeber einen zusätzlichen Zuschlag nach § 398a AO und diese Grenze reißt in der Praxis schneller, als viele denken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Übersteigt der Verkürzungsbetrag einer Tat EUR 25.000,00, ist die zuschlagsfreie Straffreiheit gesperrt und Du erreichst sie nur noch gegen einen Zuschlag nach § 398a AO.
  • Der Zuschlag beträgt 10 % bis einschließlich EUR 100.000,00, 15 % bis einschließlich EUR 1.000.000,00 und darüber 20 %, zusätzlich zu Steuer und Hinterziehungszinsen.
  • Nach dem Kompensationsverbot darfst Du steuermindernde Effekte wie einen Verlustrücktrag in vielen Fällen nicht gegenrechnen und die Grenze wird pro Tat geprüft, also je Steuerart und Veranlagungszeitraum.
  • Für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen gilt die Grenze nicht, hier fällt nach § 371 Abs. 2a AO kein Zuschlag an, anders als bei Jahreserklärungen.

Die EUR 25.000,00-Schwelle: Der Punkt, an dem sich alles ändert

Solange der Verkürzungsbetrag einer einzelnen Steuerstraftat EUR 25.000,00 nicht übersteigt, kann eine vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige nach § 371 AO vollständige Straffreiheit bewirken, ohne dass zusätzlich zur Nachzahlung von Steuer und Zinsen ein weiterer Geldbetrag zu leisten ist. Übersteigt der Verkürzungsbetrag einer Tat dagegen EUR 25.000,00, ist die einfache, zuschlagsfreie Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO gesperrt. Straffreiheit ist dann nur noch über den zweiten Weg erreichbar: das Absehen von der Verfolgung gegen Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO. In der Praxis wird dieser Weg oft die „Selbstanzeige zweiter Klasse“ genannt, weil sie zwar ebenfalls zur Verfahrenseinstellung führt, aber deutlich teurer ist als die einfache Selbstanzeige bis zur Schwelle.

Die Staffelung des Zuschlags nach § 398a AO

Der Zuschlag berechnet sich prozentual von der hinterzogenen Steuer und ist gestaffelt. Nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO beträgt er bei einem Hinterziehungsbetrag bis einschließlich EUR 100.000,00 10 % der hinterzogenen Steuer. Bei mehr als EUR 100.000,00 bis einschließlich EUR 1.000.000,00 steigt der Satz auf 15 %, bei mehr als EUR 1.000.000,00 liegt er bei 20 %. Dieser Zuschlag kommt vollständig zusätzlich zur ohnehin fälligen Nachzahlung der hinterzogenen Steuer und der Hinterziehungszinsen nach § 235 AO hinzu, er ersetzt diese Beträge also nicht, sondern erhöht die Gesamtbelastung noch einmal deutlich.

Der Praxisfallstrick: Das Kompensationsverbot

Besonders tückisch wird die EUR 25.000,00-Grenze durch das sogenannte Kompensationsverbot aus § 370 Abs. 4 Satz 3 AO. Dieses Verbot besagt, dass für die Bestimmung des Verkürzungsbetrags steuermindernde Umstände, die aus anderen Gründen als der konkreten Tathandlung entstehen, grundsätzlich nicht gegengerechnet werden dürfen. Ein Verlustrücktrag, eine anderweitige Verlustverrechnung oder ähnliche steuermindernde Effekte senken also nicht automatisch den Betrag, der für die Schwellenprüfung nach § 371 Abs. 2 AO herangezogen wird. Wer glaubt, ein rechnerisch kompensierender Effekt drücke den Verkürzungsbetrag unter die kritische Marke, irrt sich in vielen Fällen.

Beispiel: Eine Selbstständige hat in einem Jahr Einkünfte in einer Größenordnung verschwiegen, die zu einer Mehrsteuer von EUR 30.000,00 führt. Rein rechnerisch könnte sie durch einen Verlustrücktrag aus dem Folgejahr EUR 10.000,00 davon kompensieren, sodass ihr wirtschaftlicher Schaden am Ende nur bei EUR 20.000,00 läge. Für die Prüfung der EUR 25.000,00-Schwelle nach § 371 Abs. 2 AO zählt das Kompensationsverbot diesen Effekt aber nicht mit. Maßgeblich bleiben die vollen EUR 30.000,00 Verkürzungsbetrag. Die Folge: Die einfache, zuschlagsfreie Selbstanzeige ist versperrt und es wird zusätzlich zur Steuernachzahlung ein Zuschlag von 10 % auf EUR 30.000,00, also EUR 3.000,00, fällig, obwohl der tatsächliche Schaden aus ihrer Sicht deutlich niedriger erscheint.

Warum die Betragsermittlung pro Tat, nicht pro Jahr erfolgt

Ein weiterer Punkt, der häufig unterschätzt wird: Die EUR 25.000,00-Grenze gilt pro einzelner Tat und jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum bildet grundsätzlich eine eigene Tat. Wer über mehrere Jahre hinweg regelmäßig kleinere Beträge verkürzt hat, kann trotzdem in eine oder mehrere Taten hineingeraten, die für sich genommen die Schwelle überschreiten, auch wenn der einzelne Jahresbetrag auf den ersten Blick moderat wirkt. Ob und in welchem Jahr die Schwelle erreicht wird, lässt sich nur durch eine genaue Aufstellung pro Steuerart und Zeitraum feststellen, nicht durch eine grobe Durchschnittsbetrachtung.

Die Ausnahme für Voranmeldungen: § 371 Abs. 2a AO

Für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen gilt die Grenze nicht. Wurden diese nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig abgegeben, tritt Straffreiheit nach § 371 Abs. 2a Satz 1 AO auch dann ein, wenn der Verkürzungsbetrag EUR 25.000,00 je Tat übersteigt und zwar in dem Umfang, in dem berichtigt, ergänzt oder nachgeholt wird. Ein Zuschlag nach § 398a AO fällt insoweit nicht an. Das gilt nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen, also etwa die Umsatzsteuer-Jahreserklärung (§ 371 Abs. 2a Satz 3 AO).

Fazit

Die EUR 25.000,00-Grenze ist keine weiche Richtgröße, sondern eine harte Zäsur mit unmittelbarer finanzieller Wirkung. Bis einschließlich EUR 25.000,00 je Tat bleibt eine vollständige, rechtzeitige Selbstanzeige ohne Zuschlag straffrei, darüber kommt ein gestaffelter Zuschlag von 10 %, 15 % oder 20 % hinzu (außer bei Voranmeldungen nach § 371 Abs. 2a AO) und das Kompensationsverbot verhindert, dass rechnerische Gegenrechnungen diese Schwelle nach unten drücken. Bevor Du oder Dein Unternehmen eine Selbstanzeige vorbereitet, sollte deshalb genau ermittelt werden, wie hoch der Verkürzungsbetrag pro Tat tatsächlich ausfällt, denn diese Zahl entscheidet darüber, ob am Ende nur die Steuer nachzuzahlen ist oder ein erheblicher Zuschlag obendrauf kommt.

Häufige Fragen

Ab welchem Betrag wird bei einer Selbstanzeige ein Zuschlag fällig? ▼
Übersteigt der Verkürzungsbetrag einer Tat EUR 25.000,00, ist die zuschlagsfreie Straffreiheit nach § 371 AO gesperrt. Straffreiheit gibt es dann nur noch gegen Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO, zusätzlich zu Steuernachzahlung und Hinterziehungszinsen. Bis einschließlich EUR 25.000,00 je Tat fällt dieser Zuschlag nicht an.
Wie hoch ist der Zuschlag nach § 398a AO? ▼
Er ist gestaffelt und wird von der hinterzogenen Steuer berechnet: 10 % bis einschließlich EUR 100.000,00, 15 % bei mehr als EUR 100.000,00 bis einschließlich EUR 1.000.000,00 und 20 % darüber. Im Beispiel führen EUR 30.000,00 Verkürzungsbetrag zu einem Zuschlag von EUR 3.000,00, zusätzlich zur Nachzahlung und zu den Zinsen.
Kann ich den Verkürzungsbetrag durch einen Verlustrücktrag unter EUR 25.000,00 drücken? ▼
In vielen Fällen nicht. Das Kompensationsverbot aus § 370 Abs. 4 Satz 3 AO verhindert, dass steuermindernde Umstände aus anderen Gründen als der Tathandlung gegengerechnet werden. Für die Schwellenprüfung zählt dann der volle Verkürzungsbetrag. Die Höhe ist zudem pro Tat zu ermitteln, wobei grundsätzlich jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum eine eigene Tat bildet.

Rechtsstand: Oktober 2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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