Glossar / Finanzgerichtsverfahren
Finanzgerichtsverfahren
Das Finanzgerichtsverfahren beginnt nach dem Einspruch mit der Klage zum Finanzgericht. Gegen das Urteil gibt es die Revision zum Bundesfinanzhof, wenn sie zugelassen wird, sonst die Nichtzulassungsbeschwerde.
Klage Finanzgericht: Frist und Ablauf
Vor einer Klage steht in der Regel der Einspruch. Ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf vorgesehen, ist die Klage erst zulässig, wenn dieses Vorverfahren ganz oder teilweise erfolglos war (§ 44 Abs. 1 FGO). Hat das Finanzamt den Einspruch zurückgewiesen, kannst Du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht erheben (§ 47 FGO). Per Post gilt die Entscheidung im Inland am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO). Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Klage beim Finanzamt eingeht, das den Bescheid erlassen hat.
Entscheidet das Finanzamt über Deinen Einspruch nicht, kannst Du nach sechs Monaten eine Untätigkeitsklage erheben (§ 46 FGO). Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Zahlen musst Du trotzdem, außer die Vollziehung wird ausgesetzt (§ 69 FGO). Vor dem Finanzgericht kannst Du den Rechtsstreit selbst führen oder Dich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 62 FGO).
Revision zum Bundesfinanzhof und Nichtzulassungsbeschwerde
Gegen ein Urteil des Finanzgerichts ist die Revision zum Bundesfinanzhof nur möglich, wenn das Finanzgericht sie zugelassen hat oder der Bundesfinanzhof sie nach einer Beschwerde zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 FGO). Zulassungsgründe sind die grundsätzliche Bedeutung der Sache, die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann (Abs. 2).
Lässt das Finanzgericht die Revision nicht zu, kannst Du Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen (§ 116 FGO). Die Begründung muss die Zulassungsgründe darlegen. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft. Hat sie Erfolg, wird das Verfahren als Revision fortgesetzt. Die Revision selbst ist innerhalb eines Monats einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung zu begründen (§ 120 FGO). Vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang. Du brauchst einen Steuerberater oder Rechtsanwalt (§ 62 Abs. 4 FGO). Wer unterliegt, trägt in der Regel die Kosten (§ 135 FGO).
Fiktives Beispiel: Das Finanzamt weist den Einspruch eines Händlers gegen eine Umsatzsteuernachforderung von EUR 18.000,00 zurück und gibt die Einspruchsentscheidung am 11. März 2027 zur Post. Sie gilt am 15. März 2027 als bekannt gegeben, die Klage ist bis zum 15. April 2027 zu erheben. Das Finanzgericht weist sie ab und lässt die Revision nicht zu. Das Urteil wird am 2. Juni 2027 zugestellt. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss bis zum 2. Juli 2027 beim Bundesfinanzhof eingehen, die Begründung bis zum 2. August 2027.
Typische Fehler und Risiken
- Die Klagefrist von einem Monat wird versäumt. Die Einspruchsentscheidung wird dann bestandskräftig.
- Es wird ohne vorherigen Einspruch geklagt. Die Klage ist in der Regel unzulässig.
- Die Aussetzung der Vollziehung wird nicht beantragt. Die Klage hemmt die Zahlungspflicht nicht.
- Die Nichtzulassungsbeschwerde wird ohne Darlegung der Zulassungsgründe begründet. Dann hat sie kaum Aussicht.
- Vor dem Bundesfinanzhof wird ohne Vertretung gehandelt. Es besteht Vertretungszwang.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für eine Klage beim Finanzgericht?
Wann ist eine Revision zum Bundesfinanzhof möglich?
Brauche ich einen Anwalt oder Steuerberater für die Klage?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, sobald eine Einspruchsentscheidung vorliegt oder ein Urteil zugestellt wurde. Fristen von einem Monat lassen wenig Spielraum und über Aussichten, Aussetzung und Kosten solltest Du vorher entscheiden.
Auch gesucht als: Klage Finanzgericht, Bundesfinanzhof, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.