Glossar / Erlass von Steuern
Erlass von Steuern
Beim Erlass verzichtet das Finanzamt nach § 227 AO ganz oder teilweise auf eine Steuer, weil ihre Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. Anders als bei der Stundung erlischt der Anspruch endgültig.
Was bedeutet Erlass nach § 227 AO?
Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Unter denselben Voraussetzungen können bereits gezahlte Beträge erstattet oder angerechnet werden. Der Erlass betrifft das Erhebungsverfahren, also bereits festgesetzte Steuern. Für Billigkeitsmaßnahmen schon bei der Festsetzung gibt es § 163 AO. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts.
Erfasst sind nicht nur Steuern, sondern auch Nebenleistungen wie Säumniszuschläge oder Zinsen. In der Praxis betreffen viele Anträge gerade Säumniszuschläge. Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung werden diese nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig zur Hälfte erlassen. Ein Erlass ist die Ausnahme. Er setzt einen gut begründeten Antrag voraus.
Sachliche und persönliche Unbilligkeit
Sachlich unbillig ist die Einziehung, wenn sie im konkreten Fall den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Es geht um Fälle, die der Gesetzgeber so nicht regeln wollte, also um einen ungewollten Überhang des Gesetzes. Ein bloßer Härtefall oder die Meinung, das Gesetz sei unpassend, reicht nicht. Billigkeitsmaßnahmen dürfen die gesetzliche Wertung nicht generell korrigieren.
Persönlich unbillig ist die Einziehung, wenn sie Deine wirtschaftliche Existenz vernichten oder ernsthaft gefährden würde. Dafür musst Du erlassbedürftig und erlasswürdig sein. Erlasswürdig ist nicht, wer die Notlage selbst verschuldet oder gegen seine steuerlichen Pflichten verstoßen hat. Du musst Deine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offenlegen. Nach der Rechtsprechung scheidet ein Erlass zudem aus, wenn er nur anderen Gläubigern zugutekäme.
Abgrenzung zu Stundung und Vollstreckungsaufschub
Die Stundung nach § 222 AO schiebt nur die Fälligkeit hinaus. Sie setzt eine erhebliche Härte voraus und der Anspruch darf nicht gefährdet sein. Der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO lässt die Fälligkeit unberührt und stoppt oder beschränkt lediglich die Vollstreckung, wenn diese im Einzelfall unbillig wäre. Nur der Erlass lässt die Schuld endgültig entfallen. Lehnt das Finanzamt den Erlass ab, kannst Du Einspruch einlegen und danach Verpflichtungsklage erheben. Das Gericht prüft die Entscheidung nach § 102 FGO nur auf Ermessensfehler.
Fiktives Beispiel: Ein Einzelhändler aus Offenbach hat Steuerrückstände, auf die Säumniszuschläge von EUR 1.200,00 aufgelaufen sind. Er ist nachweislich zahlungsunfähig und überschuldet, hat aber seine Erklärungen stets pünktlich abgegeben. Da die Säumniszuschläge ihre Funktion als Druckmittel verloren haben, beantragt er den Erlass. Das Finanzamt erlässt die Hälfte, also EUR 600,00. Die übrigen EUR 600,00 bleiben als Ausgleich für Zinsvorteil und Verwaltungsaufwand bestehen.
Typische Fehler und Risiken
- Erlass und Stundung verwechseln. Wer nur Zeit braucht, sollte eine Stundung beantragen, weil deren Voraussetzungen deutlich niedriger sind.
- Den Antrag nur mit allgemeinen Härten begründen. Ohne vollständige Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird ein Erlass aus persönlichen Gründen regelmäßig abgelehnt.
- Im Erlassverfahren die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids angreifen. Einwendungen gegen die Festsetzung gehören grundsätzlich in das Einspruchsverfahren gegen den Bescheid.
- Weiter Steuerpflichten verletzen, während der Antrag läuft. Das kann die Erlasswürdigkeit entfallen lassen.
Häufige Fragen
Gibt es für den Erlassantrag eine Frist?
Kann das Finanzamt ohne Antrag erlassen?
Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Steuerrückstände Deine wirtschaftliche Existenz bedrohen oder eine Steuer im Einzelfall offensichtlich nicht zum Gesetzeszweck passt. Wichtig ist zu klären, ob Erlass, Stundung oder Vollstreckungsaufschub der richtige Weg ist. Ein gut vorbereiteter Antrag erhöht die Chancen deutlich.
Auch gesucht als: Steuererlass, Billigkeitserlass, Erlass nach § 227 AO, Erlassantrag, Erlass von Säumniszuschlägen · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.