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Glossar / Erlass von Steuern

GLOSSAR · BETRIEBSPRÜFUNG, VERFAHREN & RECHTSSCHUTZ

Erlass von Steuern

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Beim Erlass verzichtet das Finanzamt nach § 227 AO ganz oder teilweise auf eine Steuer, weil ihre Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. Anders als bei der Stundung erlischt der Anspruch endgültig.

Was bedeutet Erlass nach § 227 AO?

Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Unter denselben Voraussetzungen können bereits gezahlte Beträge erstattet oder angerechnet werden. Der Erlass betrifft das Erhebungsverfahren, also bereits festgesetzte Steuern. Für Billigkeitsmaßnahmen schon bei der Festsetzung gibt es § 163 AO. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts.

Erfasst sind nicht nur Steuern, sondern auch Nebenleistungen wie Säumniszuschläge oder Zinsen. In der Praxis betreffen viele Anträge gerade Säumniszuschläge. Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung werden diese nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig zur Hälfte erlassen. Ein Erlass ist die Ausnahme. Er setzt einen gut begründeten Antrag voraus.

Sachliche und persönliche Unbilligkeit

Sachlich unbillig ist die Einziehung, wenn sie im konkreten Fall den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Es geht um Fälle, die der Gesetzgeber so nicht regeln wollte, also um einen ungewollten Überhang des Gesetzes. Ein bloßer Härtefall oder die Meinung, das Gesetz sei unpassend, reicht nicht. Billigkeitsmaßnahmen dürfen die gesetzliche Wertung nicht generell korrigieren.

Persönlich unbillig ist die Einziehung, wenn sie Deine wirtschaftliche Existenz vernichten oder ernsthaft gefährden würde. Dafür musst Du erlassbedürftig und erlasswürdig sein. Erlasswürdig ist nicht, wer die Notlage selbst verschuldet oder gegen seine steuerlichen Pflichten verstoßen hat. Du musst Deine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offenlegen. Nach der Rechtsprechung scheidet ein Erlass zudem aus, wenn er nur anderen Gläubigern zugutekäme.

Abgrenzung zu Stundung und Vollstreckungsaufschub

Die Stundung nach § 222 AO schiebt nur die Fälligkeit hinaus. Sie setzt eine erhebliche Härte voraus und der Anspruch darf nicht gefährdet sein. Der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO lässt die Fälligkeit unberührt und stoppt oder beschränkt lediglich die Vollstreckung, wenn diese im Einzelfall unbillig wäre. Nur der Erlass lässt die Schuld endgültig entfallen. Lehnt das Finanzamt den Erlass ab, kannst Du Einspruch einlegen und danach Verpflichtungsklage erheben. Das Gericht prüft die Entscheidung nach § 102 FGO nur auf Ermessensfehler.

Fiktives Beispiel: Ein Einzelhändler aus Offenbach hat Steuerrückstände, auf die Säumniszuschläge von EUR 1.200,00 aufgelaufen sind. Er ist nachweislich zahlungsunfähig und überschuldet, hat aber seine Erklärungen stets pünktlich abgegeben. Da die Säumniszuschläge ihre Funktion als Druckmittel verloren haben, beantragt er den Erlass. Das Finanzamt erlässt die Hälfte, also EUR 600,00. Die übrigen EUR 600,00 bleiben als Ausgleich für Zinsvorteil und Verwaltungsaufwand bestehen.

Typische Fehler und Risiken

  • Erlass und Stundung verwechseln. Wer nur Zeit braucht, sollte eine Stundung beantragen, weil deren Voraussetzungen deutlich niedriger sind.
  • Den Antrag nur mit allgemeinen Härten begründen. Ohne vollständige Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird ein Erlass aus persönlichen Gründen regelmäßig abgelehnt.
  • Im Erlassverfahren die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids angreifen. Einwendungen gegen die Festsetzung gehören grundsätzlich in das Einspruchsverfahren gegen den Bescheid.
  • Weiter Steuerpflichten verletzen, während der Antrag läuft. Das kann die Erlasswürdigkeit entfallen lassen.

Häufige Fragen

Gibt es für den Erlassantrag eine Frist? ▼
Eine besondere Antragsfrist sieht § 227 AO nicht vor. Der Antrag sollte aber vor Eintritt der Zahlungsverjährung gestellt werden, da danach kein Anspruch mehr besteht. Auch bereits gezahlte Beträge können unter den Voraussetzungen des § 227 AO erstattet werden.
Kann das Finanzamt ohne Antrag erlassen? ▼
Rechtlich ist ein Erlass auch von Amts wegen möglich. In der Praxis wird er fast immer auf Antrag geprüft. Ein schriftlicher, begründeter Antrag mit Unterlagen ist daher der übliche Weg.
Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird? ▼
Gegen die Ablehnung ist der Einspruch möglich, danach die Verpflichtungsklage vor dem Finanzgericht. Das Gericht kann das Finanzamt in der Regel nur zur erneuten Entscheidung verpflichten. Einen Erlass direkt zusprechen kann es nur, wenn jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Steuerrückstände Deine wirtschaftliche Existenz bedrohen oder eine Steuer im Einzelfall offensichtlich nicht zum Gesetzeszweck passt. Wichtig ist zu klären, ob Erlass, Stundung oder Vollstreckungsaufschub der richtige Weg ist. Ein gut vorbereiteter Antrag erhöht die Chancen deutlich.

Auch gesucht als: Steuererlass, Billigkeitserlass, Erlass nach § 227 AO, Erlassantrag, Erlass von Säumniszuschlägen · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

VERWANDTE BEGRIFFE
Passende Leistung
Außergerichtliche Einspruchsverfahren
Passende Spezialisierung
Spezialisierung: Problemfälle
Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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