Glossar / Säumniszuschlag
Säumniszuschlag
Der Säumniszuschlag ist ein Zuschlag von 1 % pro angefangenem Monat auf Steuern, die Du nicht bis zum Fälligkeitstag zahlst (§ 240 AO). Bei Verspätung bis zu drei Tagen fällt er nicht an.
Was ist ein Säumniszuschlag?
Zahlst Du eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags, fällt nach § 240 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag von 1 % an. Grundlage ist der rückständige Steuerbetrag, den das Gesetz zuvor auf den nächsten durch EUR 50,00 teilbaren Betrag abrundet. Der Zuschlag entsteht automatisch und setzt kein Verschulden voraus. Gezahlt hast Du erst, wenn das Geld rechtzeitig als entrichtet gilt.
Eine Säumnis tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet wurde. Nachträgliche Änderungen der Festsetzung lassen bereits entstandene Säumniszuschläge unberührt. Auf steuerliche Nebenleistungen, etwa einen Verspätungszuschlag, werden keine Säumniszuschläge erhoben.
Schonfrist und Zahlungszeitpunkt
Bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben, die sogenannte Schonfrist. Sie gilt nicht für Zahlungen nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, also bei Übergabe von Bargeld oder Schecks.
Entscheidend ist, wann die Zahlung als entrichtet gilt. Bei einer Überweisung ist das der Tag, an dem der Betrag dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben wird, nicht der Tag Deines Zahlungsauftrags. Bei einem Scheck gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang als geleistet. Ein SEPA-Lastschriftmandat sorgt dafür, dass das Finanzamt zum Fälligkeitstag einzieht.
Abgrenzung und Vorsorge
Drei Nebenleistungen sind zu unterscheiden. Der Verspätungszuschlag trifft die verspätete Abgabe einer Steuererklärung. Nachzahlungszinsen gleichen aus, dass eine Steuer erst spät festgesetzt wird. Der Säumniszuschlag knüpft an die verspätete Zahlung an. Sie können nebeneinander anfallen.
Bei Liquiditätsengpässen kannst Du eine Stundung nach § 222 AO beantragen. Sie setzt voraus, dass die Zahlung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte wäre und der Anspruch nicht gefährdet wird. Sie soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Stelle den Antrag vor Fälligkeit.
Fiktives Beispiel: Eine Steuer von EUR 4.730,00 ist am 10. eines Monats fällig. Du überweist so, dass die Gutschrift erst am 26. desselben Monats erfolgt. Die Schonfrist von drei Tagen ist überschritten. Das Finanzamt rundet den Betrag auf EUR 4.700,00 ab. Für den angefangenen Monat fällt 1 % an, also EUR 47,00. Läge die Gutschrift im Folgemonat, wären es zwei angefangene Monate und EUR 94,00. Mit einem SEPA-Lastschriftmandat wäre der Zuschlag nicht entstanden.
Typische Fehler und Risiken
- Du löst die Überweisung am Fälligkeitstag aus. Maßgeblich ist aber die Gutschrift beim Finanzamt, daher kommt das Geld oft einen Tag zu spät an.
- Du verlässt Dich auf die Schonfrist, zahlst aber bar oder per Scheck. Hier gilt die Schonfrist nicht.
- Du legst Einspruch ein und zahlst deshalb nicht. Ohne Aussetzung der Vollziehung bleibt die Steuer fällig und der Säumniszuschlag läuft weiter.
- Du beantragst die Stundung erst nach Fälligkeit. Sie soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden und bis zur Entscheidung können bereits Zuschläge entstanden sein.
- Du übersiehst Zuschläge auf Nachzahlungen. Sie werden nicht gesondert angekündigt und steigen mit jedem angefangenen Monat.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Säumniszuschlag?
Gibt es eine Schonfrist beim Finanzamt?
Kann ich einen Säumniszuschlag erlassen lassen?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Drohen Zahlungsschwierigkeiten oder sind bereits Zuschläge angefallen, kann eine Beratung klären, ob Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder ein Erlassantrag in Betracht kommen.
Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.