Glossar / Grundfreibetrag
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag ist der Teil des zu versteuernden Einkommens, auf den keine Einkommensteuer anfällt. Er sichert das Existenzminimum und beträgt 2026 EUR 12.348,00 für Alleinstehende.
Was ist der Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag steht in § 32a Abs. 1 EStG und stellt sicher, dass das Existenzminimum nicht besteuert wird. Er ist kein Abzugsposten, sondern die erste Zone des Steuertarifs der Einkommensteuer: Bis zu diesem Betrag beträgt die Steuer null. Für 2026 liegt er bei EUR 12.348,00. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern wird der Tarif über das Splittingverfahren auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens angewendet und das Ergebnis verdoppelt. Damit gilt faktisch der doppelte Grundfreibetrag von EUR 24.696,00.
Erst das zu versteuernde Einkommen darüber wird besteuert. Die zweite Tarifzone beginnt mit einem Grenzsteuersatz von 14 %. Der Gesetzgeber passt den Grundfreibetrag regelmäßig an. Maßgeblich ist der Wert, der für das jeweilige Veranlagungsjahr gilt.
Worauf es in der Praxis ankommt
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, also das Einkommen nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und weiteren Beträgen. Deine Einnahmen können daher höher liegen, ohne dass Steuer anfällt. Beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt der Arbeitgeber den Grundfreibetrag über die Lohnsteuertabelle. Auf Sozialabgaben wirkt er nicht.
Liegt Dein Einkommen unter dem Grundfreibetrag, kann trotzdem eine Erklärungspflicht bestehen. Eine Pflichtveranlagung greift zum Beispiel, wenn Deine Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug mehr als EUR 410,00 betragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld erhöhen über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf Dein übriges Einkommen (§ 32b EStG). Wer nur Arbeitslohn bezog, kann sich einbehaltene Lohnsteuer über eine freiwillige Erklärung erstatten lassen.
Fiktives Beispiel: Eine ledige Studentin hat im Jahr 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von EUR 12.000,00. Das liegt unter dem Grundfreibetrag von EUR 12.348,00, die Einkommensteuer beträgt EUR 0,00. Ein zusammenveranlagtes Ehepaar mit EUR 24.000,00 zu versteuerndem Einkommen bleibt ebenfalls steuerfrei, denn der Grundfreibetrag verdoppelt sich auf EUR 24.696,00. Liegt das Einkommen darüber, wird nur der übersteigende Teil besteuert.
Typische Fehler und Risiken
- Du vergleichst Dein Bruttoeinkommen mit dem Grundfreibetrag. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach allen Abzügen.
- Du gibst keine Erklärung ab, weil Du unter dem Freibetrag liegst. Nebeneinkünfte über EUR 410,00 oder Lohnersatzleistungen können eine Veranlagung auslösen.
- Du rechnest mit dem Betrag eines früheren Jahres. Der Grundfreibetrag wird angepasst und gilt jeweils für das Veranlagungsjahr.
- Du übersiehst den Progressionsvorbehalt. Auch steuerfreie Leistungen können Deinen Steuersatz erhöhen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Ist der Grundfreibetrag ein Abzug von meinem Einkommen?
Muss ich unter dem Grundfreibetrag eine Steuererklärung abgeben?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du neben Arbeitslohn weitere Einkünfte oder Lohnersatzleistungen hast und nicht sicher bist, ob Du eine Erklärung abgeben musst.
Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.