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Glossar / Verlustvortrag

GLOSSAR · GMBH, HOLDING & MITTELSTAND

Verlustvortrag (§ 10d EStG)

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Ein Verlustvortrag entsteht, wenn steuerliche Verluste weder im Entstehungsjahr ausgeglichen noch in Vorjahre zurückgetragen werden können. Er wird gesondert festgestellt und mindert in späteren Jahren die Steuer, begrenzt durch die Mindestbesteuerung.

Was ist ein Verlustvortrag?

Erzielst Du in einem Jahr negative Einkünfte, die Du nicht mit anderen Einkünften ausgleichen kannst, bleibt ein Verlust übrig. § 10d EStG regelt, wie dieser Verlust in andere Jahre übertragen wird. Zuerst wird er in Vorjahre zurückgetragen, der Rest wird in die Zukunft vorgetragen. Der verbleibende Verlustvortrag wird zum Ende jedes Jahres gesondert festgestellt. Für Kapitalgesellschaften gilt § 10d EStG über § 8 Abs. 1 KStG entsprechend.

Der Verlustvortrag ist zeitlich nicht begrenzt. Er wird in den Folgejahren vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen. Du kannst nicht frei wählen, in welchem Jahr Du ihn nutzt. Der Abzug erfolgt automatisch im nächsten Jahr mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte, soweit die Mindestbesteuerung es zulässt.

Abgrenzung zum Verlustrücktrag

Vor dem Vortrag steht der Verlustrücktrag. Seit dem Veranlagungszeitraum 2022 wird ein Verlust in die beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen, zuerst in das unmittelbare Vorjahr. Der Rücktrag ist auf EUR 1.000.000,00 begrenzt, bei Zusammenveranlagung auf EUR 2.000.000,00. Er führt zur Erstattung bereits gezahlter Steuern und verbessert so schnell die Liquidität.

Auf Antrag kannst Du ganz auf den Rücktrag verzichten. Das kann sinnvoll sein, wenn Dein Steuersatz in den Vorjahren niedrig war und der Verlust in Zukunft mehr Steuern spart. Nach dem Wortlaut ist nur ein vollständiger Verzicht möglich. Bei der Gewerbesteuer gibt es keinen Verlustrücktrag, sondern nur einen Vortrag nach § 10a GewStG.

Mindestbesteuerung und Verlustuntergang

Ein Verlustvortrag ist bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 1.000.000,00 unbeschränkt abziehbar, bei Zusammenveranlagung bis EUR 2.000.000,00. Darüber hinaus darfst Du für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 nur 70 % des übersteigenden Betrags mit Verlusten verrechnen. Nach derzeitiger Rechtslage sinkt dieser Prozentsatz ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wieder auf 60 %. Der nicht verrechnete Teil geht nicht verloren, sondern wird weiter vorgetragen.

Für die Gewerbesteuer gilt nach § 10a GewStG unverändert ein Sockel von EUR 1.000.000,00 und darüber nur 60 %. Bei Kapitalgesellschaften kommt § 8c KStG hinzu: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber oder ihm nahestehende Personen übertragen, gehen nicht genutzte Verluste vollständig unter. Ausnahmen gibt es für bestimmte Umstrukturierungen im Konzern, in Höhe der vorhandenen stillen Reserven und über den fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG. Das Bundesverfassungsgericht hat die Mindestbesteuerung mit Beschluss vom 23. Juli 2025 (2 BvL 19/14) nach Maßgabe seiner Entscheidungsformel für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.

Fiktives Beispiel: Eine GmbH in Offenbach hat zum 31. Dezember 2025 einen festgestellten körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag von EUR 2.000.000,00. Im Jahr 2026 erzielt sie ein Einkommen vor Verlustabzug von EUR 1.800.000,00. Abziehbar sind EUR 1.000.000,00 voll und 70 % der übersteigenden EUR 800.000,00, also EUR 560.000,00, insgesamt EUR 1.560.000,00. Die GmbH versteuert damit EUR 240.000,00 und es bleibt ein Verlustvortrag von EUR 440.000,00. Bei der Gewerbesteuer gelten nur 60 %, dort wären bei gleich hohem Fehlbetrag und Gewerbeertrag EUR 1.480.000,00 abziehbar und EUR 320.000,00 zu versteuern.

Typische Fehler und Risiken

  • Feststellungsbescheid nicht geprüft: Der Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag ist die Grundlage für alle Folgejahre. Ist er bestandskräftig und falsch, lässt sich der Fehler später kaum noch korrigieren.
  • Anteilsübertragungen ohne Blick auf § 8c KStG: Ein Gesellschafterwechsel von mehr als 50 % innerhalb von fünf Jahren kann den gesamten Verlustvortrag einer GmbH vernichten. Das gilt auch bei Kapitalerhöhungen, die die Beteiligungsquoten verschieben.
  • Verzicht auf den Rücktrag nicht durchgerechnet: Der Rücktrag bringt schnelle Liquidität, kann aber Verluste in Jahren mit niedrigem Steuersatz verbrauchen. Vergleiche beide Varianten, bevor Du die Erklärung abgibst.
  • Gewerbesteuer wie Einkommensteuer behandelt: Für die Gewerbesteuer gilt weiterhin die Quote von 60 % und einen Rücktrag gibt es nicht. Wer mit 70 % plant, unterschätzt die Gewerbesteuer.

Häufige Fragen

Verfällt ein Verlustvortrag irgendwann? ▼
Zeitlich ist er unbegrenzt. Bei Kapitalgesellschaften kann er aber nach § 8c KStG untergehen, etwa bei einem Gesellschafterwechsel von mehr als 50 %. Der einkommensteuerliche Verlustvortrag einer natürlichen Person geht beim Tod nicht auf die Erben über. Der gewerbesteuerliche Fehlbetrag kann bei einem Unternehmer- oder Unternehmenswechsel ganz oder teilweise wegfallen.
Betrifft die Mindestbesteuerung auch kleine Unternehmen? ▼
Erst ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte über EUR 1.000.000,00, bei Zusammenveranlagung über EUR 2.000.000,00. Darunter wird der Verlustvortrag vollständig verrechnet. Für viele kleine und mittlere Betriebe greift die Begrenzung deshalb nicht.
Werden alle Verluste gleich behandelt? ▼
Nein. Für einige Einkünfte gelten eigene Verrechnungsbeschränkungen, zum Beispiel für Verluste aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 6 EStG oder aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 3 EStG. Diese Verluste lassen sich nur mit Gewinnen derselben Art verrechnen. Prüfe deshalb, für welche Einkünfte ein Verlust festgestellt wird.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Dein Unternehmen hohe Verluste vorträgt und Gesellschafterwechsel, Umstrukturierungen oder ein Verkauf geplant sind. Auch die Entscheidung über Rücktrag oder Verzicht sollte vor Abgabe der Steuererklärung durchgerechnet werden.

Auch gesucht als: Verlustabzug, Verlustrücktrag, Mindestbesteuerung, Mindestgewinnbesteuerung, § 10d EStG, Fehlbetrag Gewerbesteuer, Verlustuntergang § 8c KStG · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

VERWANDTE BEGRIFFE
Passende Leistung
Betriebliche Steuererklärungen
Passende Spezialisierung
Spezialisierung: Mittelstand
Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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