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GmbH-Depot bei Trade Republic & Co.: Die Streubesitz-Falle bei Dividenden

Veröffentlicht am 27. September 2026 · Aktualisiert am 9. Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Trade Republic hat sein Depot jetzt auch für GmbHs geöffnet. Bevor Du Deine GmbH-Liquidität dort in Aktien oder ETFs steckst, solltest Du eine Regel kennen, die in der Praxis regelmäßig übersehen wird: die „1,5 % Steuer“ auf Beteiligungserträge gilt bei Streubesitz nicht und für ETFs und andere Investmentfonds gilt ohnehin ein eigenes Regime.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nein, die 1,5 % Steuer gelten bei Dividenden aus einem normalen GmbH-Depot nicht, weil bei Streubesitz unter 10 % die Dividende voll körperschaftsteuerpflichtig ist.
  • Gewerbesteuerlich braucht es für die Kürzung sogar mindestens 15 % Beteiligung, beide Schwellen verfehlst Du mit einem normalen Aktiendepot praktisch immer.
  • Kursgewinne aus Einzelaktien bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe zu 95 % steuerfrei, wer auf Wertsteigerung setzt, umgeht die Falle weitgehend.
  • ETFs und andere Fonds werden nach dem InvStG besteuert, bei Aktienfonds mit 80 % Teilfreistellung ergeben sich bei 400 % Hebesatz rechnerisch rund 11,6 %.

Warum das Thema gerade jetzt relevant wird

Mit dem neuen Firmendepot von Trade Republic können GmbHs erstmals unkompliziert direkt Aktien, ETFs und Anleihen kaufen, ganz ohne den Umweg über ein klassisches Bankdepot. Das klingt nach einer bequemen Möglichkeit, überschüssige Liquidität in der Gesellschaft zu parken. Steuerlich ist ein Aktiendepot in der GmbH aber ein anderes Tier als eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft und genau das wird häufig verwechselt.

Der Denkfehler: „GmbHs zahlen doch nur 1,5 % auf Kapitalerträge“

Dieses Argument stimmt, aber nur unter einer Voraussetzung, die bei einem klassischen Depot mit Einzelaktien so gut wie nie erfüllt ist: § 8b Abs. 1 KStG stellt Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen erhält, grundsätzlich zu 95 % steuerfrei, die übrigen 5 % gelten nach § 8b Abs. 5 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe und werden normal versteuert. Bei einer Gesamtsteuerbelastung von rund 30 % ergibt das die bekannten 1,5 % effektive Steuer auf die Dividende. Diese Steuerbefreiung wird aber von § 8b Abs. 4 KStG kassiert, sobald Streubesitz vorliegt.

§ 8b Abs. 4 KStG: Die Streubesitzregelung

Streubesitz bedeutet: Deine GmbH hält zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft. Für den Stichtag zählt grundsätzlich der 1. Januar, unterjährige Zukäufe oder Verkäufe ändern daran zunächst nichts. Eine Ausnahme enthält § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG: Der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Erwirbst Du also im Lauf des Jahres eine Beteiligung von mindestens 10 %, kann die Dividende dieses Jahres bereits begünstigt sein. Wie ein Zukauf zu behandeln ist, durch den eine bestehende Beteiligung die Grenze von 10 % erst erreicht, solltest Du im Einzelfall prüfen. Liegt Deine Beteiligung unter dieser Schwelle, greift die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG gar nicht erst. Die Dividende ist dann voll körperschaftsteuerpflichtig, nicht nur zu 5 %, sondern zu 100 %.

Kaufst Du über das GmbH-Depot Aktien von SAP oder Apple, hältst Du damit fast immer deutlichen Streubesitz.

Bei ETFs und anderen Investmentfonds stellt sich die Frage nach der 10-%-Schwelle gar nicht erst, denn § 8b KStG ist auf Investmenterträge aus Investmentfonds nach § 16 Abs. 3 InvStG nicht anzuwenden. Stattdessen gilt das Investmentsteuergesetz: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus dem Verkauf der Fondsanteile sind Investmenterträge (§ 16 Abs. 1 InvStG). Bei Aktienfonds (Fonds, die fortlaufend mehr als 50 % ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen, § 2 Abs. 6 InvStG) sind sie für Körperschaften zu 80 % teilfreigestellt (§ 20 Abs. 1 InvStG). Steuerpflichtig bleiben damit 20 %, für Dividenden und Kursgewinne gleichermaßen. Bei der Gewerbesteuer wirkt die Teilfreistellung nur zur Hälfte (§ 20 Abs. 5 InvStG), dort sind also 60 % steuerpflichtig. Rechnerisch ergibt das bei einem Hebesatz von 400 % eine Belastung von rund 11,6 % (Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag auf 20 %, Gewerbesteuer auf 60 %). Für andere Fondstypen, etwa Mischfonds oder Rentenfonds, gelten abweichende Teilfreistellungen oder keine.

Beispiel: Deine GmbH kauft über das Firmendepot Aktien im Wert von EUR 50.000,00 und erhält im Jahr darauf EUR 1.500,00 Dividende. Läge eine Beteiligung von mindestens 10 % vor, wären davon EUR 1.425,00 steuerfrei und nur EUR 75,00 zu versteuern. Da es sich aber um Streubesitz handelt, sind die vollen EUR 1.500,00 körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, bei einer Gesamtsteuerbelastung von rund 30 % also eine Steuerlast von etwa EUR 450,00 statt der oft angenommenen rund EUR 22,50.

Gewerbesteuerlich ist die Hürde sogar noch höher

Selbst wenn Deine GmbH bei einer Beteiligung zwischen 10 % und 15 % die körperschaftsteuerliche Streubesitzgrenze überspringt, ist die Sache damit noch nicht erledigt. Für die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG brauchst Du eine Mindestbeteiligung von 15 % am Grund- oder Stammkapital, gemessen zu Beginn des Erhebungszeitraums. Unterhalb dieser Schwelle bleibt die Dividende auch gewerbesteuerlich voll in der Bemessungsgrundlage, selbst wenn sie körperschaftsteuerlich schon zu 95 % befreit wäre. Es gibt also faktisch zwei Hürden hintereinander, eine bei 10 % für die Körperschaftsteuer und eine bei 15 % für die Gewerbesteuer und für ein normales Aktiendepot verfehlst Du in der Praxis ohnehin beide deutlich.

Die gute Nachricht: Veräußerungsgewinne bleiben privilegiert

Die Streubesitzregelung des § 8b Abs. 4 KStG betrifft ausdrücklich nur laufende Bezüge, also Dividenden und vergleichbare Ausschüttungen. Verkaufst Du Einzelaktien später mit Kursgewinn, greift stattdessen § 8b Abs. 2 KStG und der ist von der Beteiligungshöhe vollkommen unabhängig. Ein Veräußerungsgewinn bleibt damit unabhängig von Streubesitz zu 95 % steuerfrei, auch bei einer Beteiligung von deutlich unter 10 %.

Für ein GmbH-Depot bedeutet das in der Praxis: Laufende Dividenden aus Einzelaktien werden voll besteuert, Kursgewinne aus Einzelaktien beim Verkauf dagegen weiterhin nur zu 5 %. Wer über ein GmbH-Depot vor allem auf Wertsteigerung setzt und wenig ausschüttende Einzelaktien wählt, umschifft die Streubesitzfalle also weitgehend von selbst. Bei ETFs gilt diese Unterscheidung nicht: Dort sind Ausschüttungen und Kursgewinne nach dem InvStG im gleichen Umfang steuerpflichtig.

Der Vergleich, der wirklich zählt

Ob das GmbH-Depot trotz der vollen Dividendenbesteuerung sinnvoll ist, hängt vom Vergleich ab. Bei einer natürlichen Person als Privatanleger unterliegen Dividenden und Kursgewinne gleichermaßen der Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag, effektiv rund 26,375 %. Deine GmbH zahlt auf Streubesitz-Dividenden mit rund 30 % zunächst sogar etwas mehr, hat dafür aber auf Kursgewinne aus Einzelaktien mit effektiv rund 1,5 % einen erheblichen Vorteil. Je höher der Anteil nicht ausschüttender Einzelaktien in Deinem Depot, desto eher lohnt sich die GmbH-Lösung gegenüber der privaten Anlage. Bei Aktien-ETFs liegt die Belastung in der GmbH dagegen sowohl bei Ausschüttungen als auch bei Kursgewinnen im niedrigen zweistelligen Prozentbereich (rechnerisch rund 11,6 % bei einem Hebesatz von 400 %), der Vorteil gegenüber der Abgeltungsteuer fällt dort deutlich kleiner aus.

Fazit

Ein GmbH-Depot, wie es jetzt auch Trade Republic anbietet, ist keine automatische Steueroase für Kapitalerträge. Die vielzitierten 1,5 % gelten bei Dividenden nur bei Beteiligungen ab 10 % (Körperschaftsteuer) beziehungsweise ab 15 % (Gewerbesteuer), also praktisch nie bei einem normalen Aktiendepot. Bei ETFs und anderen Fonds greift § 8b KStG gar nicht, dort bestimmt das Investmentsteuergesetz die Besteuerung. Plane die Depotstruktur Deiner GmbH deshalb bewusst: Dividendenstarke Einzelaktien belasten die Liquidität stärker als gedacht, während bei Wachstumswerten unter den Einzelaktien die Kursgewinne weiterhin zu 95 % steuerfrei bleiben. ETFs werden unabhängig von der Beteiligungshöhe nach dem InvStG besteuert, bei thesaurierenden Fonds fällt zusätzlich die Vorabpauschale (§ 18 InvStG) an.

Häufige Fragen

Zahlt meine GmbH auf Dividenden aus einem Aktiendepot nur 1,5 % Steuer? ▼
In der Regel nicht. Die 1,5 % setzen die 95-prozentige Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG voraus, die bei Streubesitz entfällt, also bei einer unmittelbaren Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres. Die Dividende ist dann voll körperschaftsteuerpflichtig. Gewerbesteuerlich braucht es sogar mindestens 15 %. Bei einem normalen Aktiendepot werden beide Schwellen praktisch nie erreicht.
Wie werden Kursgewinne aus Einzelaktien in der GmbH besteuert? ▼
Anders als Dividenden. Für Veräußerungsgewinne gilt § 8b Abs. 2 KStG, unabhängig von der Beteiligungshöhe. Sie bleiben damit auch bei Beteiligungen unter 10 % zu 95 % steuerfrei, sodass effektiv rund 1,5 % anfallen. Wer in der GmbH vor allem auf Wertsteigerung setzt und wenig ausschüttende Einzelaktien wählt, umgeht die Streubesitzfalle deshalb weitgehend. Bei ETFs gilt diese Unterscheidung nicht.
Wie werden ETFs im Depot einer GmbH besteuert? ▼
Nach dem Investmentsteuergesetz, nicht nach § 8b KStG. Bei Aktienfonds sind Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne für Körperschaften zu 80 % teilfreigestellt, bei der Gewerbesteuer nur zur Hälfte. Rechnerisch ergibt das bei einem Hebesatz von 400 % rund 11,6 %. Bei anderen Fondstypen wie Misch- oder Rentenfonds gelten abweichende Teilfreistellungen oder keine.

Rechtsstand: Oktober 2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
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Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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