Glossar / Streubesitzdividenden
Streubesitzdividenden
Streubesitzdividenden sind Ausschüttungen aus Beteiligungen unter 10 Prozent, die eine Kapitalgesellschaft zu Beginn des Kalenderjahres hält. Nach § 8b Abs. 4 KStG sind diese voll körperschaftsteuerpflichtig.
Was sind Streubesitzdividenden?
Eine Kapitalgesellschaft, die Dividenden von einer anderen Kapitalgesellschaft erhält, kann diese nach § 8b Abs. 1 KStG weitgehend steuerfrei vereinnahmen. 95 Prozent bleiben außer Ansatz, 5 Prozent gelten nach § 8b Abs. 5 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Das ergibt bei rund 30 Prozent Gesamtbelastung die bekannte effektive Steuer von etwa 1,5 Prozent. Diese Freistellung gilt aber nicht für Streubesitz.
Streubesitz liegt vor, wenn die GmbH zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der ausschüttenden Gesellschaft hält. Bei einer Beteiligung unter 10 Prozent sind die Dividenden nach § 8b Abs. 4 KStG in voller Höhe steuerpflichtig. Maßgeblich ist der Stichtag 1. Januar. Wer im Laufe des Jahres eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent erwirbt, wird so behandelt, als hätte er sie bereits zu Jahresbeginn gehalten. Bei Aktien im GmbH-Depot liegt die Beteiligung fast immer weit unter 10 Prozent.
Gewerbesteuer, Fonds und Veräußerungsgewinne
Auch bei der Gewerbesteuer greift die Befreiung nur bei einer ausreichenden Beteiligung. Die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG setzt eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums voraus. Streubesitzdividenden unterliegen deshalb sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer. Laufende Erträge werden in der Praxis häufig mit rund 30 Prozent belastet.
Veräußerungsgewinne aus Einzelaktien bleiben dagegen unabhängig von der Beteiligungshöhe nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG zu 95 Prozent steuerfrei. Für Investmentfonds und ETFs gilt § 8b KStG nach § 16 Abs. 3 InvStG nicht. Stattdessen regelt das Investmentsteuergesetz die Besteuerung, bei Aktienfonds mit einer Teilfreistellung für Körperschaften von 80 Prozent (§ 20 InvStG). Für die Gewerbesteuer wirkt sie nur zur Hälfte. Ob sich ein Depot in der GmbH lohnt, zeigt erst eine Vergleichsrechnung mit der privaten Anlage.
Fiktives Beispiel: Eine GmbH hält Aktien einer börsennotierten AG im Wert von EUR 50.000,00 und damit weniger als 1 Prozent. Sie erhält EUR 8.000,00 Dividende. Wegen des Streubesitzes ist die Dividende voll steuerpflichtig: EUR 1.200,00 Körperschaftsteuer, EUR 66,00 Solidaritätszuschlag und bei einem Hebesatz von 400 Prozent EUR 1.120,00 Gewerbesteuer, zusammen EUR 2.386,00. Hielte die GmbH mindestens 15 Prozent, wären nur EUR 400,00 als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu versteuern, die Steuer läge bei etwa EUR 119,30.
Typische Fehler und Risiken
- Die 1,5-Prozent-Regel wird auf Aktien und ETFs im GmbH-Depot übertragen, obwohl Streubesitz vorliegt. Die tatsächliche Belastung liegt bei rund 30 Prozent.
- Der Stichtag 1. Januar wird übersehen. Unterjährige Zukäufe ändern den Streubesitz nicht, solange der Erwerb nicht mindestens 10 Prozent erreicht.
- Die gewerbesteuerliche Grenze von 15 Prozent wird vergessen. Eine Beteiligung zwischen 10 und 15 Prozent ist körperschaftsteuerlich begünstigt, bei der Gewerbesteuer aber nicht.
- Regeln für Aktien und für Investmentfonds werden vermengt. Fonds unterliegen dem Investmentsteuergesetz, nicht § 8b KStG.
Häufige Fragen
Was gilt als Streubesitz bei der GmbH?
Sind Kursgewinne im GmbH-Depot auch voll steuerpflichtig?
Lohnt sich ein Aktiendepot in der GmbH?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, bevor Du Liquidität der GmbH in Aktien, ETFs oder Beteiligungen anlegst. Gemeinsam lässt sich die Steuerbelastung für Dividenden und Kursgewinne vorab berechnen.
Auch gesucht als: Streubesitz, Beteiligung unter 10 Prozent · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.