Glossar / Schachtelprivileg
Schachtelprivileg
Das Schachtelprivileg stellt Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen erhält, nach § 8b KStG zu 95 Prozent steuerfrei. Bei einer Beteiligung unter 10 Prozent gilt die Befreiung nicht.
Was bedeutet Schachtelprivileg?
Mit Schachtelprivileg meint man die weitgehende Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen bei Kapitalgesellschaften. Das Gesetz verwendet den Begriff nicht, die Regel steht in § 8b KStG. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG, vor allem Dividenden, bleiben nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Diese Dividendenfreistellung gilt, soweit die Zahlung das Einkommen der leistenden Gesellschaft nicht gemindert hat. Sie verhindert, dass derselbe Gewinn in einer Beteiligungskette mehrfach mit Körperschaftsteuer belastet wird.
Nach § 8b Abs. 5 KStG gelten 5 Prozent der freigestellten Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind 95 Prozent der Dividende steuerfrei, 5 Prozent werden versteuert. Bei einer Gesamtbelastung von rund 30 Prozent ergibt das eine effektive Steuer von etwa 1,5 Prozent. Veräußerungsgewinne aus Anteilen sind nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG ebenfalls zu 95 Prozent steuerfrei.
Grenzen: 10 Prozent und 15 Prozent
Die Befreiung gilt nach § 8b Abs. 4 KStG nur, wenn die GmbH zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals hält. Liegt die Beteiligung darunter, handelt es sich um Streubesitz und die Dividende ist voll steuerpflichtig. Ein Erwerb von mindestens 10 Prozent gilt als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Für Investmentfonds gilt § 8b KStG nicht, hier greift das Investmentsteuergesetz.
Bei der Gewerbesteuer ist die Hürde höher. Die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG setzt eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums voraus. Unterhalb dieser Grenze bleibt die Dividende gewerbesteuerpflichtig. Eine Holding profitiert deshalb nur dann voll vom Schachtelprivileg, wenn die Beteiligung beide Grenzen überschreitet.
Fiktives Beispiel: Eine Holding-GmbH hält seit Jahren 25 Prozent an einer Tochter-GmbH und erhält EUR 100.000,00 Dividende. EUR 95.000,00 sind steuerfrei, EUR 5.000,00 gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe. Es fallen EUR 750,00 Körperschaftsteuer, EUR 41,25 Solidaritätszuschlag und bei Hebesatz 400 Prozent EUR 700,00 Gewerbesteuer an, zusammen EUR 1.491,25. Hielte die Holding nur 9 Prozent, wäre die ganze Dividende steuerpflichtig: EUR 15.000,00 Körperschaftsteuer, EUR 825,00 Solidaritätszuschlag und EUR 14.000,00 Gewerbesteuer, zusammen EUR 29.825,00.
Typische Fehler und Risiken
- Die 10-Prozent-Grenze wird zum falschen Zeitpunkt geprüft. Maßgeblich ist der Beginn des Kalenderjahres, ein Erwerb von mindestens 10 Prozent gilt aber als zu diesem Zeitpunkt erfolgt.
- Die Gewerbesteuer wird vergessen. Wer die Befreiung für Körperschaftsteuer erreicht, aber unter 15 Prozent bleibt, zahlt auf die Dividende volle Gewerbesteuer.
- Das Schachtelprivileg wird auf Fonds und ETFs übertragen. Hier gilt das Investmentsteuergesetz mit eigenen Regeln.
- Verdeckte Gewinnausschüttungen der Tochter, die deren Einkommen gemindert haben, bleiben bei der Muttergesellschaft nicht steuerfrei.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Steuer auf Dividenden bei der GmbH?
Gilt das Schachtelprivileg auch für Veräußerungsgewinne?
Was ist der Unterschied zwischen 10 Prozent und 15 Prozent?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du Beteiligungen aufbauen, eine Holding gründen oder Anteile verkaufen willst. Gemeinsam lässt sich prüfen, ob die Grenzen für die Dividendenfreistellung erreicht werden.
Auch gesucht als: § 8b KStG, Dividendenfreistellung · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.