Glossar / Quellensteuer
Quellensteuer
Die Quellensteuer, auch Abzugsteuer, wird direkt bei der Zahlung einbehalten. In Deutschland behält der Zahlende nach § 50a EStG Steuer auf Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ein, bei Rechten 15 %.
Was bedeutet Quellensteuer?
Bei der Quellensteuer, auch Abzugsteuer genannt, wird die Steuer an der Quelle der Zahlung erhoben. In Deutschland erfasst § 50a EStG Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige, etwa für im Inland ausgeübte Darbietungen, Rechteüberlassungen und Aufsichtsratsvergütungen. Bei Rechteüberlassungen beträgt der Abzug 15 % der gesamten Einnahmen, zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Der inländische Schuldner der Vergütung behält die Steuer ein, meldet sie für jedes Kalendervierteljahr bis zum 10. des folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern an und führt sie ab. Er haftet für Einbehalt und Abführung (§ 50a Abs. 5 EStG). Davon zu unterscheiden ist die Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge, die eigenen Regeln folgt.
Auslandsrechnungen und Software
Nicht jede Auslandsrechnung löst einen Abzug aus. Bei Software kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung darauf an, welche Rechte Dir eingeräumt werden. Eine bloße Nutzungslizenz für den eigenen Gebrauch, etwa ein SaaS-Abonnement, führt in aller Regel nicht zum Abzug. Räumt der Vertrag umfassende Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung oder zum Weitervertrieb ein, ist § 50a EStG zu prüfen. Auch bei reiner Anzeigenplatzierung auf Werbeplattformen nimmt die Finanzverwaltung in der Regel keinen Abzug an.
Freistellungsbescheinigung und Doppelbesteuerungsabkommen
Ob ein Doppelbesteuerungsabkommen den Abzug einschränkt, wird in einem Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern geklärt (§ 50c EStG). Liegt keine Freistellungsbescheinigung vor, ist der Abzug im Zweifel vorzunehmen. Ein versäumter Abzug bleibt Deine Haftung, nicht die des Empfängers. Der Empfänger ist beschränkt steuerpflichtig (siehe Beschränkte Steuerpflicht), die Steuer ist seine Steuerschuld, Du behältst sie nur ein.
Fiktives Beispiel: Ein Unternehmen erwirbt von einem irischen Softwarehaus für EUR 12.000,00 das Recht, die Software zu bearbeiten und an eigene Kunden weiterzuvertreiben. Es prüft, ob § 50a EStG greift. Bei 15 % wären EUR 1.800,00 zuzüglich Solidaritätszuschlag einzubehalten, sodass ohne Freistellungsbescheinigung höchstens EUR 10.200,00 abzüglich Solidaritätszuschlag an den Anbieter gehen. Zahlt es ohne Abzug, haftet es für die nicht abgeführte Steuer.
Typische Fehler und Risiken
- Jede Auslandsrechnung wird ungeprüft bezahlt. Bei umfassenden Verwertungsrechten entsteht eine Abzugspflicht, die später nachgefordert wird.
- Die Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern unterbleibt oder kommt zu spät. Versäumnisse begründen Haftung und Nachzahlung.
- Eine Freistellungsbescheinigung wird als gegeben unterstellt. Ohne gültige Bescheinigung ist im Zweifel einzubehalten.
- Eine Nettovereinbarung mit dem Empfänger wird nicht bedacht. Dann trägst Du die Steuer wirtschaftlich selbst.
Häufige Fragen
Wer muss die Quellensteuer nach § 50a EStG abführen?
Löst jede Rechnung für ausländische Software Quellensteuer aus?
Wie lässt sich der Steuerabzug vermeiden oder mindern?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du Lizenzverträge mit ausländischen Anbietern abschließt, Quellcode oder Weitervertriebsrechte erwirbst oder bereits ohne Abzug gezahlt hast.
Auch gesucht als: Abzugsteuer, § 50a EStG, Freistellungsbescheinigung · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.